Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens
Leitsatz (NV)
Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Normenkette
FGO §§ 56, 62a, 115 Abs. 2, § 116 Abs. 2 S. 1; WoPG § 2a; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, die Wohnungsbauprämie für 1998 auf 200 DM (= 102,26 €) anstelle von 0 DM festzusetzen, mit der Begründung abgewiesen, das zu versteuernde Einkommen des Antragsstellers und seiner Ehefrau übersteige nach dem rechtskräftigen FG-Urteil die Einkommensgrenze nach § 2a des Wohnungsbauprämiengesetzes (WoPG). Es verwies zudem auf die ebenfalls rechtskräftig abgeschlossene Streitsache wegen Wiederaufnahme der Verfahren wegen Einkommensteuer 1996 bis 1998 sowie den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2006. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Zulassung der Revision zu beantragen und hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Zur Begründung bringt er sinngemäß vor, sein zu versteuerndes Einkommen überschreite die Einkommensgrenze nach § 2a WoPG nicht. Der Einkommensteuerbescheid für 1998 sei fehlerhaft, da ihm zu Unrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet worden seien.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
a) Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden. Das erfordert allerdings, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das --hier in seiner Mittellosigkeit liegende-- Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen (BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).
b) Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Denn unabhängig davon, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, führt eine Prüfung seines Vorbringens zu dem Ergebnis, dass keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel wird weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch nach Aktenlage erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde.
c) Das FG hat festgestellt, dass das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Streitjahr 1998 nach dem rechtskräftigen FG-Urteil die Einkommensgrenze nach § 2a WoPG übersteigt. Der Antragsteller hat hierzu lediglich seine Einwendungen gegen die Höhe seines zu versteuernden Einkommens 1998 wiederholt und nicht berücksichtigt, dass er mit diesen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1998 als Grundlagenbescheid (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Juli 1989 II 127/86, Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 396, m.w.N.) im Verfahren wegen Festsetzung der Wohnungsbauprämie (= Folgebescheid) nicht gehört werden kann (§ 351 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--, § 42 FGO).
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen