Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidungen des BFH; Gegenvorstellung; Grundsätzlich keine Verlängerung einfacher richterlicher Fristen auf einen erst nach ihrem Ablauf gestellten Verlängerungsantrag; Ausnahmsweise Berücksichtigung von Vorbringen bis zur abschließenden Entscheidung oder bei Wiedereinsetzungsgründen (Parallelentscheidung zum BFH-Beschluss vom 7.5.2001 III B 10/01, BFH/NV 2001, 1421)
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7; FGO § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 224 Abs. 2
Fundstellen
Dokument-Index HI1528682 |
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