Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen FG-Beschluß wegen Aussetzung der Vollziehung nur bei Zulassung
Leitsatz (NV)
1. Wird gegen den FG-Beschluß zur Aussetzung der Vollziehung wegen Nichtzulassung der ,,Revision" Beschwerde eingelegt, richtet sich diese gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem angefochtenen Beschluß.
2. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist nur statthaft, wenn sie in der FG-Entscheidung zugelassen worden ist. Das gilt auch bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war Gesellschafter der inzwischen aufgelösten A-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Patente vermietete. Aufgrund einer Außenprüfung lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Durchführung gesonderter und einheitlicher Feststellungen für die GbR ab, weil diese keine Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen beabsichtige. Hiergegen erhoben der Antragsteller und eine Reihe anderer Gesellschafter Einspruch; über die Klage des Antragstellers gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragte bei dem Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend, daß für ihn Werbungskostenüberschüsse aus seiner Beteiligung an der GbR für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1979 festgestellt werden sollten. Das FG wies den Antrag mit Beschluß vom 2. April 1984 zurück. Diesen Beschluß hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 17. Juli 1987 IX B 68/84 (BFH / NV 1988, 165) auf die Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, weil vorläufiger Rechtsschutz gegen negative Feststellungsbescheide nach dem Beschluß des Großen Senats vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) im Wege der Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und das Begehren des Antragstellers in diesem Sinne auszulegen sei. Das FG hat mit Beschluß vom 24. November 1987 auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und den Beschluß ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß des FG ,,wegen Nichtzulassung der Revision" Beschwerde eingelegt und beantragt, die ,,Revision gegen das Urteil" des FG vom 24. November 1987 zuzulassen. Er macht geltend, daß ihm sowohl vom FA als auch vom FG rechtliches Gehör versagt worden sei. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtzulassung der ,,Revision", sondern der Beschwerde in dem angefochtenen Beschluß. Gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gemäß Art. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) jedoch nur zu, wenn sie von dem FG in dem Beschluß zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 IX B 62/87, BFH / NV 1988, 255). Das ist hier nicht der Fall.
Die Möglichkeit der Beschwerde wird auch nicht deshalb eröffnet, weil der Antragsteller Versagung rechtlichen Gehörs rügt (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 1. September 1987 VIII B 33/87, BFH / NV 1988, 457).
Fundstellen
Haufe-Index 424319 |
BFH/NV 1990, 381 |