Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (NV)
Ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts möglich, dann kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht.
Normenkette
FGO §§ 69, 114
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Hauptverfahren begehren die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Feststellung der Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit von Prüfungsanordnungen und einzelnen Prüfungsmaßnahmen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) und der Steuerfahndung.
Aufgrund von Feststellungen der Außenprüfung und Steuerfahndung erließ das FA Arrestanordnungen gegen die Antragsteller wegen Gewerbe- und Einkommensteuerforderungen.
Eine gegen alle genannten Arrestanordnungen erhobene Klage wies das FG durch Urteil vom 10. August 1983 als unzulässig ab, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnungen ebenfalls.
Zugleich mit der Klage beantragten die Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, daß im Hinblick auf die in der Klage erhobenen Rügen den Arrestanordnungen die Ergebnisse der laufenden Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
Das FG wies den Antrag als unbegründet ab.
Es ließ offen, ob ein solcher Antrag zulässig ist. Jedenfalls fehle es hier an einem Anordnungsgrund i.S. des § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Ihre Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, begründen die Antragsteller wie folgt:
Die einstweilige Anordnung liefe nicht auf eine Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnungen hinaus; die Arrestanordnungen hätten durchaus berechtigt sein können, wenn die Prüfungsanordnungen und Prüfungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen wären.
Die Antragsteller beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des FG einstweilig anzuordnen, daß den Arrestanordnungen die Ergebnisse der Prüfungen des FA und der Steuerfahnungsstelle bis zur Entscheidung über die Klage nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG hat den Antrag auf einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Er ist nicht zulässig, denn es fehlt das Rechtsschutzinteresse. Die Antragsteller hätten vorläufigen Rechtsschutz durch die Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnungen erlangen können (§ 69 Abs. 3 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. März 1969 V B 5/69, BFHE 95, 317, BStBl II, 1969, 399; vom 21. Dezember 1971 VIII B 9/67, nicht veröffentlicht). Die einstweilige Anordnung ist gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär (vgl. § 114 Abs. 5 FGO). Ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsakte möglich, dann kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juli 1979 VIII B 84/78, BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567).
Wenn die Antragsteller erreichen wollen, daß die Feststellungen der Außenprüfung und Steuerfahndung den Arrestanordnungen vorläufig nicht zugrunde gelegt werden, dann läuft das auf die Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnungen hinaus, denn sie beruhen auf diesen Feststellungen. Die einstweilige Anordnung würde den Antragstellern im Streitfall keinen weitergehenden Rechtsschutz als die Aussetzung der Vollziehung bieten.
Fundstellen
Haufe-Index 415437 |
BFH/NV 1988, 380 |