Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klagebegehrens
Leitsatz (NV)
1. Ein Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn der Kläger Umstände, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen könnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverjährung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gründen (zum Beispiel vollständige Beseitigung der Zuschätzungen), weder bezeichnet noch diese aus den vorliegenden Akten ersichtlich sind.
2. Die Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens kann auch dann fehlen, wenn der Kläger zwar für das Finanzgericht erkennbar die Erfassung von beschlagnahmten Geldern als Betriebseinnahmen gerügt hat, sich seinem Vorbringen aber nicht entnehmen lässt, in welcher Weise dieser Umstand im Rahmen der Schätzung und in welchem Streitjahr zu berücksichtigen sein soll.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen 1 K 68/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.09.2022 - 1 K 68/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor, sodass weder die Revision zuzulassen noch die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und der Streitfall an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Rz. 2
1. Die Rüge des Klägers, dem FG sei ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen, indem es zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden habe, weil es seine Entscheidung auf eine fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gestützt habe, ist unbegründet.
Rz. 3
a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Fall rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerechte Darlegungen, führt die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit zu einem Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.11.2021 - VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 10, m.w.N.).
Rz. 4
b) Das FG hat die Klage jedoch zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Rz. 5
aa) Das FG hat die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO formell wirksam gesetzt.
Rz. 6
Voraussetzung hierfür ist, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift der Verfügung vom zuständigen Berufsrichter unterschrieben ist (BFH-Beschluss vom 25.01.2016 - VII B 97/15, BFH/NV 2016, 764, Rz 6, m.w.N.) und eine Abschrift förmlich zugestellt wird (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung).
Rz. 7
Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Die vom Einzelrichter elektronisch signierte Verfügung vom 18.02.2022, mit der er unter Fristsetzung zum 18.03.2022 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens aufforderte, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mit Zustellungsurkunde am 23.02.2022 zugestellt und zudem über das elektronische Gerichtspostfach versandt.
Rz. 8
bb) Das Klagebegehren wurde innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend konkret bezeichnet.
Rz. 9
aaa) Eine Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 31.03.2023 - VIII B 20/22, BFH/NV 2023, 739, Rz 22).
Rz. 10
Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid erfordert nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (BFH-Beschluss vom 15.01.2015 - I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, Rz 3, m.w.N.). Nur so kann dem Zweck des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO Rechnung getragen werden, das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12/1061, S. 15). Es sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein, die es anstellen würde, wenn es einem nicht beanstandeten Teilaspekt der Streitsache nachginge, ist es nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 29.06.2017 - X B 170/16, BFH/NV 2017, 1613, Rz 6, m.w.N.).
Rz. 11
Über die Würdigung des klägerischen Vorbringens hinaus hat das FG hierbei insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (BFH-Urteil vom 27.07.1999 - VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196, unter II.1.a [Rz 16], m.w.N.). Des Weiteren sind bei der Auslegung sämtliche dem FG und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 - IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, unter 1. [Rz 11], m.w.N.). Dies sind die den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des § 71 Abs. 2 FGO. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II B 55/21, BFH/NV 2022, 903, Rz 18, m.w.N.). Hierzu gehörten im Streitfall neben den Akten des FA auch die dem FG vorliegenden strafrechtlichen Ermittlungsakten.
Rz. 12
bbb) Die Würdigung des FG, dass es kein konkretes Klagebegehren im Streitfall bestimmen konnte, ist unter Berücksichtigung der angefochtenen Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2018 (Streitjahre), der Einspruchsentscheidung, der Klageschrift und der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden.
Rz. 13
(1) Das FG hat zutreffend aus dem wörtlich formulierten Klageantrag nicht darauf geschlossen, dass der Kläger die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrte.
Rz. 14
Ein bloßer Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn das Gericht auch unter Einbeziehung des Inhalts der Verwaltungsakten nicht in der Lage ist, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet (BFH-Beschluss vom 06.12.2002 - VIII B 219/02, BFH/NV 2003, 782, unter II.2.a [Rz 22]). Dies ist hier der Fall. Umstände, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen könnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverjährung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gründen (zum Beispiel vollständige Beseitigung der Zuschätzungen), hat der Kläger weder bezeichnet noch sind sie aus den dem FG vorliegenden Akten ersichtlich. Aus den der Klageschrift beiliegenden Kopien der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung konnte das FG ebenfalls nicht auf ein solches Klagebegehren schließen. Die Begründung der Einspruchsentscheidung verwies aufgrund der unterbliebenen Begründung der Einsprüche allein auf § 357 Abs. 3 der Abgabenordnung; die Erläuterungstexte der Steuerbescheide verwiesen pauschal auf die Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung. Aus diesen Umständen war für das FG nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger die ersatzlose Aufhebung der Bescheide begehrt haben könnte.
Rz. 15
(2) Das wörtlich formulierte Aufhebungsbegehren des Klägers kann auch nicht im Sinne einer beabsichtigten isolierten Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne Sachentscheidung durch das FG nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO verstanden werden.
Rz. 16
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag, das Gericht möge nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO verfahren, im Hinblick darauf, dass die isolierte Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach dieser Vorschrift im Ermessen des Gerichts steht, überhaupt zu einer hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens genügt oder ob es sich nicht nur um eine prozessuale Anregung handelt (zum Begriff des Klagebegehrens BFH-Urteil vom 13.06.1996 - III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 1. und 2. [Rz 9 ff.]). Denn im Streitfall war die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 FGO ausgeschlossen, da der Kläger seiner Erklärungspflicht in den Streitjahren nicht nachgekommen war und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten.
