Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfbeamter bei FG als Sachverständiger

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Sachverständiger kann ebenso wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gründe für ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten.

2. Der aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte bei einem Finanzgericht ist Sachverständiger.

 

Normenkette

FGO § 82; ZPO § 42 Abs. 1-2, § 406 Abs. 1 S. 1, Abs. 5

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.11.1995 - VIII B 31/95 (NV); BFH/NV 1996, 344

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132843

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