Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über eine NZB ohne vorherigen Beschluß über die Abhilfe durch das FG
Leitsatz (NV)
Ist eine Beschwerde wegen Fristversäumnis offensichtlich unzulässig, darf ihr das FG nicht abhelfen. In derartigen Fällen steht der Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozeßökonomie entgegen (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 13. Juli 1994 I B 208/93, BFH/NV 1995, 138).
Normenkette
FGO §§ 56, 130 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legte gegen die Vorentscheidung, die ihr am 1. Februar 1996 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 29. Februar 1996, der am selben Tage beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist, Revision ein. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1996 legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) die Kopie eines Schriftsatzes mit Datum vom 20. März 1996 vor. Darin begehrt sie die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung, "da die Klärung der Finanzgerichtsurteile von grundsätzlicher Bedeutung" sei. Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie macht geltend, der Schriftsatz vom 20. März 1996 sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten zusammen mit der Revisionsbegründung am 22. März 1996 zur Post gegeben worden, müsse dann aber verlorengegangen sein. Zum Beleg fügt sie die Kopie von Auszügen aus dem Postausgangsbuch ihres Bevollmächtigten bei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht fristgerecht erhoben und daher unzulässig. Sie wäre gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, also bis zum 1. März 1996, einzulegen und auch zu begründen gewesen. Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Februar 1996 eingelegte Rechtsmittel ist eindeutig als Revision bezeichnet und kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 50, m. w. N.). Der mit Schreiben vom 2. Mai 1996 nachgereichte Schriftsatz vom 20. März 1996 ist bereits nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde angefertigt worden und wäre daher auch bei ordnungsgemäßem Postlauf verspätet eingegangen. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Fax vom 3. Mai 1996 erwähnten Krankheitsgründe beziehen sich auf den verzögerten Eingang des Schreibens vom 2. Mai 1996. Im übrigen wird eine Fristversäumung durch Krankheit regelmäßig nicht entschuldigt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 56 Anm. 27, m. w. N.). Eine Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht.
Der Senat entscheidet, ohne die Sache zuvor an das FG abzugeben, obwohl dieses bislang nicht gemäß § 130 Abs. 1 FGO über eine Abhilfe der Beschwerde beschlossen hat. Ist eine Beschwerde wie im Streitfall wegen Fristversäumnis offensichtlich unzulässig, darf ihr das FG nicht abhelfen. In derartigen Fällen steht daher der Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozeßökonomie entgegen (BFH-Beschluß vom 13. Juli 1994 I B 208/93, BFH/NV 1995, 138).
Fundstellen
Haufe-Index 421563 |
BFH/NV 1996, 838 |