Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist u. a. erforderlich, daß der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage herausstellt, von deren Beantwortung der Rechtsstreit abhängt.
2. Das FG verletzt das rechtliche Gehör nicht dadurch, daß es sich mit den rechtlichen Ausführungen des Klägers nicht in einer Weise auseinandersetzt, die dieser für richtig hält (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1994 V B 159/91, BFH/NV 1992, 537).
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision begehren, ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt haben.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
a) Die Ausführungen der Kläger, die sich auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des im Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalts beziehen, sind zum Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht geeignet. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht hervor, daß das FG nicht davon überzeugt war, daß die Kläger überhaupt Vermietungsumsätze erzielt haben. Für eine revisionsgerichtliche Entscheidung der von den Klägern angesprochenen umsatzsteuerrechtlichen Fragen ist daher kein Raum (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. November 1989 III B 43/88, BFHE 158, 544, BStBl II 1990, 70).
b) An der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es auch insoweit, als die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdeschrift
--die zivilrechtliche Qualifizierung des Vertrages mit der B-KG,
--die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids,
--die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion ... für eine sog. tatsächliche Verständigung,
--die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen der Finanzbehörden im finanzgerichtlichen Verfahren
betreffen. Die Kläger haben insoweit keine Rechtsfrage herausgestellt, von deren Beantwortung die Entscheidung der Rechtssache abhängt (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1990 II B 108/89, BFH/NV 1991, 46). Vielmehr haben sie lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie das angefochtene Urteil für fehlerhaft halten. Dies betrifft die Sachentscheidung selbst; die grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache kann damit nicht begründet werden.
c) Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei der Änderung von Steuerbescheiden nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist, haben die Kläger nicht -- wie erforderlich -- die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen dargelegt. Im übrigen hat das FG diese Frage nicht verneint; vielmehr hat es eine Bindung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) an diesen Grundsatz aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalles abgelehnt.
2. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
a) Mit der Rüge, das FG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verfahren bis zur Entscheidung über eine näher bezeichnete Verfassungsbeschwerde zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zwischenvermietungsverhältnissen auszusetzen, haben die Kläger keinen Verfahrensmangel schlüssig dargelegt. Sie haben nicht dargetan, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das finanzgerichtliche Verfahren von Bedeutung sein konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240). Sie war es auch nicht, weil das FG nicht vom Vorliegen von Vermietungsumsätzen der Kläger überzeugt war (vgl. vorstehend unter 1. a).
b) An einer schlüssigen Darlegung fehlt es auch hinsichtlich des Vorbringens der Kläger, das FG habe sich nicht mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer option befaßt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Kläger haben nicht dargetan, weshalb es im Streitfall auf diese Rechtsprechung ankommen soll (vgl. hierzu unter 1. a). Im übrigen hat sich das FG ausführlich mit der Frage befaßt, ob die Kläger durch die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuerbeträge in ihren grundgesetzlich ge schützten Rechten verletzt werden. Es ist nicht erforderlich, daß sich das FG in einer Weise mit den verfassungsrechtlichen Ausführungen der Kläger auseinandersetzte, die diese für richtig halten (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1992 V B 159/91, BFH/NV 1992, 537).
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
II. Der Antrag der Kläger, das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszusetzen, ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig ist.
Fundstellen
Haufe-Index 420372 |
BFH/NV 1995, 619 |