Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde wegen ,,Ruhens" des Verfahrens
Leitsatz (NV)
Hat das FG das von den Beteiligten übereinstimmend beantragte Ruhen des Verfahrens durch Beschluß abgelehnt, so wird die hiergegen eingelegte Beschwerde gegenstandslos und unzulässig, wenn das FG-Urteil über die Klage ergangen ist (vgl. Gräber / Koch, Kommentar, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74 Anm. 20 und 25; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 252, Anm. 1 D a; Thomas / Putzo, ZPO, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 17. Aufl., § 252 Anm. 2 b). Ob dem FG insoweit ein Verfahrensverstoß oder ein anderer Rechtsfehler unterlaufen ist, läßt sich nur noch im Revisionsverfahren nachprüfen.
Normenkette
FGO §§ 74, 128 Abs. 2, § 155; ZPO § 251
Verfahrensgang
FG Münster |
Fundstellen
Haufe-Index 418051 |
BFH/NV 1992, 402 |
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