Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH für NZB-Verfahren bei Antragstellung nach Ablauf der Beschwerdefrist
Leitsatz (NV)
Ein mittelloser Beteiligter, der bei Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer entgegen dem Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG selbst NZB eingelegt hat, kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe (PKH) nicht beanspruchen, wenn er nicht innerhalb der Beschwerdefrist den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO vorgelegt hat, da dann nicht von einer unverschuldeten Versäumung der Beschwerdefrist ausgegangen und insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Normenkette
FGO §§ 54, 56 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 1, § 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4, § 222; BGB § 188 Abs. 2, § 193
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 und die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 als unbegründet ab. Das dem Antragsteller am 18. August 1999 durch Niederlegung zugestellte Urteil enthielt keinen Ausspruch zur Zulassung der Revision. Dagegen legte der Antragsteller selbst mit einem am 21. September 1999 beim FG eingegangenen Schreiben "Beschwerde/Berufung" und "Ggf. Revision" ein. Der Antragsteller führte in dem Schreiben aus, dass ihn die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Vermietung seiner in einer Ferienanlage gelegenen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen überfordere. Er habe keine Kraft mehr und bitte um Hilfe, wobei er auf eine Fernsehsendung hinwies, in der offenbar über die Arbeit der Finanzgerichte berichtet wurde. Abschließend führte der Antragsteller aus, für einen Rechtsanwalt habe er kein Geld, da er seit 1994 erwerbsunfähig sei.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Senat nimmt zugunsten des Antragstellers an, dass er mit seinem Schreiben zusammen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, die der erkennende Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat, zugleich einen Antrag auf PKH gestellt hat. Für diesen Antrag besteht beim Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Es ist auch unschädlich, dass der Antrag beim FG angebracht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1998 V S 10/98, BFH/NV 1999, 622, m.w.N.).
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist jedoch unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―).
An der Erfolgsaussicht fehlt es allerdings nicht schon deshalb, weil die vom Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) unzulässig ist und die Fristen für die Einlegung von Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgelaufen sind. Der mittellose Beteiligte wird in der Regel bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag als jemand angesehen, der ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, m.w.N.). Sofern PKH bewilligt wird, kann dem Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92, m.w.N.).
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt allerdings voraus, dass der Antragsteller beim Rechtsmittelgericht innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung der PKH gestellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorgelegt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Antrag auf PKH wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) gestellt und der Antragsteller hat auch nicht die erforderliche Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorgelegt. Das angefochtene Urteil des FG … vom 27. April 1999 wurde dem Kläger am 18. August 1999 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief danach am 20. September 1999 ab (§ 54 FGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Schreiben des Klägers ist dem FG jedoch erst am 21. September 1999 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist zugegangen. Da der Kläger den Antrag auf PKH nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil nicht mehr von einer unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 II S 4/99, BFH/NV 2000, 61).
Fundstellen
Haufe-Index 425585 |
BFH/NV 2000, 1113 |