Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückserwerbe zwischen Verlobten sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit
Leitsatz (NV)
- Sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist auch die schuldbefreiende Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten durch den Erwerber.
- Die Grunderwerbsteuerbefreiungen nach § 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG beschränken sich auf Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts. Grundstückserwerbe zwischen Verlobten sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
- Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstückserwerbe zwischen Verlobten ist verfassungsgemäß.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; GrEStG § 3 Nrn. 4-5, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
I. Mit notariellem Vertrag vom … 1998 erwarben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und Frau N je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück. Sie begannen in der Folgezeit mit der Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück und wollten nach dessen Fertigstellung im Jahre 2000 die Ehe schließen. Im November 1999 scheiterte die Partnerschaft. Mit notariellem Vertrag vom … 2000 übertrug Frau N ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger, der als Gegenleistung im Wege der befreienden Schuldübernahme die durch Grundschulden auf dem Kaufgrundstück gesicherten Darlehen übernahm.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) setzte gegen den Kläger für seinen Erwerb von Frau N durch Bescheid vom … 2000 Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung (Schuldübernahme) von … DM fest.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Behandlung der Schuldübernahme als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung und ferner wegen der Frage, ob Verlobte nach Auflösung des Verlöbnisses grunderwerbsteuerrechtlich aus Verfassungsgründen mit Ehegatten nach der Scheidung gleichzustellen seien, grundsätzliche Bedeutung. Außerdem rügt er, das FG sei von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 2001 II R 72/00 (BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610) abgewichen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage begehrt, ob bei Übernahme eines Grundstücks durch einen Miteigentümer in Höhe der von ihm übernommenen dinglichen Belastung und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten eine Gegenleistung i.S. der §§ 8 Abs. 1, 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorliegt. Insoweit fehlt der Beschwerdebegründung eine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, wenn der Beschwerdeführer eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Dabei ist darzulegen, dass es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt und diese Frage im konkreten Verfahren klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Die Beschwerdebegründung erfordert insoweit eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem und Ausführungen darüber, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass zu den "sonstigen Leistungen" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch die schuldbefreiende Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten durch den Erwerber gehört, die grundpfandrechtlich durch auf dem Grundstück ruhende Grundschulden gesichert sind (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 2/92, BFH/NV 1995, 638). Der Kläger hat sich in seiner Beschwerdebegründung mit dieser Rechtsprechung und auch mit der Frage, aus welchem Grunde gleichwohl ein weiterer Klärungsbedarf gegeben sein soll, nicht auseinander gesetzt.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage einer von Verfassungs wegen gebotenen Grunderwerbsteuerbefreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Verlobten hat keine grundsätzliche Bedeutung. An der hierfür erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).
Nach diesen Grundsätzen hat die in der Beschwerde aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits durch den Wortlaut des GrEStG klar beantwortet und durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist. Dabei kann offen bleiben, ob ―was das FG nicht ausdrücklich festgestellt hat― zwischen dem Kläger und Frau N ein Verlöbnis bestand und ob jedenfalls aufgrund des vom FG festgestellten Willens des Klägers und der Frau N, nach Fertigstellung des Hauses im Jahre 2000 die Ehe zu schließen, ein rechtswirksames Verlöbnis angenommen werden könnte.
In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der in § 3 Nr. 4 GrEStG verwendete Begriff des "Ehegatten" nur Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts meint und daher nur der Grundstückserwerb durch diesen Partner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist (Urteil in BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610). Ebenso ist der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 5 GrEStG eindeutig auf Partner einer Ehe im bürgerlich-rechtlichen Sinne beschränkt. Die Anknüpfung auch dieser Vorschrift an das bürgerliche Recht ergibt sich schon aus dem hier verwendeten Begriff des "früheren Ehegatten" und wird zusätzlich durch die vorausgesetzte Vormögensauseinandersetzung nach der "Scheidung" verstärkt.
Nicht klärungsbedürftig ist ferner, dass die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbsvorgänge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. Verlobten nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstößt. Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich zu privilegieren (BFH in BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610, m.w.N.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2543). Daher ist § 3 Nr. 4 GrEStG verfassungsgemäß (BFH in BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610). Die Rechtslage ist auch im Hinblick auf § 3 Nr. 5 GrEStG nicht klärungsbedürftig, soweit sie die von der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit einer unterschiedlichen Besteuerung von Grundstückserwerben zwischen Partnern einer geschiedenen Ehe im Vergleich zu Partnern einer gelösten Verlobung betrifft. Denn es ist geklärt, dass das Verlöbnis nicht etwa als Vorstufe der Ehe unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Hingegen sind die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt und erlauben eine mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbarte steuerliche Besserstellung der Geschiedenen beispielsweise gegenüber Verlobten (BFH-Urteil vom 23. März 1998 II R 41/96, BStBl II 1998, 396). Das Beschwerdevorbringen lässt keine neuen Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.
b) Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alternative) FGO liegen nicht vor, weil das FG-Urteil ―wie vorstehend u.a. dargelegt― nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610) abweicht.
Fundstellen
Haufe-Index 872344 |
BFH/NV 2003, 201 |