Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (NV)
1. Für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Bundesfinanzhof besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO.
2. Begehrt ein ‐ nicht durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO vertretener ‐ Beteiligter Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, muss er sowohl den Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist einreichen.
Normenkette
FGO §§ 62a, 56, 116 Abs. 2 S. 1, § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat gegen das ihm am 3. Mai 2007 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) mit einem am 5. Juni 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben vom 31. Mai 2007 persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie Aussetzung der Vollziehung beantragt und um die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gebeten. Der Briefumschlag, in dem das Schreiben beim BFH eingegangen ist, trägt den Poststempel "4. Juni 2007". Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat der Kläger seinem PKH-Antrag nicht beigefügt.
Entscheidungsgründe
II. Die Anträge auf Gewährung von PKH werden abgelehnt.
1. Die vom Kläger selbst gestellten Anträge sind zwar zulässig. Für sie besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO (vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).
2. Die Anträge sind aber unbegründet.
a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO). Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
b) Die beabsichtigten Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision und Aussetzung der Vollziehung haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
aa) In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person (§ 62a FGO) erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
bb) Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur auszugehen, wenn er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH alles ihm Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Der Beteiligte muss daher bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3344).
cc) Dem um PKH nachsuchenden Beteiligten ist es auch zuzumuten, sich über die formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.).
c) Im Streitfall ist die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. Juni 2007 abgelaufen. Der Antrag des Klägers auf PKH ist jedoch erst am 5. Juni 2007 und damit verspätet beim BFH eingegangen. Dem Antrag war auch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, den Antrag unter Beifügung des Formblatts rechtzeitig einzureichen (§ 56 FGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
d) Da für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, ist sie auch für das die Aussetzung der Vollziehung betreffende Verfahren zu verneinen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V. mit dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen
Haufe-Index 1785639 |
BFH/NV 2007, 1918 |