Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Mahnung unter Fristsetzung als Voraussetzung für eine Vergütung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
Leitsatz (amtlich)
Unterlässt der Mineralöllieferant bei Zahlungsverzug seines Abnehmers die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV als typische Maßnahme vorgegebene (letzte) Mahnung unter Fristsetzung, weil er beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Abnehmer getroffen hat, so verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Fiskus dann nicht, wenn jedenfalls die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig erfolgt ist.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, lieferte am 16. August 1995 aus ihrem Mineralöllager versteuertes Gasöl an die Firma H, wofür sie unter dem 18. August 1995 eine zum 5. September 1995 fällig gestellte Rechnung über 28 620,36 DM erteilte. Die Lieferung erfolgte unter Eigentumsvorbehalt. Da keine Zahlung erfolgte, versandte die Klägerin im Rahmen ihrer kaufmännischen DV-Debitoren-Kontenschreibung, mit der sie ihre Außenstände überwachte, am 13. September 1995 eine Erinnerung mit neuer Fälligkeit 19. September 1995 und am 20. September 1995 eine 1. Mahnung mit neuer Fälligkeit 26. September 1995. Zu einer 2. Mahnung kam es nicht mehr, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich mit H eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Begleichung der Außenstände abgeschlossen hatte. H zahlte darauf an die Klägerin 7 000 DM am 23. Oktober 1995 und 5 000 DM am 28. November 1995. Am 13. Dezember 1995 bat der Anwalt der H um Aussetzung der Ratenzahlungen bis zum April 1996 wegen eines Liquiditätsengpasses der H und stellte eine Kapitalerhöhung sowie eine anschließende Begleichung der Außenstände in Aussicht. Am 14. Februar 1996 teilte der Rechtsanwalt mit, dass es wohl nicht zu der Kapitalerhöhung kommen werde und ein Konkurs der H zu befürchten sei. Daraufhin beantragte die Klägerin am 23. Februar 1996 einen gerichtlichen Mahnbescheid, der auch erteilt wurde und im April 1996 zur Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids führte. Vollstreckungsversuche blieben jedoch ohne Erfolg. Der Antrag der H auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde vom Amtsgericht mangels Masse abgelehnt.
Nach Verrechnung der geleisteten Ratenzahlungen mit anderen Außenständen der H war aus der Rechnung vom 18. August 1995 noch ein offener Betrag von 26 387,53 DM verblieben. Am 6. Dezember 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt ―HZA―) die Vergütung des in der offen gebliebenen Forderung enthaltenen Mineralölsteueranteils in Höhe von 17 127,50 DM. Das HZA lehnte diesen Antrag ab. Einspruch und Klage der Klägerin, die im finanzgerichtlichen Verfahren in Höhe eines Betrags von 10 000 DM zurückgenommen worden ist, blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hielt die Vergütungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung ―MinöStV―) vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) nicht für erfüllt. Es urteilte, die Klägerin habe zwar ihre Außenstände laufend überwacht und H auch unverzüglich an die ausstehende Zahlung erinnert bzw. gemahnt; sie habe es jedoch versäumt, nach diesen Vorgängen, die nicht zur vollständigen Begleichung der Rechnung vom 18. August 1995 geführt hätten, unter Fristsetzung zu mahnen und anschließend ihre Ansprüche zügig gerichtlich zu verfolgen. Der Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid am 23. Februar 1996 sei zu spät gestellt worden. Ob eine frühere gerichtliche Geltendmachung den Zahlungsausfall hätte verhindern oder wenigstens geringer halten können, sei unerheblich.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Klärungsbedürftig seien die vom FG verneinten Fragen, ob im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Warenempfänger die Fristsetzung in der letzten Mahnung unter Androhung gerichtlicher Schritte unterbleiben könne und ob die gerichtliche Verfolgung ausnahmsweise nicht unmittelbar erfolgen könne.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin in ihrer Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der beiden aufgeworfenen Rechtsfragen i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt hat, denn diesen Fragen kommt jedenfalls eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie betreffen im Grunde miteinander zusammenhängende oder voneinander abhängige Teilaspekte der Normstruktur des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, die der Senat in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) bereits weitgehend geklärt hat. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht im Streitfall nicht.
1. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ist eine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten von nachweislich voll versteuertem Mineralöl hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen, den Selbstbehalt von 10 000 DM übersteigenden Steuer, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, dass "der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war". In der genannten Entscheidung hat der Senat zu den beiden letzten dieser Maßnahmen, die typischerweise darauf angelegt sind, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten, und vom Verkäufer des Mineralöls zur Erhaltung seines späteren möglichen Anspruchs gegen den Fiskus zu treffen sind, unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeführt, dass die nach der Vorschrift erforderliche "(rechtzeitige) Mahnung (bei Zahlungsverzug) unter Fristsetzung" im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen ist. Dem Schuldner soll eine letzte Chance eingeräumt werden, den Zahlungsanspruch, mit dessen Erfüllung er in Verzug geraten ist, außergerichtlich, d.h. ohne Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs, zu erfüllen. Daher muss aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird.
