Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
Leitsatz (NV)
1. Der für eine einstweilige Anordnung maßgebliche Anordnungsanspruch ist in der Regel das materiell-rechtliche (künftige) Hauptsachebegehren. Anderer Art soll der Anordnungsanspruch (Regelungsanspruch) einer Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sein können.
2. Wird in der Hauptsache um den Erlaß eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gestritten und bis zur Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung angestrebt, so ist zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs erforderlich, daß ein Recht auf Erlaß glaubhaft gemacht wird.
3. Zum Recht auf Erlaß von Säumniszuschlägen.
Normenkette
FGO § 114; ZPO § 920 Abs. 2; AO 1977 § 227
Tatbestand
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) die Vollstreckung auf Grund der Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von . . . DM, von denen noch . . . DM offen sind, nachdem der Differenzbetrag aus Billigkeitsgründen erlassen worden ist.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzgericht (FG), dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung die Einziehung der Säumniszuschläge bis zum Abschluß des Hauptverfahrens zu untersagen. Zur Begründung führte er u. a. folgendes aus: Soweit die Säumniszuschläge nicht erlassen worden seien, habe er bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Beschwerde eingelegt. Aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen habe er einen Anspruch auf Erlaß der Säumniszuschläge nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977). Er sei bereits bei Festsetzung der Steuer völlig überschuldet gewesen. Zu dieser Zeit habe die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Säumniszuschläge den angestrebten Erfolg, ihn zur rechtzeitigen Zahlung der Steuern anzuhalten, offensichtlich nicht mehr bewirken können. Zu diesem Zeitpunkt habe also bereits eine Erlaßsituation bestanden.
Er verfüge über kein verwertbares Eigenkapital. Auch seine gesamten Kreditmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Vom FA X sei ihm zugesagt worden, nach Rückführung der Hauptschulden würden ihm die Säumniszuschläge erlassen. Zur Vermeidung einer Vollstreckung habe er dem FA bereits die Originalabstammungsnachweise von neun Pferden übergeben. Bei Durchführung der Vollstreckung in diese Pferde würden ihm die erforderlichen Betriebsmittel entzogen. Zur Aufrechterhaltung seines Zuchtbetriebes sei er darauf angewiesen, daß er Pferde habe, die zur Zucht eingesetzt werden könnten. Eine Vollstreckung in diese Pferde würde eine Zerstörung der gerade aufgebauten wirtschaftlichen Existenz und darüber hinaus eine unangemessene Schädigung zur Folge haben. Eine Versteigerung der Pferde würde zu Wertverlusten zwischen 50 v. H. und 90 v. H. führen.
Das FG lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung mit folgender Begründung ab:
Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsanspruch. Die Vollstreckung sei nicht unbillig, weil nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem Erlaß der Säumniszuschläge gerechnet werden könne. Eine Gefährdung der persönlichen Existenz des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Er habe nicht glaubhaft gemacht, daß er bei einem von ihm in der Bilanz . . . ausgewiesenen Eigenkapital von . . . DM durch die Begleichung des Betrags von anfänglich . . . DM in seiner Existenz gefährdet werde. Wenn davon ausgegangen werde, daß das Eigenkapital lediglich aus Betriebsmitteln bestehe, fehle es an der substantiierten Darlegung des Beschwerdeführers, daß die Betriebsmittel in vollem Umfang existenznotwendig seien und eine Veräußerung zur Begleichung von Steuerschulden, die etwa 4. v. H. des Wertes des Eigenkapitals betrügen, ausgeschlossen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, daß der bei einem Pferdezuchtbetrieb übliche Verkauf gezüchteter Pferde zu einer Existenzgefährdung führen werde, wenn der Verkaufserlös der Begleichung von Steuerschulden diene. Das FA habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, im normalen Rahmen seines Betriebes Pferde zu veräußern und dadurch eine Zwangsversteigerung von Pferden zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe aber über Monate hinweg keine Pferde veräußert.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer u. a. geltend:
Mit dem FA X habe er einen Vollstreckungsaufschub unter der Voraussetzung vereinbart, daß er Ratenzahlungen in Höhe von . . . DM erbringe. Diese Ratenzahlungsvereinbarung sei allein darauf zurückzuführen, daß er als Folge der Steuerfestsetzung am . . . vollständig überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Er habe sich an die Vereinbarung gehalten. Da er im Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschulden vollständig überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei, seien die Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen. Auch persönliche Gründe rechtfertigten den Erlaß der Säumniszuschläge. Er habe dargelegt, daß das in der Bilanz . . . ausgewiesene Eigenkapital lediglich aus Betriebsmitteln bestehe. Dabei sei jeder Betriebsgegenstand ausgewiesen worden, und es sei für jedermann ersichtlich, daß keine entbehrlichen Geräte im Hinblick auf die Fortführung des Betriebs vorhanden seien. Auch die aufgeführte Kutsche werde zu gewerblichen Zwecken genutzt.
