Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum erforderlichen Inhalt der Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Eine Revisionsbegründung, mit der lediglich die bisherige Rechtsauffassung in einem Satz wiederholt sowie auf das Klagevorbringen Bezug genommen und die Vorentscheidung unter Hinweis auf ein entsprechend anwendbares BFH-Urteil als unzutreffend bezeichnet wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1975 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist aufgrund notariell beurkundeten Testaments Alleinerbe seiner Tante A. Den wesentlichen Nachlaß bildete das in B gelegene Hausgrundstück. Dem Kläger war als Vermächtnis auferlegt, aus dem Hausgrundstück einen Betrag von . . . DM an einen Vetter zu zahlen. Diese Summe war aus den Mieteinnahmen des Hauses in zehn Jahren aufzubringen.
In der Einkommensteuererklärung für 1975 setzte der Kläger Anschaffungskosten für das Haus in Höhe von . . . DM an und machte entsprechende Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber als AfA-Bemessungsgrundlage lediglich die Anschaffungskosten der Erblasserin. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klage, mit der die Kläger begehrten, als Bemessungsgrundlage für die AfA . . . DM anzusetzen, hilfsweise, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um die im Streitjahr an den Vetter gezahlten Betrag zu mindern, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Die Revision begründen die Kläger wie folgt: ,,Der Kläger ist nach dem Testament seiner Tante zwar Alleinerbe des Hausgrundstücks geworden. Die Alleinerbschaft war jedoch mit einem Vermächtnis zur Zahlung von . . . DM belastet.
Dieser Sachverhalt entspricht einer gemischten Schenkung. Er ist deshalb nach der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 18. 3. 1980, BStBl 1981 II S. 794 zu beurteilen. Wir verweisen auf unseren Schriftsatz vom 15. 3. 1982.
Diese Beurteilung des Sachverhalts unter analoger Anwendung des vorgenannten BFH-Urteils hat das Finanzgericht unterlassen. Es ist deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt."
Entscheidungsgründe
Die Revisionsbegründung, die nach § 124 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Zulässigkeitsvoraussetzung ist, genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO. Da nach dieser Vorschrift die Revision zu begründen ist, muß sich der Revisionskläger zumindest kurz und unter Überprüfung seines eigenen Standpunkts mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1982 I R 71/72, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Die Kläger wiederholen lediglich - unter Bezugnahme auf einen im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz - ihre vor dem FG vertretene Rechtsauffassung, daß es sich um eine gemischte Schenkung handele. Die Äußerung dieser Rechtsmeinung stellt auch in Zusammenhang mit der Behauptung, das FG sei zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, weil es das BFH-Urteil vom 18. März 1980, BStBl II 1981, 794 nicht analog angewendet habe, keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen dar, auf denen das angefochtene Urteil beruht. Der Revisionsbegründung läßt sich darüber hinaus nicht entnehmen, daß die Kläger ihren Rechtsstandpunkt aufgrund des angefochtenen Urteils überprüft hätten.
Fundstellen
Haufe-Index 422910 |
BFH/NV 1985, 93 |