Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung künftiger Unterhaltsleistungen; Darlegungder grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob Ablösungen künftiger Unterhaltsleistungen nur im Rahmen des § 33 a Abs. 1 oder daneben auch nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, betrifft lediglich die Fälle einer zwangsläufigen Ablösung.
2. Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung oder höchstrichterlich nicht geklärt, genügt nicht zur Darlegung und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Normenkette
EStG §§ 33, 33a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Beschluß des BFH vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Hierbei muß ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
aa) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen die Rechtsfrage als klärungsbedürftig an, ob Zahlungen zur Ablösung von nachehelichen Unterhaltsleistungen, die auf einem im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beruhen, nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähig sein können. Die Kläger haben indes nicht dargelegt, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 152 und 153) und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen ist. Hierfür genügt die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist (Beschluß des BFH vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706).
bb) Wie das Finanzgericht (FG) im übrigen zutreffend ausführt, betrifft die in der Literatur erörterte Problematik, ob Ablösungen künftiger Unterhaltsleistungen nur im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG oder daneben auch nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, lediglich die Fälle einer zwangsläufigen Ablösung (s. einerseits Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 33 Rz. 35 "Versorgungsausgleich", und andererseits Schmidt/Glanegger, a. a. O., § 33 a Rz. 5). Das FG ließ diese Rechtsfrage indes ausdrücklich offen und verneinte im Streitfall die Berücksichtigung nach § 33 EStG bereits deshalb, weil die Zahlung für den Kläger nicht zwangsläufig gewesen sei, insbesondere weil kein Fall einer Kapitalabfindung i. S. von § 1585 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorlag. Besondere Gründe, aufgrund derer der Kläger gezwungen gewesen wäre, für den nachehelichen Unterhalt statt laufender Zahlungen eine Abfindung zu leisten, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Kläger sich gegen die Würdigung des FG, der Prozeßvergleich sei nicht zwangsläufig abgeschlossen worden, wenden, handelt es sich um einen Angriff gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Gesichtspunkte, die in diesem Zu sammenhang allgemein die Annahme der Zwangsläufigkeit begründen könnten, haben die Kläger nicht in einer den Erfordernissen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügenden Weise vorgetragen.
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 422168 |
BFH/NV 1997, 570 |