Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang für PKH-Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann PKH-Beschwerde nur in der Weise erheben, daß er sich zunächst mit einem Antrag auf Gewährung von PKH an den BFH wendet und abwartet, ob ihm vom BFH ein postulationsfähiger Vertreter beigeordnet wird. Nur dieser kann gegebenenfalls die Beschwerde einlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.03.1996 - III B 180/94 (NV); BFH/NV 1996, 336

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132878

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