Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wiedereinsetzung bei behauptetem mündlichen Einspruch (Prozeßkostenhilfe)
Leitsatz (NV)
1. Hat das FA schuldhaft die Protokollierung eines mündlich eingelegten Einspruchs unterlassen, ersetzt die Pflichtwidrigkeit nicht das Erfordernis der Schriftform.
2. Macht der Steuerpflichtige geltend, er habe mündlich Einspruch eingelegt, kommt Wiedereinsetzung grundsätzlich nur in Betracht, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist entsprechende Tatsachen schlüssig vorgetragen werden.
Normenkette
AO 1977 § 110
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt in den vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, die der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) in der angefochtenen Einspruchsentscheidung abgelehnt hat.
Das FA erließ - nach vergeblicher Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 1989 und 1990 - für diese Streitjahre unter dem Datum vom 22. November 1991 jeweils einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid. Die Bescheide wurden unmittelbar vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung durch einfachen Brief mit der Post zugesandt.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1992 legte die Antragstellerin durch ihren jetzigen Prozeßvertreter Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 ein und beantragte, ihr wegen etwaiger Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es könne nicht festgestellt werden, wann der angefochtene Bescheid der Antragstellerin zugegangen sei. Sie sei Griechin und nach ihren Sprachkenntnissen nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke zu lesen und zu verstehen. Erst in der vergangenen Woche sei ihr durch eine Verwandte der Inhalt der Bescheide erläutert worden. Sie habe darauf den Prozeßbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragt.
Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig.
Mit den am 10. Juni 1992 erhobenen Klagen ließ die Antragstellerin ergänzend vortragen, sie habe sich ab dem 27. November 1991 auf einer Flugreise nach Griechenland befunden und sei auch aus diesem Grund ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen, die Bescheide anzufechten.
Mit Schriftsatz vom 25. November 1992 trug die Antragstellerin schließlich vor, bereits am 12. Dezember 1991 habe ihre Tochter, von ihr, der Antragstellerin, dazu beauftragt und bevollmächtigt, beim FA vorgesprochen und mitgeteilt, daß sie, die Antragstellerin, vom Sozialamt Unterhaltsleistungen beziehe. Hiernach sei die Änderung des Bescheides schon damals möglich gewesen.
Gleichzeitig mit den Klagen beantragte die Antragstellerin, für die Durchführung der Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr den jetzigen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
Das FG wies die Anträge zurück: Die Klagen hätten keine Aussicht auf Erfolg. Es sei gerichtsbekannt, daß auch bei der zentralen Versendung der Steuerbescheide durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sei, daß der Steuerbescheid spätestens an dem auf dem Bescheid ausgedruckten Tag zur Post gegeben werde. Die Antragstellerin habe weder die Zugangsvermutung substantiiert widerlegt noch Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigten.
Hiergegen richten sich die vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Beschwerden. Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, ihre Tochter habe in ihrem Auftrag dem zuständigen Sachbearbeiter im FA am 12. Dezember 1991 unter Vorlage der Steuerbescheide erläutert, diese beruhten auf falschen Annahmen; ihre Mutter beziehe Sozialhilfe. Daraufhin habe der Sachbearbeiter ihrer Tochter erklärt, sie, die Antragstellerin, solle möglichst bald die Angaben zu ihrem Einkommen nachholen.
Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind nicht begründet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 m.w.N.; vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).
Legt man diese Maßstäbe der Beurteilung des Streitfalles zugrunde, so haben die Klagen keine Aussicht auf Erfolg. Der Einspruch war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin verspätet; die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lagen nicht vor.
2. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen (§§ 355 Abs. 1, 348 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 AO 1977). Zugegangen ist ein Steuerbescheid dann, wenn er derart in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist, daß ihm die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte (hierzu BFH-Urteil vom 14. März 1990 X R 104/88, BFHE 160, 207, BStBl II 1990, 612 m.w.N.).
Die Antragstellerin bestreitet nicht den Zugang der angefochtenen Bescheide. Sie hält lediglich den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post und damit auch den Zeitpunkt des Zugangs für zweifelhaft. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgehen könnte, daß die Zugangsvermutung widerlegt wäre, war der Einspruch verspätet. Nach ihrem eigenen Sachvortrag steht jedenfalls fest, daß ihr die angefochtenen Steuerbescheide spätestens am 12. Dezember 1991 zugegangen sind. Im Verfahren vor dem FG und in den Beschwerdeverfahren (Schriftsätze vom 25. November 1992 und vom 12. März 1993) hat die Antragstellerin - insoweit abweichend von ihrer Sachdarstellung im Einspruchsverfahren - vorgetragen, ihre Tochter habe in ihrem Auftrag am 12. Dezember 1991 unter Vorlage der angefochtenen Steuerbescheide beim FA vorgesprochen und dort erklärt, die Annahmen in den Einkommensteuerbescheiden seien unzutreffend; ihre Mutter erhalte Sozialhilfe. Danach sind ihr die Steuerbescheide jedenfalls spätestens an diesem Tag zugegangen, mit der Folge, daß die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs jedenfalls am 12. Januar 1992 abgelaufen ist.
