Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. von §5 Abs. 4 Satz 4 GKG ist im Beschwerdeverfahren gegen eine Streitwertfestsetzung nicht statthaft.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 4, § 25 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) lehnte im Verfahren wegen Einkommensteuer 1984 bis 1986 einen Antrag der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Streitwertänderung durch Beschluß vom 21. März 1997 ab. Der von den Klägern eingelegten Beschwerde half das FG nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 14. April 1997 stellten die Antragsteller unter Hinweis auf §25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i. V. m. §5 Abs. 4 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) einen Antrag "wegen aufschiebender Wirkung im Beschwerdeverfahren".

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht statthaft. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Streitwertfestsetzung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. von §5 Abs. 4 Satz 4 GKG nicht vorgesehen. §25 Abs. 3 Satz 2 GKG erklärt nur §5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 5 für entsprechend anwendbar. Einen Hinweis auf die entsprechende Anwendung des §5 Abs. 4 Satz 4 GKG enthält §25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht.

Darüber hinaus hat der Senat die nicht statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts im Verfahren ... als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. von §5 Abs. 4 Satz 4 GKG ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66552

BFH/NV 1998, 349

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