Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Auftragsforschung

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht nicht aus, wenn sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darin erschöpft, dass der Kläger im Stile einer Revisionsbegründung die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung behauptet.
  2. Der von einem Beschwerdeführer angeführte Umstand, zu einer bestimmten Rechtsvorschrift liege noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, verpflichtet ‐ für sich allein genommen ‐ nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
  3. Nur Rechtsfragen, die sich aufgrund der finanzgerichtlichen Feststellungen ergeben, sind im Revisionsverfahren klärbar.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 §§ 65, 68 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 3 K 67/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1119040

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