Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung eines vor Inkrafttreten des SolZG erzielten Veräußerungsgewinns
Leitsatz (NV)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der eine unzulässige Rückwirkung des SolZG gerügt wird, ist nur zulässig, wenn neue und gewichtige Gründe vorgetragen werden, die es geboten erscheinen lassen, daß der BFH seine Entscheidung zu Verfassungsfragen des SolZG (Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 9/92, BFHE 167, 551, BStBl II 1992, 702) überprüft.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; SolZG § 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beanwortung ein allgemeines Interesse besteht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß insbesondere auf die Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Rdnr. 62). Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird, muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (Senatsbeschluß vom 28. August 1992 X B 42/92, nicht veröffentlicht - NV -).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Im Hinblick darauf, daß der BFH bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 9/92 (BFHE 167, 551, BStBl II 1992, 702) die Verfassungsfragen des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) erörtert hat, hätten die Beschwerdeführer neue und gewichtige Gründe vorbringen müssen, die es geboten erscheinen lassen, daß der BFH seinen Standpunkt erneut überprüft (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich das Urteil in BFHE 167, 551, BStBl II 1992, 702 nicht lediglich mit der Frage befaßt, ob eine Übererhebung des Solidaritätszuschlags im Wege der Vorauszahlung verfassungskonform ist. Es hat - unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ausdrücklich ausgesprochen, es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß ein vor Inkrafttreten des SolZG erzielter Veräußerungsgewinn den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege; insbesondere verstoße es nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, daß die Steuerpflicht durch Vorgänge beeinflußt werde, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes zugetragen hätten (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung). In Anbetracht dessen war der nicht näher erläuterte Hinweis auf zuvor ergangene Entscheidungen und früher veröffentliche Literaturmeinungen nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Die Beschwerdeführer hätten im einzelnen dartun müssen, inwiefern sich auch nach der Entscheidung in BFHE 167, 551, BStBl II 1992, 702 Bedarf für eine wiederholte Befassung des BFH ergab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der XI.Senat des BFH sich für einen dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbaren Fall (Übertragung mit Wirkung vom 2. Januar 1991) der Auffassung des IV.Senats angeschlossen hat (Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 63/92, NV; Beschluß vom 21. Dezember 1992 XI B 79/92, BFH/NV 1993, 363); dies kann bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt werden.
Diese Auslegung des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gilt unbeschadet dessen, daß die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Juli 1992, BStBl I 1992, 402) im Hinblick auf anhängige Normenkontrollverfahren die Steuerfestsetzungen auch hinsichtlich des Solidaritätszuschlags nur vorläufig vornimmt.
Fundstellen
Haufe-Index 423227 |
BFH/NV 1994, 324 |