Er, der Beschwerdeführer, habe darüber hinaus vorgetragen, daß das FA X ihm den Erlaß der Säumniszuschläge nach entsprechender ratenweiser Rückführung der Hauptschulden zugesagt habe. Die sofortige Vollstreckung sei auch deshalb unbillig, weil das FA bereits Sicherheiten in einer Höhe in Händen halte, die die Höhe der noch ausstehenden Säumniszuschläge übersteige.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Einem Begehren auf einstweilige Anordnung kann nur entsprochen werden, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (§ 114 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Der Beschwerdeführer hat mit seinem bisherigen Vorbringen zumindest einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a) Anordnungsanspruch ist in der Regel das materiell-rechtliche (künftige) Hauptsachebegehren; mit der einstweiligen Anordnung soll zum Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes eine gerichtliche Zwischenregelung zur Wahrung des Rechtsfriedens bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits erreicht werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1983 I B 81/82, BFHE 139, 501, 505, BStBl II 1984, 206). Hauptsachebegehren in diesem Sinne ist im Streitfall das Begehren auf Erlaß der Säumniszuschläge. Dieses ,,Objekt des künftigen Rechtsstreits" (BFHE 139, 505) ist allerdings nach dem Antrag des Beschwerdeführers nicht selbst Gegenstand der angestrebten Zwischenregelung, mit der ein vorläufiger Rechtsschutz bewirkt werden soll. Gegenstand dieser Zwischenregelung soll nach dem Wortlaut des Antrags des Beschwerdeführers die Vollziehung der Festsetzung der Säumniszuschläge sein.
Zwar kann mit einer einstweiligen Anordnung eine Aussetzung der Vollziehung nicht erreicht werden (§ 114 Abs. 5 FGO). Der Senat entnimmt den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags und der Beschwerde aber, daß er eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung und nicht einer Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung der Säumniszuschläge anstrebt.
Dieses Ziel kann nur mit einer Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO erreicht werden. Denn Ziel der einstweiligen Anordnung ist nach dem Begehren des Beschwerdeführers nicht die Sicherung des von ihm behaupteten ,,Rechts" auf Erlaß der Säumniszuschläge nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern die Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich der Vollstreckung auf Grund der Festsetzung der Säumniszuschläge zur Vermeidung von Nachteilen in der Weise, daß dem FA die Vollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß der Säumniszuschläge untersagt werden soll.
Eine solche Maßnahme betrifft zwar nicht unmittelbar das Hauptsachebegehren auf Erlaß der Säumniszuschläge. Zur Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO wird aber die Auffassung vertreten, daß der Anordnungsanspruch (Regelungsanspruch) auch anderer Art sein kann und daß darunter auch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung fallen kann, wenn in der Hauptsache etwa über die Stundung eines Anspruchs gestritten wird (vgl. Haarmann in Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 4573). Folgt man dieser Auffassung, so kann auch das auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Begehren Anordnungsanspruch i. S. des § 920 Abs. 2 ZPO sein.
b) Da in der Hauptsache aber um den Erlaß der streitbefangenen Säumniszuschläge gestritten wird, kann eine Glaubhaftmachung dieses Anspruchs nur in Betracht kommen, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Beschwerdeführer ein Recht auf Erlaß der Säumniszuschläge nach § 227 AO 1977 hat, daß also nur die Gewährung des beantragten Erlasses einer rechtsfehlerfreien Anwendung des § 227 AO 1977 entspricht (vgl. Beschluß des Senats vom 11. April 1989 VII B 202/88, BFH/NV 1989, 766).
Die Entscheidung über den Erlaß der Säumniszuschläge ist eine behördliche Ermessensentscheidung, die nur nach § 102 FGO gerichtlich überprüft werden kann, wobei zu beachten ist, daß sich der Maßstab der Billigkeit innerhalb der Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603). Ein durchsetzbares Recht auf Erlaß kommt danach nur in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Überprüfungsmöglichkeiten nach § 102 FGO nur die Gewährung des beantragten Erlasses als ermessensgerechte behördliche Entscheidung angesehen werden kann (vgl. BFH/NV 1989, 766).
c) Zur Glaubhaftmachung dieses Anordnungsanspruchs ist eine schlüssige Darlegung unter Angabe der Tatsachen erforderlich, die die Erfüllung des Anspruchs bewirken (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Oktober 1988 VII B 92/88, BFH/NV 1989, 284). Auf den Erlaß von Säumniszuschlägen kann nach der Rechtsprechung des BFH, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, dann ein Anspruch bestehen, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden zahlungsunfähig oder überschuldet war oder wenn er in diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse Erlaß oder Stundung der Steuerforderungen hätte verlangen können (vgl. Urteile des BFH vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 516, BStBl II 1985, 489, und vom 4. Oktober 1989 V R 106/84, BFHE 158, 306, 308, BStBl II 1990, 179), darüber hinaus auch dann, wenn ihm Ratenzahlung eingräumt worden ist, um auf seine Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen, und die vereinbarten Raten nach der äußersten Grenze seiner Zahlungsfähigkeit ausgerichtet sind (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71). Die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers reichen zur schlüssigen Darlegung dieser Voraussetzungen allerdings nicht aus.
