Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung; Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs
Leitsatz (NV)
Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters ist jeweils nur in bezug auf ein bestimmtes Verfahren, nicht für künftige Verfahren zulässig.
Normenkette
FGO § 51
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Gründe
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Die Beschwerde ist verspätet eingelegt. Die Vorentscheidung wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11. März 1989 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit am 11. April 1989. Die Beschwerde ging jedoch erst am 13. April 1989 beim Finanzgericht (FG) ein.
b) Die Beschwerde wurde darüber hinaus nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800).
Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg / Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249), so ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Beschwerde - unwirksam.
Den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, hat der erkennende Senat durch Beschluß X S 4/89 vom heutigen Tag abgelehnt.
2. Der Antrag des Klägers gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Einsicht in die von ihm näher bezeichneten Akten und sonstigen Unterlagen des Beklagten und Beschwerdegegners (das Finanzamt) sowie der Finanzämter . . . und . . . war abzulehnen. Da die Beschwerde unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sind diese Akten und sonstigen Unterlagen unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers in der Beschwerdesache zu dienen.
3. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Richter A, B, C, D und E wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 51 FGO, 42 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) war abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch ist jeweils nur in bezug auf ein bestimmtes Verfahren, nicht für künftige Verfahren zulässig (BFH-Beschluß vom 15. April 1986 VII S 15/85, BFH / NV 1986, 633). Mit der vorliegenden Entscheidung ist das finanzgerichtliche Verfahren jedoch abgeschlossen; ein Richter kann damit nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1978 III R 48/77, BFHE 125, 243, 247, BStBl II 1978, 475; Zöller, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., Rdnr. 4 zu § 42; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 51). Zudem kann auch eine pauschale Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern, die überdies nur zum Teil an der Vorentscheidung beteiligt waren, keinen Erfolg haben (vgl. BFH in BFHE 125, 247, BStBl II 1978, 475; Gräber / Koch, a.a.O., Rdnr. 19, 21 zu § 51).
Ebenso:BFH - B. v. 10. 8. 1989 X B 57/89
Fundstellen
Haufe-Index 416584 |
BFH/NV 1990, 303 |