Leitsatz (amtlich)
Eine einstweilige Anordnung kann gegen rufgefährdende, durch den Besteuerungszweck nicht mehr gedeckte Mitteilungen eines Finanzamts an andere Finanzämter gegeben sein.
Normenkette
FGO § 114
Tatbestand
Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ist ein am 11. Mai 1973 gegründeter Verein. Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Juli 1973 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA), ihn als gemeinnützig anzuerkennen. Mit Schreiben vom 20. Juli 1973 bescheinigte das FA unter Vorbehalt des Widerrufs, daß der Beschwerdeführer - wegen "Förderung der Entwicklungshilfe" (Anlage 7 zu Abschn. 111 Abs. 1 EStR 1972 Nr. 22) zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG steuerbefreiten Körperschaften gehöre. Das FA wies jedoch darauf hin, daß Spenden nur dann abzugsfähig seien, wenn Empfänger der Zuwendung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, und daß der Beschwerdeführer selbst nicht berechtigt sei, Spendenbescheinigungen zu erteilen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1974 widerrief das FA die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit, da der von dem Beschwerdeführer vorgelegte Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1973 ergeben habe, daß die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins die der Satzung entsprechenden gemeinnützigen Zwecke nicht verwirkliche. Das FA stellte dazu fest, daß der Beschwerdeführer fast alle Geldspenden für Verwaltungskosten verausgabt habe.
In einem Formularschreiben vom 12. Februar 1975 teilte die Steuerfahndungsstelle des FA in allen Fällen, in denen der Betrag der beim Beschwerdeführer eingegangenen Geldspenden 500 DM überstieg, den für die Einkommensteuerveranlagung der Spender zuständigen FÄ mit, daß die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit widerrufen sei und daß die Spenden nicht als Sonderausgaben abgezogen werden könnten, weil die Spenden dem Beschwerdeführer nicht über eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder über eine öffentliche Dienststelle zugeleitet worden seien. Außerdem teilte die Steuerfahndungsstelle den Sachverhalt mit, welcher das FA veranlaßt habe, die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu widerrufen. Schließlich bat die Steuerfahndungsstelle um Berichte über die einzelnen Spendenfälle, da die Staatsanwaltschaft gegen die hinter dem Beschwerdeführer stehenden Personen Strafverfahren u. a. wegen Steuerhinterziehung eingeleitet habe.
Die OFD verwarf die Beschwerde des Vereins als unzulässig, weil der Widerruf ebenso wie die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit keine Verfügungen i. S. des § 230 AO darstellten.
Der Beschwerdeführer beantragte beim FG eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO mit dem Antrag, dem FA aufzugeben, nicht mehr die Behauptung aufzustellen, der Beschwerdeführer verwende die Spenden nicht zweckgebunden, sowie die in dem Schreiben vom 12. Februar 1975 aufgestellten Behauptungen gegenüber allen FÄ der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zurückzunehmen. Es handle sich um rufschädigende Äußerungen, die dem weiteren Tätigwerden des Vereins in höchstem Maße abträglich seien.
Das FG wies den Antrag ab. Es begründete die Ablehnung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer nicht außerhalb des Hauptverfahrens - Körperschaftsteuerveranlagung 1973 - eine abschließende Entscheidung über die Frage der Spendenberechtigung beanspruchen könne. Bei der Mitteilung an die anderen FÄ sei das FA im Rahmen seiner Steuerermittlungspflicht und seiner amtlichen Beistands- und Überwachungspflicht tätig geworden (Hinweis auf §§ 188, 189, 201, 204 AO).
Mit der Beschwerde werden im wesentlichen die gleichen Anträge wie in der Vorinstanz gestellt. Hilfsweise wird beantragt, dem FA die bezeichneten Verpflichtungen bis zur rechtskräftigen Veranlagung zur Körperschaftsteuer aufzuerlegen. Inzwischen sei der Körperschaftsteuerbescheid 1973 erlassen. Über den Einspruch sei noch nicht entschieden. Es gehe in diesem Verfahren nur darum, bis zur Klärung der Gemeinnützigkeitsfrage im Veranlagungsverfahren die Verbreitung der unzutreffenden Behauptungen des FA zu verhindern. Diese Behauptungen schädigten den Ruf des Beschwerdeführers gegenüber Außenstehenden.
Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 114 Abs. 2 FGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung treffen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist erforderlich, daß ein schlüssig vorgetragener Rechtsanspruch des Antragstellers durch Maßnahmen des Antragsgegners gefährdet erscheint; ob der vom Antragsteller behauptete Rechtsanspruch tatsächlich besteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären (Beschluß des BFH vom 20. November 1969 I B 47/69, BFHE 97, 285, BStBl II 1970, 83). Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 114 FGO sind, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, im Streitfall nicht erfüllt.
