Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels und einer Divergenz; keine Zulassung der Revision wegen materiell-rechtlicher Einwendungen; Begründungsfrist
Leitsatz (NV)
1. Rügt der Beschwerdeführer, dass das FG zur Urteilsbegründung nicht auf die Einspruchsentscheidung hätte verweisen dürfen, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass die Begründung der Einspruchsentscheidung ihrerseits unvollständig sei oder bloß formelhafte Wendungen enthalte.
2. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz muss ausgeführt werden, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung handle. Die Rüge einer Abweichung in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz nicht aus.
3. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, von vornherein unbeachtlich.
4. Zulassungsgründe, die der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geltend macht, dürfen bei der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
AO § 174 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 01.12.2006; Aktenzeichen 12 K 5257/03 E,V) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der vom Gesetz vorgesehenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder ein solcher liegt nicht vor.
1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich die geltend gemachten Zulassungsgründe gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zur Zurechnung des Kontos bei der X-Bank in B (Ausland) richten.
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 VIII B 9/07 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurückgewiesen, soweit die vorgetragenen Zulassungsgründe die Entscheidung des FG zur Einkommensteuer betrafen. Die Zurechnung des Kontos bei der X-Bank ist nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Vermögensteuer entscheidend. Da der beschließende Senat die Ausführungen in dem o.g. Beschluss vom 22. Oktober 2008 für zutreffend hält, wird auf diese Ausführungen Bezug genommen.
2. Die Beschwerde bleibt ebenfalls erfolglos, soweit die Kläger Zulassungsgründe geltend machen, die sich ausschließlich auf die Entscheidung des FG zur Vermögensteuer beziehen.
a) Die Kläger haben keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 13. März 2009 II B 84/08, BFH/NV 2009, 956).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht.
aa) Die Kläger machen mit der Rüge, das FG habe zur Begründung des Vorsatzes der Vermögensteuerhinterziehung nicht nach § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 verweisen dürfen, einen Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend.
Die Ausführungen der Kläger ergeben keinen Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass die Begründung der Einspruchsentscheidung ihrerseits unvollständig sei oder bloß formelhafte Wendungen enthalte, auf die das FG nicht hätte Bezug nehmen dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1992 II R 14/92, BFHE 169, 1, BStBl II 1992, 1043). Die Darlegungen der Kläger beziehen sich zum einen auf eine etwaige Vermögensteuerhinterziehung zwischen 1988 und 1992, obwohl den Klägern im Streitfall die Hinterziehung von Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 vorgeworfen wird. Zum anderen hat das FG in Übereinstimmung mit der Einspruchsentscheidung festgestellt, dass die Kläger zum 1. Januar 1993 über entsprechendes Vermögen verfügten. Im Übrigen hat das FG die Würdigung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) in der Einspruchsentscheidung durch eine eigene Würdigung zur Kenntnis der Vermögensteuerpflicht ergänzt; auch die von den Klägern dagegen vorgebrachten Rügen ergeben keinen Verfahrensmangel.
Indem die Kläger in diesem Zusammenhang außerdem für ungeklärt halten, ob § 105 Abs. 5 FGO hinsichtlich der "Rechtsfolgen" und der "Hinterziehungsabsicht Dritter" anwendbar sei, machen sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall klärbar, d.h. entscheidungserheblich ist. Zur schlüssigen Darstellung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen ihre Beantwortung zweifelhaft und umstritten ist; hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
bb) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang schließlich --zudem nach Ablauf der Begründungsfrist-- rügen, das FG habe die Festsetzungsfrist falsch berechnet, machen sie einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980). Dass insoweit ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege, haben die Kläger nicht dargelegt.
cc) Auch die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, indem es zur Bewertung des Schmucks die Kaufpreise aus den Rechnungen zugrunde gelegt habe und davon ausgegangen sei, dass der gesamte im Besitz der Kläger befindliche Schmuck ihnen gehörte, statt den Schmuck in Augenschein zu nehmen und die Mutter der Klägerin zu 2 als Zeugin zu vernehmen, ist nicht zulässig erhoben.
Zu einer schlüssigen Rüge eines Mangels in der Sachaufklärung gehören u.a. Ausführungen dazu, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, warum sich die Beweiserhebung dem FG --ggf. auch ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566; vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).
Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die Kläger verweisen lediglich darauf, das FG habe nicht auf eine körperliche Bestandsaufnahme des Schmucks verzichten dürfen. Sie legen aber nicht dar, warum sich diese Bestandsaufnahme dem FG habe aufdrängen müssen und welche konkreten, für die Eigentums- und Wertverhältnisse am 1. Januar 1993 entscheidungserheblichen Tatsachen sich dabei bezüglich der einzelnen Schmuckstücke ergeben hätten.
dd) Ebenfalls unschlüssig ist die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, indem es nicht geprüft habe, ob die Eltern der Klägerin zu 2 Steuern für Vermögen bezahlt haben, das den Klägern zugerechnet wurde. Die Kläger legen nicht schlüssig dar, nach welcher Rechtsgrundlage Steuern, die die Eltern der Klägerin zu 2 bezahlt haben sollen, auf die Vermögensteuer der Kläger anzurechnen seien. Sollten sie sich mit dieser Rüge gegen eine doppelte Erfassung derselben Vermögensgegenstände (§ 174 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) wenden, fehlen jedenfalls konkrete Angaben, welche Gegenstände bei der Festsetzung von Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 sowohl gegen die Kläger als auch gegen die Eltern der Klägerin zu 2 berücksichtigt worden sein sollen, und warum gerade der Ansatz bei den Klägern der fehlerhafte sein soll.
b) Die Kläger haben auch nicht schlüssig vorgetragen, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Abweichung (Divergenz) der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG stützt, muss der Beschwerdeführer neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des anderen Gerichts nicht übereinstimme. Eine schlüssige Rüge setzt weiter die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen seien (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 980; vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846).
aa) Die Kläger stellen mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung würdige den Vorsatz bei der Vermögensteuerhinterziehung abweichend vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 2. Juni 2003 1 K 59/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1279), keine abstrakten Rechtssätze gegenüber. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen begründet keine Abweichung in einer Rechtsfrage (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2003 IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617; vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).
bb) Das Vorbringen der Kläger, die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des BFH vom 13. Januar 2005 II R 48/02 (BFHE 208, 392, BStBl II 2005, 451) ab, entspricht ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Sachverhalte sind nach den Darlegungen der Kläger nicht vergleichbar. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte die Klägerin anders als im Streitfall nicht den Abzug hinterzogener Einkommensteuer.
cc) Ob die Vorentscheidung vom Urteil des Hessischen FG vom 19. August 2003 2 K 1519/00 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2003, 1363) abweicht, kann offen bleiben, da die Kläger diesen Revisionsgrund verspätet vorgetragen haben. Mit Gründen, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) geltend gemacht werden, kann ein Beschwerdeführer --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht mehr gehört werden (BFH-Beschlüsse vom 20. November 2008 VII B 113/07, BFH/NV 2009, 404; vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717).
Im Streitfall ist die Vorentscheidung den Klägern am 5. Januar 2007 zugestellt worden. Die um einen Monat verlängerte Begründungsfrist lief daher mit Ablauf des 5. April 2007 ab. Die Kläger haben die Divergenz zum obigen Urteil erst am 21. Juni 2007 und damit verspätet geltend gemacht.
Fundstellen