Leitsatz (amtlich)
Hat das FG über die Rechtmäßigkeit eines nach § 242 AO a. F. ergangenen Verwaltungsakts entschieden, so ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nur zulässig, sofern eine die Auslegung des § 242 AO a. F. betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird, nicht dagegen, soweit die grundsätzliche Bedeutung auf eine Rechtsfrage gestützt wird, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts betrifft, dessen Aussetzung begehrt worden ist (Anschluß an Beschlüsse vom 9. Dezember 1976 V B 30/76 und vom 3. Februar 1977 V B 45/76).
Normenkette
AO a.F. § 242; AO 1977 § 361; FGO § 115
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Übernahme von Dienstleistungen für frei praktizierende und niedergelassene Ärzte und Privatkliniken, insbesondere der Betrieb von klinisch-chemischen und hämatologischen Analysenstraßen und Auswertungsanlagen, die Betreuung und Besorgung von klinisch-pharmakologischen, pathophysiologischen und toxikologischen Untersuchungen, und ierner das Pharma-Marketing. Der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) unterwarf im Steuerbescheid vom 3. Februar 1975 auch die klinisch-chemischen Umsätze dem allgemeinen Steuersatz von 11 v. H., da nach seiner Auffassung die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG 1967 nicht gerechtfertigt ist. Während des die Umsatzsteuerfestsetzung 1973 betreffenden und noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens beantragte die Klägerin, die Vollziehung des Steuerbescheides 1973 hinsichtlich des Steuermehrbetrages, der sich gegenüber der von ihr in der abgegebenen Steuererklärung berechneten Steuerschuld infolge der abweichenden Rechtsauffassung des FA ergeben hatte, auszusetzen. Dem Antrag entsprach das FA nicht. Das Beschwerdeverfahren blieb ebenfalls erfolglos.
Das FG hat die Klage, mit der sinngemäß beantragt wird, das beklagte FA unter Aufhebung der ergangenen Verwaltungsentscheidungen zur Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1973 in Höhe des Betrages von ... zu verpflichten, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß ernstliche Zweifel an der vom FA vertretenen Rechtsauffassung nicht erkennbar seien. Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides wegen unbilliger Härte käme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin in dieser Richtung nichts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht habe. Das FG hat davon abgesehen, die Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie stützt ihr Begehren auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision sei geboten, da die für die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides maßgebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung besitze. Vom Schrifttum und von der Finanzverwaltung werde nicht bestritten, daß der klinische Chemiker eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Allerdings sei bislang offengelassen worden, welchem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Katalogberufe dieser freie Beruf zuzuordnen sei. Nach ihrer Meinung sei diese Zuordnung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn wenn man ihrer Meinung folge, daß der klinische Chemiker einen Ingenieurberuf ausübe, ergebe sich daraus, daß Kapitalgesellschaften mit Leistungen gleicher Art als Ingenieurgesellschaften zu beurteilen seien. Diese seien jedoch in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG 1967 ausdrücklich aufgeführt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergebe sich auch weiter daraus, daß der streitigen Rechtsfrage eine allgemeine Bedeutung zukomme, weil weitere Gesellschaften - wie die ihrige - im Entstehen seien.
Entscheidungsgründe
Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Zulassung einer Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nur dann Rechtens, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts die abschließende Klärung einer maßgeblichen Rechtsfrage erwarten läßt, die für die Erhaltung der Rechtseinheit oder zur Weiterentwicklung des Rechts bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, soweit der BFH als Revisionsgericht im Rahmen der gerichtlichen Prüfung einer gemäß § 242 AO ergangenen Verwaltungsentscheidung die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu prüfen hat; denn insoweit wird über die zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht abschließend, sondern nur summarisch entschieden (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1967 VI B 59/67, BFHE 90, 253, BStBl II 1968, 37, und vom 28. November 1974 V B 52/73, BFHE 114, 169, BStBl II 1975, 239; Beschlüsse des BVerfG vom 9. Mai 1969 1 BvR 218/69, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 91, und vom 20. Juni 1973 1 BvR 169/73, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 136). Der gesetzliche Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann somit nur dann zur Stattgabe der Beschwerde führen, wenn der BFH als Revisionsgericht zur Auslegung einer den § 242 AO betreffenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berufen ist. Einen solchen, die Auslegung des § 242 AO betreffenden Zulassungsgrund hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 72053 |
BStBl II 1977, 333 |
BFHE 1977, 128 |