Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenerhebung für eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie durch eine irrige Streitwertberechnung des FG veranlaßt wurde
Leitsatz (NV)
Ist eine 1983 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Streitwert über 10 000,- DM liegt, so ist von der Erhebung von Kosten für die Beschwerde abzusehen, wenn die Streitwertberechnung schwierig und die Berechnung des FG unrichtig war.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; GKG § 8 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er wird mit seiner Ehefrau für die Streitjahre 1976 und 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger und seine Ehefrau leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Zum ehelichen Gesamtgut gehören mehrere Grundstücke, auf denen der Kläger seit vielen Jahren Weinbau betreibt. Die Gewinne aus dem Weinbaubetrieb werden nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erhielten die Eheleute im Jahre 1973 an Stelle bestimmter in die Flurbereinigung eingebrachter Weinbaugrundstücke u. a. ein in A gelegenes Grundstück J zugeteilt. Dieses Grundstück gehörte zu einem Gebiet, das seit 1969 als Baugebiet ausgewiesen war. Am 7. Juni 1977 veräußerten der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück J.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen des Klägers und seiner Ehefrau für die Streitjahre 1976 und 1977 erfaßte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, und zwar je zur Hälfte bei den Veranlagungen für 1976 und 1977.
Die Klage, mit der der Kläger begehrte, die Einkommensteuerbescheide 1976 und 1977 insoweit zu ändern, als darin ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks J angesetzt ist, hatte keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger, die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. September 1983 III 173/80 zuzulassen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
1. Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514) steht den Beteiligten gegen das Urteil eines FG die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Hat das FG, wie im Streitfall, die Revision nicht zugelassen, so kann gemäß § 115 Abs. 3 FGO die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Für eine solche Beschwerde besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Wert des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens (Revisionssumme) mehr als 10 000 DM beträgt und deshalb die Revision schon nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG a. F. unmittelbar eingelegt werden kann. In diesem Falle ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (z. B. BFH-Beschluß vom 26. April 1978 I B 1/78, BFHE 125, 143, BStBl II 1978, 463).
2. Die Ermittlung der Revisionssumme für die Anwendung des Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG a. F. richtet sich nicht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), sondern gemäß § 155 FGO nach §§ 3 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO). Wird die Änderung einer Steuerfestsetzung begehrt, so bildet die Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der begehrten Steuerfestsetzung die Revisionssumme. Danach beträgt im Streitfall die Revisionssumme 10 087 DM, wie das FA in seinem Schriftsatz vom 29. Februar 1984 (bis auf eine geringfügige Änderung von 2 DM) zutreffend dargelegt hat und vom Kläger auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Dieser Betrag von 10 087 DM entspricht der Summe der begehrten Steuerminderung für 1976 von 5 064 DM und für 1977 von 5 023 DM. Diese Steuerminderungen errechnen sich wie folgt:
1976 Einkommensteuer
zu versteuerndes Einkommen
lt. Einspruchsentscheidung 103 219 DM 36 014 DM
./. Veräußerungsgewinn 11 421 DM
91 798 DM
+ nicht verbrauchter
Freibetrag nach
§ 13 Abs. 3 EStG 2 400 DM
Gewinnanteil 75/76 ./. 1 009 DM
Verlustanteil 76/77 + 265 DM
Veräußerung Weingarten ./. 750 DM 906 DM
92 704 DM 30 950 DM
Differenz 5 064 DM
1977
zu versteuerndes Einkommen
lt. Einspruchsentscheidung 117 860 DM 39 090 DM
./. Veräußerungsgewinn 11 421 DM
+ nicht verbrauchter Freibetrag 1 145 DM
107 584 DM
Einkommensteuer gemäß § 34 EStG /
Abschn. 198 EStR bei 107 584 DM:
38 132/107 520 = 0,3546
Davon 50 % = 0,1773
erm. Steuersatz = 17,73%
107 584 DM:
./. 13 243 DM a. o. Einkünfte
94 341 DM erhöht auf 94 379 DM 31 726 DM
107 584 DM
./. 94 379 DM
13 205 DM mit 17,73% 2 341 DM 34 067 DM
Differenz 5 023 DM.
3. Demgegenüber hat das FG seiner Kostenberechnung für das Klageverfahren lediglich einen Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 9 652 DM (4 718 DM + 4 934 DM) zugrunde gelegt. Hierzu trägt der Kläger ergänzend und unwidersprochen vor, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG hätten das FG und der Vertreter des FA übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß der Streitwert 10 000 DM nicht übersteige. Dies habe sich inzwischen als unrichtig erwiesen. Wenn das FG und das FA den Streitwert von Anfang an richtig berechnet hätten, hätte er keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Diese Ausführungen können zwar kein Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde begründen, weil der Kläger gleichwohl fristgerecht Revision eingelegt und diese auch form- und fristgerecht begründet hat und damit ohnehin bereits alles geschehen ist, um die erstrebte revisionsrichterliche Überprüfung des klageabweisenden FG-Urteils zu ermöglichen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774). Der Senat hält es jedoch für geboten, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, weil die Streitwertberechnung im Streitfall relativ kompliziert ist und es unter diesen Umständen dem Kläger nicht zum Vorwurf gereichen kann, daß er die irrige Berechnung des FG als richtig hingenommen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 414451 |
BFH/NV 1987, 800 |