Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Dauer der Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid bei nachzuholendem Grundlagenbescheid
Leitsatz (NV)
1. Setzt das Finanzgericht das Verfahren wegen eines Einkommensteuerbescheids nach § 74 FGO aus, weil es an einer gebotenen gesonderten Feststellung fehlt, so liegt es in seinem Ermessen, ob es die Dauer der Aussetzung des Rechtsstreits wegen des Folgebescheids solange bemißt, bis der Grundlagenbescheid unanfechtbar geworden ist, oder ob es gleichzeitig über die Rechtmäßigkeit des nachzuholenden Grundlagen- und des Folgebescheids entscheiden will.
2. In der Regel ist es nach § 74 FGO zweckmäßig und geboten, den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids solange auszusetzen, wie bis zur Erledigung des Rechtsstreits bezüglich des Grundlagenbescheids noch unklar ist, ob dieser noch geändert wird.
Normenkette
FGO § 74
Tatbestand
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 1984 IX R 88/84 in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben, die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und in den Gründen ausgeführt, das FG müsse das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aussetzen, um den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten, in dem durch Grundlagenbescheid über die steuerliche Behandlung von vom Kläger mit einem Partner erzielten Einkünften aus Devisentermingeschäften entschieden wird.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat am 9. Dezember 1985 an die Kläger gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide für die Jahre 1973 und 1974 gesandt, in denen er die strittigen Einkünfte aus Devisentermingeschäften als steuerpflichtige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i. S. von § 22 Nr. 2 und § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beurteilt hat. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG mit Urteil vom 15. April 1986 III 605/85 F abgewiesen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. IX R 65/86 anhängig.
Das FG hat das Verfahren in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger mit Beschluß vom 10. September 1986 III 566/84 E bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens IX R 65/86 ausgesetzt.
Gegen diesen Beschluß haben die Kläger Beschwerde mit der Begründung eingelegt, eine Aussetzung des Klageverfahrens in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Feststellungssachen 1973 und 1974 sei durch das Urteil des BFH vom 24. Juli 1984 IX R 88/84 nicht gedeckt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das FG hat das Verfahren in den Einkommensteuersachen 1973 und 1974 der Kläger rechtsfehlerfrei bis zur Entscheidung über die Revision IX R 65/86 ausgesetzt.
Aus dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 IX R 88/84 ergibt sich, daß das FG das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen muß, um den Ausgang des Feststellungsverfahrens bezüglich der Einkünfte aus Devisentermingeschäften abzuwarten. Im einzelnen liegt es nach § 74 FGO im Ermessen des FG, ob es über die Klagen gegen den Grundlagen- und den Folgebescheid gleichzeitig entscheidet oder ob es den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids bis zur Unanfechtbarkeit des Grundlagenbescheids aussetzt.
In der Regel ist es - wie das FG zutreffend angenommen hat - gemäß § 74 FGO zweckmäßig und geboten, den Streit über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids auszusetzen, solange bis zur Erledigung des Rechtsstreits bezüglich des Grundlagenbescheids noch unklar ist, ob dieser noch geändert wird (BFH-Urteil vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678). Solange das Feststellungsverfahren mit der beim BFH anhängigen Revision IX R 65/86 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist noch unklar, ob der Grundlagenbescheid über die Einkünfte aus Devisentermingeschäften noch geändert wird.
Fundstellen
Haufe-Index 415267 |
BFH/NV 1988, 167 |