Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Umsatzsteuer

 

Leitsatz (NV)

Der für den Ansatz der Gebühren des Revisionsverfahrens maßgebende Streitwert bestimmt sich bei der Umsatzsteuer nach dem Unterschied zwischen der (zuletzt) festgesetzten und der angestrebten Steuer.

 

Normenkette

GKG § 14 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1-2; GKG KV Nr. 1310; GKG Anlage 2

 

Tatbestand

Nachdem die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts durch Beschluß des Senats verworfen worden war, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs gegen die Erinnerungsführerin die Gebühren des Revisionsverfahrens unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 52 033 DM auf 1 188 DM fest. Dabei berücksichtigte die Kostenstelle den von der Erinnerungsführerin im Hauptverfahren gestellten Antrag, unter . . . Änderung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. und II. Quartal 1987 die Verkaufserlöse . . . mit (nur) 7 v. H. zu versteuern, sowie die Umsatzsteuerfestsetzungen einerseits und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen andererseits (I. Quartal: Finanzamt - FA - = ./. 3108,18 DM, Voranmeldung = ./. 29 235,68 DM, also 26 127,50 DM; II. Quartal: FA = 20 029 DM, Voranmeldung = ./. 5876,87 DM, also 25 905,87 DM).

Gegen diesen Ansatz richtet sich die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführerin geltend macht, maßgebend sei der in der Aussetzungsverfügung des FA angegebene - geringere - Betrag, jedenfalls aber, im Hinblick auf eine Festsetzung von ./. 12 567 DM für das I. Quartal, ein Betrag von lediglich 42 574,55 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Gebührenansatz durch die Kostenstelle ist nicht zu beanstanden.

Der für den Gebührenansatz maßgebende Streitwert bestimmt sich vorliegend nach dem Unterschied zwischen festgesetzter und angestrebter Steuer (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, vor § 135 Anm. 30 - ,,Umsatzsteuer / Einkommensteuer" - mit Rechtsprechungsnachweisen). Auf die Beträge, für die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist, kommt es nicht an. Für das I. Quartal 1987 war der von der Kostenstelle zugrunde gelegte Betrag im Streit, nachdem die Erstfestsetzung von ./. 12 567 DM in der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1988 auf ./. 3 108,18 DM abgeändert worden war.

Da der Kostenansatz auch im übrigen zutreffend ist (§ 11 Abs. 1 und 2 GKG mit Anlage 1 Nr. 1310 und Anlage 2), ist die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422805

BFH/NV 1991, 553

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