Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse eines von der IHK bestellten Kfz-Sachverständigen anhand praktischer Arbeiten
Leitsatz (NV)
Auch ein von der IHK zum Gutachter bestellter Kfz-Sachverständiger, der keine den Ingenieurgesetzen entsprechende Berufsausbildung besitzt, übt keinen ingenieurähnlichen Beruf aus, wenn seine Berufstätigkeit durch die Erstellung von sog. Schadensgutachten geprägt wird.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit (1) der Ausbildung und (2) der beruflichen Tätigkeit (Senatsurteil vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87, BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64).
Ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der wie der Kläger eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann nachweisen, daß er vergleichbare Fachkenntnisse im Wege des Selbststudiums erworben hat. Er kann diesen Nachweis, insbesondere anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen (Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Diese Arbeiten müssen einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Außerdem müssen sie den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (Senats-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73), d.h. die qualifizierte Arbeit muß seinem Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufes geben (BFH-Urteil vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359).
Da nicht bloß die Ausbildung, sondern auch die ausgeübte praktische Tätigkeit mit dem Katalogberuf vergleichbar sein muß, übt ein von der Industrie- und Handelskammer öffentlich anerkannter und vereidigter Kraftfahrzeugsachverständiger keine - auch keine spezialisierte - dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit aus, wenn er lediglich sog. Schadensgutachten erstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 359, und vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, nicht veröffentlicht; vgl. auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Information über Steuer und Wirtschaft 1991, 47 und Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 614) auch, wenn er zwar die erforderlichen Kenntnisse besitzt und daher neben sog. Schadensgutachten auch solche über Schadensursachen erstellt, aber die hiermit zusammenhängende Beschäftigung nicht den Schwerpunkt der Berufstätigkeit bildet, insbesondere diese qualifizierte Arbeit nicht überwiegt und der ausgeübten Berufstätigkeit nicht insgesamt das Gepräge im Sinne eines dem Katalogberuf ähnlichen Berufes gibt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 424542 |
BFH/NV 1993, 224 |