Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Auftragsforschung
Leitsatz (NV)
- Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht nicht aus, wenn sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darin erschöpft, dass der Kläger im Stile einer Revisionsbegründung die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung behauptet.
- Der von einem Beschwerdeführer angeführte Umstand, zu einer bestimmten Rechtsvorschrift liege noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, verpflichtet ‐ für sich allein genommen ‐ nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
- Nur Rechtsfragen, die sich aufgrund der finanzgerichtlichen Feststellungen ergeben, sind im Revisionsverfahren klärbar.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 §§ 65, 68 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 3 K 67/99) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1119040 |
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