Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Anberaumung der mündlichen Verhandlung und Versagung der Akteneinsicht
Leitsatz (NV)
- Gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Beschwerde nicht statthaft.
- Der Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 78, 91, 128
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.). Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde Versagung der Akteneinsicht geltend macht, richtet sie sich zwar nicht gegen eine prozessleitende Verfügung und ist damit gemäß § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich statthaft (BFH-Beschluss vom 29. April 1988 IX B 152/86, BFH/NV 1989, 173, m.w.N.). Die Beschwerde ist im Streitfall aber schon deshalb unzulässig, weil sie der Kläger persönlich eingelegt hat. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt auch für das Einlegen einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gleich welcher Art (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Anm. 12 i.V.m. § 129 Anm. 3) und damit auch im Beschwerdeverfahren wegen Akteneinsicht (BFH-Beschluss vom 5. Februar 1981 VII B 9/81, nicht veröffentlicht). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung ―im Streitfall das Einlegen der Beschwerde― unwirksam.
Das FG hat die unzulässige Beschwerde zutreffend gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Der Schriftsatz vom 31. Januar 2000 ist ausdrücklich als Beschwerde nach § 128 FGO bezeichnet und an den BFH adressiert. Auch wenn das Finanzgericht (FG) das darin zum Ausdruck kommende Begehren des Klägers offensichtlich für sachlich berechtigt hielt, konnte es der unzulässigen Beschwerde nicht im förmlichen Beschwerdeverfahren abhelfen (vgl. dazu z.B. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 130 FGO Rz. 8, m.w.N.). Das FG durfte aber ―was es offensichtlich auch getan hat― das Begehren des Klägers außerhalb des Beschwerdeverfahrens als Anregung betrachten, seine abänderbaren Entscheidungen zu überprüfen und neu zu entscheiden (vgl. dazu Offerhaus, a.a.O.).
Fundstellen
Haufe-Index 426502 |
BFH/NV 2000, 1351 |