Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung des Verfahrens wegen einer bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Feststellungsklage gegen den Geschäftsverteilungsplan
Leitsatz (NV)
1. Die Entscheidung, von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens keinen Gebrauch zu machen, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung sind prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten abzuwägen. Im Einzelfall kann das Ermessen in dem Sinne reduziert sein, dass das Streitverfahren ausgesetzt werden muss.
2. Der BFH hat bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG sein eigenes Ermessen auszuüben.
3. Das Verfahren muss nicht wegen einer bei einem Verwaltungsgericht anhängigen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans ausgesetzt werden.
Normenkette
FGO §§ 56, 74, 128, 129 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Münster (Beschluss vom 06.05.2009; Aktenzeichen 11 K 1158/08 AO) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Beschwerde ist verfristet eingelegt worden.
Rz. 3
Nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG), die keine Urteile sind (§ 128 Abs. 1 FGO), beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Rz. 4
Vorliegend ist der angegriffene Beschluss des FG vom 6. Mai 2009 dem Bevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin am 9. Juni 2009, einem Dienstag, durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Beschwerde ist beim FG jedoch erst am 24. Juni 2009 und damit verspätet eingegangen.
Rz. 5
Ob --bislang nicht geltend gemachte-- Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) vorliegen, braucht nicht weiter aufgeklärt werden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Rz. 6
2. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung u.a. anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (sog. Aussetzung des Verfahrens). Die Entscheidung, von der nach § 74 FGO bestehenden Möglichkeit der Aussetzung keinen Gebrauch zu machen, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung sind prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten abzuwägen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 1994 I B 200/93, BFH/NV 1995, 401). Der BFH hat bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG im Aussetzungsbeschluss sein eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240). Sprechen im Einzelfall alle Erwägungen ausschließlich oder ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens, kann das Ermessen des FG in dem Sinne reduziert sein, dass das Streitverfahren ausgesetzt werden muss (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 I R 41/99, BFHE 194, 317, BStBl II 2001, 416, unter 1.b. der Gründe).
Rz. 7
a) Die Klägerin ist der Auffassung, die Verhandlung müsse ausgesetzt werden, bis über den Rechtsstreit 1 K 193/09 bei dem Verwaltungsgericht Münster rechtskräftig entschieden sei. Bei diesem Rechtsstreit ginge es darum, die Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans des FG Münster festzustellen.
Rz. 8
b) Der Senat sieht indessen von der Aussetzung des Verfahrens ab, weil jedenfalls prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine Aussetzung sprechen. Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit betrifft alle Verfahren des FG Münster. Daher könnte das FG bei einer Pflicht zur Aussetzung, die in allen Verfahren gleichermaßen bestünde, bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Entscheidung mehr treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) selbst über die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplanes zu befinden hat. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen bereits, von der Aussetzung abzusehen. Darüber hinaus erscheint das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch als offensichtlich aussichtslos (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 1981 7 B 80/81, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 900 zur Geschäftsverteilung durch den Vorsitzenden).
Rz. 9
3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 2290418 |
BFH/NV 2010, 661 |