Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur von Kindergeldbescheiden
Leitsatz (NV)
1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt oder rückwirkend aufgehoben hat, nicht aufgrund einer Entscheidung des BVerfG aufgehoben oder geändert werden kann, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.
2. § 70 Abs. 4 EStG berechtigt nur zur Aufhebung oder Änderung eines Kindergeldbescheids, der vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr erlassen worden ist.
3. § 70 Abs. 4 EStG rechtfertigt nicht die Änderung oder Aufhebung eines Kindergeldbescheids, wenn sich nach seinem Erlass lediglich die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 geändert hat.
4. Die Steuerfestsetzung und die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO sind zwei verschiedene Streitgegenstände, über die in verschiedenen Verfahren entschieden wird.
Normenkette
AO §§ 155, 163; EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen 12 K 574/06) |
Tatbestand
I. Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die im Jahr 1984 geborene Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab 1. Februar 2002 auf, weil die Tochter Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 € im Kalenderjahr 2002 gehabt habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, da die Familienkasse bei der Berechung der Einkünfte und Bezüge der Tochter nicht den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG abgezogen hatte. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob hiergegen keine Klage.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für das Jahr 2002. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien die Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften der Tochter abzuziehen, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten sei. Mit Bescheid vom 29. November 2005 lehnte die Familienkasse den Antrag ab, da der Bescheid vom 20. Mai 2003 bestandskräftig sei und die Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorlägen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend. Sie wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob die bestandskräftige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden könne. Sie hält dabei auch für klärungsbedürftig, ob § 70 Abs. 4 EStG eine Korrekturmöglichkeit eröffne. Ferner sei ihr --der Klägerin-- nach § 163 der Abgabenordnung (AO) Kindergeld für das Jahr 2002 zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Nach dem Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06 (BFH/NV 2006, 2204) kann ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 aufgehoben oder geändert werden. Gleiches gilt für Bescheide, mit welchen die Familienkasse --wie im Streitfall-- die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben hat (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 41/06, BFH/NV 2007, 419; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2006 III B 54/06, BFH/NV 2007, 236).
Eine Korrektur kommt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht nach § 70 Abs. 4 EStG in Betracht. § 70 Abs. 4 EStG berechtigt nur zur Änderung oder Aufhebung eines Kindergeldbescheids, der vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr erlassen worden ist (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204). Im Streitfall ist der Kindergeldbescheid aber nach Ablauf des Kalenderjahres, für den das Kindergeld begehrt wird, ergangen.
Darüber hinaus rechtfertigt § 70 Abs. 4 EStG auch die Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftigen Prognoseentscheidung nur dann, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben, nicht aber, wenn sich ein von der Prognose abweichender Betrag ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids --wie hier aufgrund einer Entscheidung des BVerfG-- die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat (Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338).
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld aus (sachlichen) Billigkeitsgründen können im Streitfall schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Steuerfestsetzung nach § 155 AO und die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO sind zwei verschiedene Streitgegenstände, über die in verschiedenen Verfahren entschieden wird. Die Klägerin hat Billigkeitsgründe aber erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Es lag daher --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- keine gerichtlich überprüfbare Entscheidung der Familienkasse vor und somit auch kein für eine zulässige Verpflichtungsklage erforderliches Vorverfahren (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 236, m.w.N.).
2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ebenfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1716559 |
BFH/NV 2007, 902 |