Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung gegen Gerichtskostenforderung
Leitsatz (NV)
1. Gerichtskosten, die von den Justizbehörden des Bundes (hier: Kostenstelle des BFH) angesetzt worden sind, werden nach Maßgabe der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) beigetrieben.
2. Der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung des Bundes ist als Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz anzusehen und im Erinnerungsverfahren nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
Normenkette
BGB § 395; GKG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 6; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 S. 1 erster Fall, S. 2
Tatbestand
Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht statthaft war (§128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Mit Kostenrechnung des BFH wurde dem Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 50 DM, die Mindestgebühr in Höhe von 50 DM auferlegt (Nr. 3400 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 i. V. m. §11 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).
Dagegen wendet der Kostenschuldner ein, der Kostenansatz sei falsch. Er erklärt die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung mit Schadensersatzansprüchen, die ihm gegen das Finanzamt (FA) zuständen, wie sich aus mehreren Entscheidungen verschiedener Gerichte ergebe.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz. Die Kostenforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
1. Gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) vom 11. März 1937 (RGBl I 1937, 298) erfolgt die Beitreibung von Gerichtskosten, die von Justizbehörden des Bundes einzubeziehen sind, nach Maßgabe der JBeitrO. Dazu zählen auch die von der Kostenstelle des BFH gemäß §4 Abs. 1 GKG durch Kostenrechnung angesetzten Kosten. Gemäß §8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Kostenschuldner gerichtlich geltend zu machen, und zwar, wenn es dabei um Gerichtskosten (§1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO) geht, nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (erster Fall).
Die vom Kostenschuldner erklärte Aufrechnung gegen die Kostenforderung der Staatskasse beim BFH betrifft den beizutreibenden Anspruch selbst, da das Ziel der Aufrechnung gerade darin besteht, diese Kostenforderung zum Erlöschen zu bringen. Mithin ist der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung des Bundes als Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz anzusehen. Im Streitfall entscheidet hierüber der BFH, weil die betreffenden Kosten bei ihm angesetzt worden sind (§5 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2. Die vom Kostenschuldner im vorliegenden Verfahren erklärte Aufrechnung ist unzulässig. Gemäß §8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO ist der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung im Erinnerungsverfahren nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Insoweit gelten für die Aufrechnung gegen Gerichtskosten dieselben Einschränkungen wie für die Aufrechnung des Steuerpflich tigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. §226 Abs. 3 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).
Im Streitfall hat der Kostenschuldner nicht nachgewiesen, daß die von ihm zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche gegen das FA gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sind. Aus keiner der vorgelegten Unterlagen ergibt sich eine solche gerichtliche Feststellung. Aus den vorgelegten Kopien der Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen ist nicht ersichtlich, daß dem Kostenschuldner überhaupt Geldforderungen irgendwelcher Art zuerkannt worden sind. Auch für eine Anerkennung einer Schadensersatzforderung des Kostenschuldners durch einen öffentlich- rechtlichen Schuldner bestehen keine Anhaltspunkte. Da somit schon aus diesem Grund die Aufrechnung im vorliegenden Verfahren unzulässig ist, kann dahinstehen, ob dies nicht auch aus der fehlenden Gegenseitigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen bzw. aus dem Fehlen der Kassen identität (§395 des Bürgerlichen Gesetz buches) zu folgern wäre.
3. Da auch im übrigen die Kostenrechnung dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz entspricht, war die Erinnerung des Kostenschuldners zurückzuweisen.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 66678 |
BFH/NV 1998, 76 |