3. Rechtsbehelfe sind schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO 1977).
Auch wenn man den im Beschwerdever-fahren ergänzten Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, ihre Tochter habe anläßlich der Vorsprache beim FA unter Vorlage der streitigen Steuerbescheide erklärt, sie wolle Einspruch einlegen, ist dieser jedenfalls ausweislich der Akten nicht protokolliert worden. Selbst eine schuldhaft unterlassene Protokollierung eines zur Niederschrift erklärten Einspruchs vermag diesen als solchen nicht zu ersetzen (BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1988 III R 204/83, BFH/NV 1989, 547; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 357 AO 1977 Tz. 5 m.w.N.). Insoweit kommt allerdings Wiedereinsetzung (§ 110 AO 1977) in Betracht (z.B. BFH-Urteile vom 11. August 1971 VIII 7/65, BFHE 103, 130, BStBl II 1972, 2; in BFH/NV 1989, 547). Der erst am 21. Januar 1992 schriftlich erhobene Einspruch war verspätet.
4. Nach § 110 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977 ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine substantiierte und schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Antragsfrist (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 14. Januar 1965 IV R 337, 439/62 S, BFHE 81, 651, BStBl III 1965, 234; vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611). Nach Ablauf der Antragsfrist können deshalb nur Gründe nachgeschoben werden, die der Vervollständigung und Ergänzung des bisherigen Vortrages dienen. Lediglich die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens nachgeholt werden. Auch soweit ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist (§ 110 Abs. 2 Satz 4 AO 1977), sind nach ständiger Rechtsprechung die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (BFH-Urteile vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681; vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328), denn auch in diesem Fall ist erforderlich, daß die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung kennt. Das sind
- die Tatsachen, aus denen sich der Beginn der Antragsfrist bestimmen läßt, denn auch die Wiedereinsetzung ohne förmlichen Antrag ist nur dann zulässig, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist, sowie
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Steuerpflichtige die Fristversäumnis, mithin die Verhinderung nicht verschuldet hat.
Lediglich die auf die Erlangung der Wiedereinsetzung gerichtete ausdrückliche Willenserklärung ist entbehrlich. Ohne substantiierten Sachvortrag innerhalb der Antragsfrist kommt Wiedereinsetzung deshalb nur in Betracht, wenn die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe offensichtlich, d.h. offenkundig oder amtsbekannt sind (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 681; vom 26. November 1976 III R 125/74, BFHE 121, 15, BStBl II 1977, 246; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 56 Rz. 58 m.w.N.). Mit dem Erfordernis, daß Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist geltend zu machen sind, soll eine zügige und sachgerechte Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages sichergestellt und die Unsicherheit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt, in engen Grenzen gehalten werden (z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 VI R 179/75, BFHE 124, 141, BStBl II 1978, 240). Amtsbekannt sind Wiedereinsetzungsgründe, die ausschließlich das individuelle Besteuerungsverhältnis betreffen, deshalb nur dann, wenn sie aktenkundig sind. Ein entsprechender schlüssiger Tatsachenvortrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist hiernach auch dann nicht entbehrlich, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - behauptet, mündlich Einspruch eingelegt zu haben (a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 25. Oktober 1990 2 K 4/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 439), denn § 110 AO 1977 macht die Wiedereinsetzung grundsätzlich von einem Antrag und davon abhängig, daß der Steuerpflichtige, sobald der hindernde Umstand weggefallen ist, die Gründe für seine Verhinderung innerhalb einer bestimmten Frist mitteilt.
5. Die Antragstellerin hat Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO 1977 vorgetragen. Trifft der erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 25. November 1992 und ergänzt durch die Beschwerdebegründung vom 12. März 1993 behauptete Sachvortrag zu, so hat am 12. Dezember 1991 die Tochter der Antragstellerin in ihrem Auftrag gegen die angefochtenen Steuerbescheide mündlich Einspruch eingelegt. Danach sind weder die - zunächst gegenüber dem FA zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs behaupteten - Sprachschwierigkeiten noch der - erstmals im Klageverfahren behauptete - Antritt einer Griechenlandreise ursächlich für die Fristversäumnis, sondern die fehlerhafte Annahme, sie habe alles für die begehrte Änderung der angefochtenen Steuerbescheide getan.
Die Wiedereinsetzungsfrist begann deshalb spätestens (zum Wegfall des Hindernisses vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 41 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) in dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin wußte, daß sie innerhalb der Frist keinen formwirksamen Einspruch eingelegt hatte, oder in dem sie selbst an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung zweifelte. Das war spätestens am 21. Januar 1992 der Fall, denn zugleich mit dem Einspruchsschreiben vom 21. Januar 1992 beantragte die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall, daß die Einspruchsfrist versäumt war. Die Frist für die Wiedereinsetzung war deshalb bereits abgelaufen, als die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. November 1992 auf die behauptete Vorsprache beim FA hinwies. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine Ergänzung des bisher zur Begründung der Wiedereinsetzung vorgetragenen Sachverhalts, sondern um einen anderen Sachverhalt, mit dem die Antragstellerin nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr gehört werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 419508 |
BFH/NV 1994, 680 |