An dieser Auslegung der Vorschrift, insbesondere an dem aufgezeigten Zusammenhang zwischen Mahnung unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs, hält der Senat fest. Die vorliegende Beschwerde gibt lediglich Anlass zu einer Präzisierung des Gedankengangs: Da der Vorschrift ersichtlich kein schuldnerschützender Charakter zukommt, die dem Gläubiger der Forderung abverlangten Maßnahmen vielmehr im eigenen Interesse zur Erhaltung seines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus zu treffen sind, kann es für die Erhaltung dieses Anspruchs letzten Endes nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzte Mahnung unter Fristsetzung) einschlägt oder unter Verzicht auf diese Preliminarien den Anspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt, indem er beispielsweise sogleich einen Mahnbescheid beim Amtsgericht erwirkt. Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden (Senat in BFHE 188, 217), kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" i.S. der Vorschrift erfolgt. Ist dies geschehen, ist unerheblich, wie viele Mahnungen zuvor ergangen sind und wie diese Mahnungen ihrem Inhalt nach beschaffen waren.
Da sich diese Folgerung nach Auffassung des Senats aus der Struktur der Vorschrift und dem Normzweck aufdrängt, bedarf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Fristsetzung in der letzten Mahnung unter Androhung gerichtlicher Schritte unterbleiben kann, keiner weiteren Klärung. Die Frage ist eindeutig zu bejahen und die Antwort dahingehend zu ergänzen, dass der Gläubiger seinen Vergütungsanspruch trotz Unterlassung dieser Maßnahme nicht verliert, wenn er seinen Anspruch rechtzeitig gerichtlich geltend macht, dass er aber seines Anspruchs verlustig geht, wenn die gerichtliche Geltendmachung nicht rechtzeitig erfolgt. Etwas anderes hat im Übrigen auch das FG in seinem angefochtenen Urteil nicht entschieden, denn das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erst am 23. Februar 1996 und damit zu spät gerichtlich verfolgt hat.
Des Weiteren ist die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gläubiger mit seinem Schuldner vor der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte oder nicht. Zwar wird der Gläubiger, wenn er seinem Schuldner Ratenzahlung bewilligt hat, regelmäßig von der in der Vorschrift vorgesehenen (letzten) Mahnung unter Fristsetzung absehen; dies entbindet ihn aber nicht von der rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung seines Anspruchs, will er seinen Vergütungsanspruch nicht aufs Spiel setzen. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hat somit letztlich immer nur Bedeutung für die Frage, ob trotz dieses Geschehensablaufs noch von einer rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs gesprochen werden kann. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass seines Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen. In diesem Punkt ließe sich erwägen, die bisherige Rechtsprechung (BFHE 188, 217) in der Weise fortzuentwickeln, dass die Zubilligung oder Vereinbarung solcher Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht von vornherein als anspruchshindernd angesehen wird.
Der Streitfall bietet indes keinen Anlass, diese Frage abschließend zu entscheiden. Eine Zulassung der Revision zur endgültigen Klärung dieser Frage kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren der Klägerin nicht klärungsfähig wäre. Denn nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, der insoweit unstreitig ist, steht fest, dass die Klägerin nicht einmal dann die erforderlichen Konsequenzen gezogen hat, als ihre Ratenzahlungsvereinbarung mit ihrem Abnehmer notleidend wurde und nach der Zahlung der beiden Raten am 23. Oktober und 28. November 1995 in Höhe von 7 000 DM bzw. 5 000 DM weitere Raten ausblieben. Spätestens aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts der H vom 13. Dezember 1995, in dem wegen eines Liquiditätsengpasses um Aussetzung der Ratenzahlungen bis April 1996 unter In-Aussicht-Stellung einer Kapitalerhöhung und anschließender Begleichung der Außenstände gebeten wurde, hätte die Klägerin als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege leiten, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte mahnen oder sofort den Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen müssen. Dass die Klägerin dies unterlassen hat und statt dessen erst aufgrund eines weiteren Rechtsanwaltsschreibens vom 14. Februar 1996, in dem auf das Scheitern der Kapitalerhöhung und den drohenden Konkurs hingewiesen wurde, mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am 23. Februar 1996 tätig geworden ist, ist mit dem Normzweck des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auf keinen Fall mehr vereinbar. Unabhängig von der Frage der Auswirkung der Ratenzahlungsvereinbarung auf den Vergütungsanspruch hat die Klägerin diesen Anspruch durch ihr Verhalten jedenfalls spätestens etwa Mitte Dezember 1995 unwiederbringlich verloren. Der gesamte Vortrag der Klägerin zur Frage der Bewertung der Ratenzahlungsvereinbarung erweist sich daher im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, sich mit dem Generalangriff der Klägerin auf seine bisherige Rechtsprechung, die sie als Irrweg beurteilt, näher auseinander zu setzen. Denn keine Modifizierung oder gar Korrektur dieser Rechtsprechung könnte soweit gehen, das nachlässige Verhalten der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Forderung gegen H zu entschuldigen, so dass es unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als noch im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV liegend angesehen werden könnte. Die Klägerin gesteht im Übrigen selbst zu, dass derjenige, der sich nachlässig in eigenen Angelegenheiten verhält und damit die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung verlässt, keine Entlastung von der Mineralölsteuer verdient.
2. Die zweite von der Klägerin als von angeblich grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Rechtsfrage, ob nämlich im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung die gerichtliche Verfolgung ausnahmsweise nicht unmittelbar erfolgen könne, d.h. also ohne vorgängige (letzte) Mahnung unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte, ist ersichtlich nur die Kehrseite der ersten Frage und hat damit keine selbständige Bedeutung. Die Antwort hierauf muss daher entsprechend der auf die erste Frage gegebenen Antwort (1.) lauten.
Fundstellen
Haufe-Index 425042 |
BFH/NV 2000, 930 |
BFHE 191, 179 |
BFHE 2001, 179 |
BB 2000, 2456 |
BB 2000, 970 |
DStRE 2000, 547 |
HFR 2000, 518 |
StE 2000, 296 |