Leitsatz (amtlich)
Bei der Festsetzung des Streitwerts einer Beschwerde, die das FA gegen einen isolierten Kostenbeschluß erhoben hat, bleiben die Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens, von deren Entrichtung das FA befreit ist, außer Betracht.
Normenkette
FGO § 140 Abs. 1, 3; GKG § 2 Abs. 1
Gründe
Aus den Gründen:
Nach § 145 Abs. 2 FGO ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung des FG die Beschwerde gegeben. Das Rechtsmittel ist jedoch gemäß § 128 Abs. 3 FGO auf Streitigkeiten beschränkt, deren Gegenstand den Wert von 50 DM übersteigt (vgl. Beschluß des BFH VI B 63/69 vom 24. Oktober 1969, BFH 97, 276, BStBl II 1970, 95). Diesen Wert erreicht die Beschwerde im vorliegenden Falle nicht:
Gemäß § 140 Abs. 3 FGO ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Der Beschwerdeführer (FA) hat beantragt, den Beschluß des FG vom 29. April 1971 insoweit aufzuheben, als ihm die Kosten des Klageverfahrens auferlegt wurden, und diese Kosten der Klägerin (Steuerpflichtigen) zu überbürden. Als Sachantrag des FA kann lediglich das auf die Abwehr der Kostenpflicht gerichtete Begehren angesehen werden. Der Antrag, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, ist lediglich als eine Anregung für die von Amts wegen (§ 143 Abs. 1 FGO) zu treffende Entscheidung aufzufassen, deren Inhalt sich als Reflex aus der begehrten Freistellung von der Kostenpflicht darstellt. Ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des FA zur Herbeiführung dieses Ausspruchs kann nicht anerkannt werden, da dem FA in der Auseinandersetzung über den isolierten Kostenbeschluß lediglich die Beteiligtenrolle des Hauptsacheprozesses zukommt. Dagegen kann das FA mangels einer den §§ 35 ff. VwGO entsprechenden Regelung der FGO nicht etwa als Vertreter des öffentlichen Interesses in überparteilicher Rolle ein Interesse an der richtigen Verteilung der Kostenlast geltend machen. Dem Antrag des FA entspricht daher als Gegenstandswert nur der Betrag, den es tatsächlich aufzuwenden hat, wenn der angefochtene Kostenbeschluß in Rechtskraft erwächst.
Nach § 140 Abs. 1 FGO, § 2 Abs. 1 GKG, § 11 Abs. 1 der Kostenordnung ist das FA von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Aus der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß folgt deshalb für das FA lediglich die Erstattungspflicht der dem Gegner zur Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Auslagen. Diese sind bei dem vom FA selbst zutreffend für die Hauptsache angenommenen Streitwert von 315 DM lediglich 40,62 DM. Es handelt sich dabei um die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin (Steuerpflichtigen) für ihren Prozeßbevollmächtigten (Steuerberater). Dieser kann gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 FGO, §§ 11 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 32 Abs. 1, 114 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und deren Anlage zu § 11 lediglich die Erstattung einer halben Prozeßgebühr von 35 DM, der Auslagenpauschale von 3,50 DM und der Umsatzsteuer von 2,12 DM, insgesamt 40,62 DM, verlangen.
Die in der Beschwerdebegründung vorgetragene Meinung des FA, für die Berechnung des Beschwerdewertes sei auch der rechnerische Wert der Gerichtskosten in Höhe von 10 DM heranzuziehen, kann der Senat deshalb nicht folgen. Entgegen der Auffassung des FA ergibt sich aus der Anmerkung 50 zu § 140 FGO im Kommentar von Tipke-Kruse und dem dort in Bezug genommenen Urteil des BFH VII 41/60 vom 23. November 1960 (StRK, Reichsabgabenordnung, § 131 n. F., Rechtspruch 49) nichts anderes. Dieses Urteil behandelt einen Kostenstreit, in dem eine das Interesse des nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Steuerpflichtigen Grundlage der Streitwertfestsetzung war, und ist deshalb für den hier vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Die Beschwerde des FA war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
BStBl II 1971, 562 |
BFHE 1971, 236 |