Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur "Nichtigkeitsklage" gegen einen BFH-Beschluss
Leitsatz (NV)
1. Die auf einen Beschluss bezogene "Nichtigkeitsklage" ist als Antrag zu verstehen, den Beschluss entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären.
2. Zur Geltendmachung der Beschwer durch einen BFH-Beschluss ist entsprechend § 40 Abs. 2 FGO das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO darzutun.
3. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein willkürfreies Verfahren, auf ein faires Verfahren bei Zugang zur Rechtsmittelinstanz und auf den gesetzlichen Richter sowie von Verstößen gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats lässt keinen Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO erkennen.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 134; ZPO §§ 578, 579 Abs. 1, § 583
Gründe
Der Nichtigkeitsantrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist unzulässig.
1. Da sich die "Nichtigkeitsklage" der Klägerin nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils juris, m.w.N.).
2. Zur Geltendmachung der Beschwer durch den angefochtenen Beschluss ist entsprechend § 40 Abs. 2 FGO das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO darzutun (vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 134 Rz 4). Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 hat die Klägerin weder gegen den angegriffenen BFH-Beschluss solche Nichtigkeitsgründe vorgebracht noch entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO dargetan, dass der BFH-Beschluss auf die Vorentscheidung betreffenden Anfechtungsgründen beruht.
Wenn die Klägerin rügt, dieser Beschluss beinhalte eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör, auf ein willkürfreies Verfahren und auf ein faires Verfahren beim Zugang zur Rechtsmittelinstanz, so ist kein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO erkennbar.
Soweit der erkennende Senat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision unter Hinweis auf die nicht den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende Beschwerdebegründung als unzulässig verworfen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung auf Anfechtungsgründen i.S. des § 583 ZPO beruhen könnte.
Fundstellen