Dazu wäre unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen eine substantiierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt erforderlich gewesen, die den zweifelsfreien Schluß gerechtfertigt hätten, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen überschuldet oder zahlungsunfähig war, daß er zu diesem Zeitpunkt einen Erlaß der Steuern oder deren Stundung hätte fordern können oder daß ihm gewährte Ratenzahlungen nach der äußersten Grenze seiner Zahlungsfähigkeit ausgerichtet waren. An solchen Darlegungen fehlt es aber. Die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen diesen Erfordernissen schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer Tatsachen, denen unmittelbar und umfassend dessen wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern entnommen werden kann, überhaupt nicht vorgetragen hat. Sein Vorbringen betrifft vielmehr neben der allgemeinen Behauptung, er sei überschuldet und zahlungsunfähig gewesen, sein Verhalten gegenüber dem FA, indem er sich etwa darauf beruft, er habe eidesstattliche Versicherungen abgegeben und Raten gezahlt, oder das Verhalten des FA ihm gegenüber, indem er etwa darauf hinweist, daß ihm Vollstreckungsaufschub gewährt und Ratenzahlungen eingeräumt worden sind. Diese Darlegungen betreffen zwar Tatsachen, die ein Indiz für eine den Erlaß von Säumniszuschlägen rechtfertigende Lage sind. Sie entsprechen aber nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Anordnungsanspruchs, da sie nicht ermöglichen, Einblick in die näheren Umstände des Einzelfalles zu gewinnen, die etwa die Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Gewährung von Ratenzahlungen an der Grenze der Zahlungsfähigkeit erkennen lassen. Dazu wäre eine genaue und umfassende Darlegung der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden erforderlich gewesen.
Da zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung eine schlüssige Darlegung des Anordnungsanspruchs erforderlich ist, kommt es nicht darauf an, ob oder inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers eine Bestätigung in den Ausführungen des FG finden, zumal auch das FG zumindest nicht substantiiert dargelegt hat, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern zahlungsunfähig oder überschuldet war.
d) Auch für die schlüssige Darlegung eines Erlaßanspruchs aus persönlichen Gründen, etwa zur Vermeidung einer Existenzvernichtung oder -gefährdung reichen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht aus. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des FG. Er teilt insbesondere die Auffassung des FG, daß es insoweit an einer schlüssigen substantiierten Darlegung darüber fehlt, ob die vorhandenen Betriebsmittel ausnahmslos existenznotwendig sind. Das gilt vor allem für die im Inventarverzeichnis mit einem Inventarisierungswert von . . . DM ausgewiesene Kutsche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kutsche werde zu gewerblichen Zwecken genutzt, entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Anordnungsanspruchs.
2. Auch die Behauptung, das FA X habe einen Erlaß der Säumniszuschläge nach entsprechender ratenweiser Rückführung der Hauptschulden zugesagt, reicht nicht aus, um daraus einen Anspruch auf Erlaß entnehmen zu können. Den Ausführungen kann nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage (vgl. dazu Urteile des BFH vom 2. August 1989 I R 72/87, BFH/NV 1990, 146; und vom 27. Oktober 1989 III R 38/88, BFH/NV 1990, 369) vorliegen.
3. Da der Bescherdeführer ein Recht auf Erlaß der Säumniszuschläge nicht glaubhaft gemacht hat, kann er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch nicht mit der Begründung erreichen, er habe Sicherheit geleistet. Das für den Anordnungsanspruch maßgebende Hauptsachebegehren stellt, wie bereits ausgeführt ist, der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß der Säumniszuschläge dar. Daraus folgt, daß auch die Frage, ob die Sicherheitsleistung eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung rechtfertigt, nur Bedeutung erlangen könnte, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß der Beschwerdeführer ein Recht auf Erlaß der Säumniszuschläge hat.
Im übrigen ist insoweit zu beachten, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Festsetzung der Säumniszuschläge verpflichtet ist, diese zu zahlen. Die Gewährung von Sicherheiten reicht dazu nicht aus.
Kommt der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so ist die Vollstreckung losgelöst von der Frage des Erlasses der Säumniszuschläge nicht schon deshalb unbillig, weil der Beschwerdeführer Sicherheiten geleistet hat.
Fundstellen
Haufe-Index 417339 |
BFH/NV 1991, 541 |