Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Nichterhebung von Kosten
Leitsatz (NV)
1. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) ist als prozeßleitende Maßnahme i. S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
2. Hat das FG eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde erteilt, kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
Normenkette
FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 128 Abs. 2; GKG § 8 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat im Rechtsstreit der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. Januar 1987, 12.15 Uhr, angesetzt. Es hat im Anschluß an die um 12.34 Uhr begonnene mündliche Verhandlung das klagabweisende Urteil verkündet.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das FG habe sein Urteil aufheben und ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgeben müssen, weil ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
Gegen den ablehnenden Beschluß des FG haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Aufhebung der Vorentscheidung beantragt.
In der Hauptsache ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1982 bis 1984 die Revision mit Beschluß des Senats vom 23. Februar 1988 (Az. IX B 57/87) zugelassen worden.
Auf die Anfrage der Geschäftsstelle des Senats, ob die Beschwerde IX B 58/87 wegen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache erledigt ist, haben die Beschwerdeführer nicht geantwortet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist als prozeßleitende Maßnahme i. S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1982 I B 41/82 (BFHE 137, 224, BStBl II 1983, 230).
Im übrigen ist das FG an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden (§ 155 FGO i. V. m. § 318 der Zivilprozeßordnung); die Bindung tritt mit dem Erlaß der Entscheidung ein.
Der Senat sieht von der Erhebung von Kosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ab. Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Bescheide von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Im Streitfall hat das FG eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, in dem es auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die Beschwerdeführer durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlaßt worden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 424342 |
BFH/NV 1989, 655 |