Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulagenbegünstigung von Disketten und Magnetbändern
Leitsatz (NV)
1. In einem Fotosatzbetrieb verwendete, mehrfach benutzbare Disketten und Magnetbänder sind als geringwertige Wirtschaftsgüter nicht durch Investitionszulage begünstigt.
2. Durch den bloßen Hinweis, eine Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl von Unternehmen, wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 2; BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 3 a. F; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterhält in Berlin einen Fotosatzbetrieb. Bei der Herstellung von Filmen, die für die Anfertigung der Druckvorlagen der Auftraggeber der Klägerin erforderlich sind, werden elektronische Fotosatzmaschinen und Belichtungsautomaten eingesetzt. Die in die Setzmaschinen eingegebenen Daten (Texte, graphische Darstellungen) werden dort auf in die Maschinen eingelegte Disketten oder auf Magnetbändern abgespeichert. Diese Datenträger werden anschließend in die Belichtungsautomaten eingegeben, mit denen die Filme hergestellt werden.
Die Klägerin beantragte u. a. für derartige, im Jahre 1983 (Streitjahr) angeschaffte Disketten und Magnetbänder Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (BerlinFG a. F.). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Zulagenantrag insoweit ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil betreffe nahezu alle Berliner Unternehmen. In fast allen Fällen würden Computer eingesetzt, deren sinnvoller Einsatz ohne Disketten kaum möglich wäre. Eine höchstrichterliche Klärung sei auch im Hinblick auf die durch das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 geförderten Betriebe in den neuen Bundesländern notwendig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Das "Darlegen" erfordert substantielle Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende (Revisions-)Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der BFH über einen Sachverhalt der streitigen Art bisher noch nicht entschieden, so muß der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722). Der bloße Hinweis, daß die investitionszulagenrechtliche Beurteilung von Disketten eine Vielzahl von Unternehmen betreffe, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH- Beschluß vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179). Ungeachtet dessen weist der Senat zur Qualifizierung der von der Klägerin angeschafften Disketten und Magnetbänder als geringwertige und damit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG a. F. nicht zulagebegünstigte Wirtschaftsgüter auf folgendes hin:
Derartige Datenträger sind vielfältig nutzbar; sie können auch mehrfach benutzt werden, worauf auch die Feststellung des FG im angefochtenen Urteil hinweist, die Klägerin habe teilweise nicht mehr benötigte Daten mit solchen neuer Auftraggeber überspielt. Daraus läßt sich unschwer der Schluß ziehen, daß es sich um selbständige Wirtschaftsgüter handelt, die nicht in einen bestimmten betrieblichen Nutzungszusammenhang i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit 1. Januar 1977 geltenden Fassung eingefügt sind (s. dazu z. B. auch Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 6 EStG Anm. 1274, vorletzter Absatz, zu Tonbändern oder Kassetten eines Tonbandgerätes). Denkbar wäre auch ein Vergleich mit Werkzeugen (s. hierzu das Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 19/68, BFHE 92, 394, BStBl II 1968, 571).
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 65431 |
BFH/NV 1995, 927 |