Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO
Leitsatz (NV)
Über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann der BFH nicht entscheiden.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten stritten um die Anrechnung von Lohnsteuer für Tantiemen, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Jahren . . . aufgrund einer Nettolohnvereinbarung von seinem früheren Arbeitgeber bezogen hatte. Nach erfolgloser Klage gegen die ihm vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) erteilten Abrechnungsbescheide beantragte der Kläger mit der Revision, das FA zu verpflichten, für die Jahre . . . Lohnsteuer in Höhe von . . . nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG 1971) anzurechnen. Sein beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide hatte Erfolg. Der Senat setzte durch Beschluß vom 17. Mai 1984 VII S 7/84 die Vollziehung der Abrechnungsbescheide des FA vom 14. Dezember 1976 aus.
Das FA erließ daraufhin geänderte Abrechnungsbescheide, in denen es für die Jahre . . . eine Steueranrechnung in Höhe von . . . vornahm. Die Beteiligten erklärten anschließend die Hauptsache im Revisionsverfahren für erledigt. Der Kläger beantragt, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 38 v. H. dem FA aufzuerlegen. Das FA hat sich mit einer derartigen Kostenverteilung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Auferlegung der Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Danach ist es gerechtfertigt, den Beteiligten die Kosten in dem Verhältnis aufzuerlegen, in dem sie mit ihren Anträgen letztlich ohne Erfolg geblieben sind. Da im Streitfall das FA dem Antrag des Klägers auf Steueranrechnung zu 38 v. H. entsprochen hat, waren die Kosten des Verfahrens zu 38 v. H. dem FA und zu 62 v. H. dem Kläger aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung entspricht auch den Vorstellungen der Beteiligten.
Über den im Revisionsverfahren gestellten Antrag des Klägers, gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann der Senat als Gericht des zweiten Rechtszugs nicht entscheiden. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren, für das das Finanzgericht als Gericht erster Instanz zuständig ist (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, 156, BStBl II 1968, 56).
Fundstellen
Haufe-Index 422951 |
BFH/NV 1986, 483 |