1. Das FG hat allerdings ausgeführt, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil es an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer entsprechenden Verpflichtungsklage fehle. Von diesem Standpunkt aus hätte das FG den Antrag schon als unzulässig verwerfen müssen. Er war indessen zulässig. Nach § 40 Abs. 2 FGO kann durch Klage der Erlaß eines Verwaltungsakts oder eine andere Leistung begehrt werden, sofern der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein (zur Zulässigkeit solcher sonstigen Leistungsklagen siehe Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, RdNr. 11 zu § 40 FGO). Eine solche Rechtsverletzung kann beispielsweise darin liegen, daß das subjektive Recht des Steuerpflichtigen auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt ist (vgl. Tipke-Kruse, a. a. O., RdNr. 13 zu § 40 FGO). Sie kann auch, was im Streitfall in Betracht kommt, darin bestehen, daß das FA bei seinen aufgrund der Vorschriften der §§ 201, 204 AO ergriffenen Maßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) verstoßen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365; BFH-Urteil vom 27. Juni 1968 VII 243/63, BFHE 92, 354, BStBl II 1968, 592) oder das Steuergeheimnis verletzt hat oder es verletzen könnte (§ 22 AO; BFH-Beschluß I B 47/69). Das Übermaßverbot gilt nicht nur für die Anforderung, sondern auch für die Erteilung von Auskünften im Besteuerungsverfahren. Eine Verletzung dieser Grundsätze, für deren Geltendmachung der Finanzrechtsweg gegeben ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO), hat der Beschwerdeführer dem Sinne nach behauptet. Dabei geht es ihm in diesem Verfahren nicht um den Widerruf der vorläufigen Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft, sondern um die Art und Weise der Mitteilung dieses Widerrufs an die an der Frage der Spendenberechtigung interessierten anderen Veranlagungs-FÄ.
2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet.
Für die Entscheidung ist davon auszugehen, daß das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Beschwerdeführers zuständige FA befugt und verpflichtet war, den anderen Veranlagungs-FÄ, bei denen Besteuerungsverfahren durchzuführen sind, welche von der Entscheidung über die Frage der Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers berührt werden, hierüber sachdienliche Mitteilungen zukommen zu lassen, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Steueraufsicht (§ 201 Abs. 1 AO) als auch im Zusammenhang mit anhängigen Steuerermittlungsverfahren (§ 204 Abs. 1 AO). Dazu gehörten vor allem Mitteilungen über den Stand des Verfahrens betreffend die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers, zumal im Hinblick auf eine mögliche Bindung der anderen FÄ an die in dem Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahren ergehende Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 35/70, BFHE 110, 112, BStBl II 1973, 850).
Bei seinem Vorgehen mußte das FA allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BFH-Entscheidungen GrS 5/67, VII 243/63). Danach hat das FA sorgfältig abzuwägen zwischen den für das Gemeinwohl wie für die Steuerpflichtigen auf dem Spiel stehenden öffentlichen wie privaten Interessen einerseits und der strikten Ermittlung und Festsetzung von Steueransprüchen andererseits. Insbesondere darf das FA bei seinen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des Besteuerungszwecks Erforderliche hinausgehen; auch darf es dabei das Steuergeheimnis nicht gefährden oder gar verletzen (vgl. BFH-Beschluß I B 47/69).
In einer solchen, der Sachlage nicht angemessenen, schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers verletzenden Weise ist das FA indes hier nicht vorgegangen. Die nähere Prüfung des Inhalts des Schreibens des FA, auf welche sich die Anträge des Beschwerdeführers beziehen, ergibt nämlich das Folgende:
Das Schreiben hatte, wenngleich in vervielfältigter Form ergangen, amtsinterenen Charakter. Das geht bereits aus dem Absender "Steuerfahndungsstelle" hervor. Gerichtet war das Schreiben an den "Herrn Vorsteher" des betreffenden Veranlagungs-FA. Das Schreiben war offenkundig nicht dazu bestimmt, seinem vollen Inhalt nach Außenstehenden bekanntgemacht zu werden. Es ist dort ausdrücklich gesagt, daß der Spendenabzug bereits deshalb entfalle, weil der Beschwerdeführer von Anfang an nicht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen befugt gewesen sei. Alle übrigen Mitteilungen bezogen sich nicht auf die Veranlagungsverfahren der Spender, sondern auf die Vorbereitung und Durchführung der den Beschwerdeführer und die hinter ihm stehenden Personen betreffenden Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren. Das FA handelte dabei im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichts- und Ermittlungspflicht.
Fundstellen
BStBl II 1976, 118 |
BFHE 1976, 220 |