Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht dargelegt, wenn die Kläger keine über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinausgehende, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage aufwerfen, sondern lediglich sinngemäß geltend machen, das FG habe den Streitfall falsch entschieden (vgl. dazu Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 127 f., m. w. N.).

2. Zur ausreichenden Bezeichnung eines Verfahrensverstoßes gehört u. a. die Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das FG unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 65 i. V. m. § 120 Anm. 41). Einwendungen gegen die Vollständigkeit des im Urteil dargestellten Tatbestandes müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tat bestandsberichtigung (§ 108 der Finanz gerichtsordnung) gemacht werden (vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 108 FGO Rz. 4 f., m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 422348

BFH/NV 1997, 794

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