Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer wegen Verfahrensmangels zugelassenen Revision
Leitsatz (NV)
Der Umstand, daß die Revision wegen Verfahrensmangels zugelassen worden ist, ersetzt nicht die -- erneute -- Rüge des Verfahrensmangels im Revisionsverfahren.
Normenkette
FGO § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft für Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von Grundbesitz, gab für das Streitjahr (1991) keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen anhand der von der Klägerin abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und setzte die Umsatzsteuer 1991 entsprechend fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mangels Vorlage der Umsatzsteuererklärung als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei ihrer Pflicht, Steuererklärungen abzugeben, nicht nachgekommen; das FA sei daher befugt und verpflichtet gewesen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Tatsächlich hatte die Klägerin die Umsatzsteuer erklärung aber in der mündlichen Verhandlung abgegeben.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel, daß das FG seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin legte darauf gegen das Urteil des FG Revision ein (Schriftsatz vom 2. Oktober 1995). Mit Schriftsatz vom 2. November 1995 begründete die Klägerin "die Klage mit der vorliegenden Umsatzsteuer erklärung 1991".
Das FA ist der Revision entgegengetreten; es hält den angefochtenen Schätzungsbescheid nach wie vor für Rechtens.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder dem in § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO näher bezeichneten Landesrecht beruhe. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Eine Rechtsverletzung i. S. von § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nur vor, wenn eine Rechtsnorm auf den festgestellten Sachverhalt oder bei Feststellung des Sachverhalts oder sonst in bezug auf das Verfahren nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Auf die Behauptung, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils seien falsch, kann die Revision regelmäßig nicht gestützt werden, falls kein Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. BFH- Beschluß vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
Die Klägerin hat die Revision nicht begründet; jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung i. S. des § 120 Abs. 2 FGO.
Die Klägerin hat in der Revisionsschrift vom 2. Oktober 1995 und dem Schriftsatz vom 2. November 1995 auch nicht andeutungsweise den der Revisionszulassung zugrundeliegenden Verfahrensmangel gerügt und die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben. Die Klägerin hätte zur Revisionsbegründung zumindest auf den Beschluß verweisen müssen, durch den der Senat die Revision zugelassen hatte.
Soweit den genannten Schriftsätzen die Rechtsbehauptung entnommen werden kann, der angefochtene Umsatzsteuerbescheid sei sachlich unrichtig, fehlt die Bezeichnung einer Rechtsnorm, die das FG auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt haben soll.
Fundstellen