Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung nach den Vorschriften der Gesetze trotz Nichterscheinens des plötzlich erkrankten Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (NV)
Das Vorbringen, der geladene Prozeßbevollmächtigte habe wegen plötzlicher Erkrankung an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können, begründet nicht die zulassungsfreie Revision wegen fehlender Vertretung nach den Vorschriften der Gesetze gem. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ( ... ) eingelegt. Mit der Revision macht er geltend, er sei in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar ... nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten gewesen; er selbst sei nicht geladen worden, sein geladener Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S, habe wegen plötzlicher Erkrankung nicht erscheinen können; im übrigen werde die Beschwerdeschrift in der Sache ... zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Das FG hat sie nicht zugelassen (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO sind nicht gegeben.
Es ist nicht schlüssig dargelegt, daß der Kläger nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Der Kläger selbst war zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten geladen worden (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1994 -- FG-Akte Bl. 92 --). Seine Prozeßbevollmächtigten waren am 7. Januar ... -- also rechtzeitig (§ 91 Abs. 1 FGO) -- geladen worden. Das Vorbringen, der Termin hätte wegen der rechtzeitig dem FG angezeigten plötzlichen Erkrankung des allein informierten Rechtsanwalts S nicht durchgeführt werden dürfen, berührt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern könnte allenfalls zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt haben; ein solcher Mangel wäre zwar ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 3 FGO), ist indessen nicht in § 116 Abs. 1 FGO genannt (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 27. Februar 1992 VII R 121/91, BFH/NV 1992, 756; vom 11. November 1992 IV R 97/92, BFH/NV 1993, 482; vom 4. Januar 1993 VII R 111/92, BFH/NV 1993, 737; vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48; vom 14. Oktober 1993 XI R 57/92, BFH/NV 1994, 563; vom 27. Januar 1994 X R 62/93, BFH/NV 1994, 496). Die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift in der Sache ... kann nicht berücksichtigt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 423639 |
BFH/NV 1995, 243 |