Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision und Antrag auf Urteilsberichtigung - Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
Hat der Antrag des Klägers auf Berichtigung eines FG-Urteils Erfolg, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Revisionsverfahrens wegen des gleichen Streitpunkts dem FA aufzuerlegen.
Normenkette
FGO §§ 107, 138 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger), die auf Anerkennung höherer Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung - AfA -) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerichtet war, stattgegeben und die Revision zugelassen. Dabei hatte es jedoch übersehen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in einem geänderten Einkommensteuerbescheid, den die Kläger gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hatten, bereits weitere AfA anerkannt hatte. Die Kläger beantragten beim FG, das Urteil wegen der nicht berücksichtigten weiteren AfA nach § 107 FGO zu berichtigen. Außerdem legten sie gegen das Urteil des FG rechtzeitig Revision ein. In dem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim FG eingegangenen Antrag auf Urteilsberichtigung wiesen die Kläger darauf hin, daß sich bei einem Erfolg ihres Antrags die Revision erledigen würde; für den Fall eines Mißerfolgs werde gebeten, den Schriftsatz dem Revisionsgericht vorzulegen; weitere Revisionsgründe würden nicht vorgetragen.
Das FG gab dem Berichtigungsantrag statt. Die Kläger haben daraufhin den Verfahrensgegenstand für erledigt erklärt und beantragt, dem FA die Kosten aufzuerlegen.
Das FA beantragt, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten das Revisionsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten zu befinden. Nach § 138 Abs. 1 FGO entscheidet bei übereinstimmender Erledigungserklärung das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu treffen, bei der insbesondere die Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung bedeutsam ist.
Im Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem FA aufzuerlegen. Denn die Revision war bis zu dem erledigenden Ereignis - der Urteilsberichtigung durch das FG - zulässig und begründet. Das FG hatte die Revision zugelassen. Die Kläger hatten sie rechtzeitig begründet, indem sie den Vortrag in ihrem Berichtigungsantrag an das FG gleichzeitig als Revisionsbegründung bezeichneten. Der Revision hätte auch in der Sache stattgegeben werden müssen, weil dem FG bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer ein Fehler unterlaufen war.
Den Klägern sind die Kosten nicht deshalb ganz oder teilweise aufzuerlegen, weil sie sich mit dem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO hätten begnügen können. Aus ihrer Sicht war die Möglichkeit, daß das FG den Berichtigungsantrag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ablehnen könnte, nicht völlig auszuschließen. Eine Korrektur des Fehlers wäre dann im Revisionsverfahren nicht mehr möglich gewesen, weil die Rechtsbehelfsfrist durch das Berichtigungsverfahren nicht beeinflußt wird (Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 107 Anm. 6).
Fundstellen
Haufe-Index 417211 |
BFH/NV 1991, 249 |