Rz. 17
(3) Eine Bestimmung des Klagebegehrens als bezifferbares Änderungsbegehren hat das FG zu Recht ebenfalls nicht angenommen. Es lässt sich dem klägerischen Vorbringen und den Akten nicht entnehmen.
Rz. 18
Es handelt sich beim Streitfall um einen Schätzungsfall. Nach den Feststellungen des FG erfolgte die (Voll-)Schätzung der Einnahmen durch die Steuerfahndung auf Grundlage der vorangegangenen Ermittlungen, insbesondere auf der Grundlage der im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellten Rechnungsunterlagen und der durch weitere Ermittlungsmaßnahmen festgestellten Kontodaten des Klägers. Hinzu kam, dass der Kläger verschiedene berufliche Tätigkeiten entfaltet hatte. Gegenstand der Schätzung waren damit unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen.
Rz. 19
Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann es im Einzelfall zwar genügen, wenn der Kläger die Herabsetzung der Steuerschuld um einen bestimmten bezifferten Betrag beantragt. Gleiches gilt, wenn die Herabsetzung einer Besteuerungsgrundlage um einen genau bezeichneten Betrag begehrt wird (BFH-Beschluss vom 06.12.2002 - VIII B 219/02, BFH/NV 2003, 782, unter II.2.b [Rz 19]). Auch daran fehlt es jedoch. Der Kläger hat sich in seinem Vorbringen mit den geschätzten Besteuerungsgrundlagen nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren lediglich darauf verwiesen, dass einige Einnahmenpositionen nicht nachvollzogen werden könnten und nicht näher spezifizierte Kosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien.
Rz. 20
Ebenso ließ sich ein hinreichend bestimmtes Klagebegehren nicht aus der Klageschrift entnehmen. Die pauschalen Einlassungen des Klägervertreters im Einspruchsverfahren, die "bislang festgesetzten Steuerbeträge" seien "zu hoch", haben das FG nicht in die Lage versetzt, ein konkretes Änderungsbegehren erkennen zu können.
Rz. 21
Zwar war dem FG aus der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakte erkennbar, dass der Kläger die Erfassung der beschlagnahmten Gelder als Betriebseinnahmen für rechtswidrig ansah. Seinem Vorbringen ließ sich aber nicht entnehmen, in welcher Weise dieser Umstand im Rahmen der Schätzung und in welchem Streitjahr zu berücksichtigen sein sollte. Das FG hat sich daher zu Recht auch insoweit nicht in der Lage gesehen, ein konkretes Klagebegehren bestimmen zu können.
Rz. 22
cc) Einwände gegen die Dauer der vom FG gesetzten Ausschlussfrist hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.
Rz. 23
dd) Die Klage war damit wie vom FG erkannt spätestens mit Ablauf der in der Verfügung vom 18.02.2022 gesetzten Frist am 18.03.2022 unheilbar unzulässig (BFH-Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 20).
Rz. 24
2. Die Rüge des Klägers, dem FG sei ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO unterlaufen, da der Rechtsstreit zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen und von diesem entschieden worden sei, ist unbegründet.
Rz. 25
a) Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der zuständige Senat des FG den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. Eine (vermeintlich) fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann deshalb regelmäßig nicht mit der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2016 - VI B 26/16, BFH/NV 2017, 50, Rz 4, m.w.N.). Eine Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO) mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzwidrig" erweist. Dies ist eine Einzelrichterübertragung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 07.06.2022 - VIII B 105/21, BFH/NV 2022, 929, Rz 14, m.w.N.). In zeitlicher Hinsicht darf der zuständige Senat des FG über die Übertragung auf den Einzelrichter entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Dafür genügt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und der den Streitfall betreffenden Steuerakten im Sinne von § 71 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.12.2004 - IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078, unter II.II.6. und vom 21.07.2016 - V B 66/15, BFH/NV 2016, 1574, Rz 5). Hierzu gehörten im vorliegenden Fall auch die beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten.
Rz. 26
b) Nach diesen Maßstäben war die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter am 13.01.2022 nicht greifbar gesetzwidrig oder willkürlich.
Rz. 27
Zwar lag zu diesem Zeitpunkt die Klagebegründung noch nicht vor. Das FG durfte aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO als gegeben ansehen. Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 28.01.2003 - VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926, unter 1.b [Rz 4]) mussten sich nach dem bisherigen Verlauf des Ermittlungs- und Besteuerungsverfahrens dem FG nicht aufdrängen, zumal bereits auch der Einspruch vom Kläger nicht begründet worden war. Bei einem nicht den Annahmen entsprechenden Prozessverlauf wäre im Übrigen die Rückübertragung auf den Vollsenat gemäß § 6 Abs. 3 FGO möglich geblieben (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II B 56/21, BFH/NV 2022, 905, Rz 22).
Rz. 28
Gegen die greifbare Gesetzwidrigkeit der Einzelrichterübertragung im Streitfall spricht auch der Zweck der Einzelrichterübertragung nach § 6 FGO in Gestalt der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte (BFH-Beschluss vom 25.06.2001 - V B 6/01, BFH/NV 2001, 1589, unter II.2.a [Rz 29]). Nachdem der Kläger am 03.06.2021 Klage erhoben hatte, war zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses (13.01.2022) mehr als ein halbes Jahr später über die Gewährung der Akteneinsicht hinaus der "vorbehaltene" weitere Vortrag zur Sache trotz Erinnerung seitens des FG nicht eingegangen. Angesichts der fehlenden klägerischen Mitwirkung diente die Einzelrichterübertragung der Verfahrensbeschleunigung und war sachgerecht.
Rz. 29
3. Von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Rz. 30
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 16233275 |
BFH/NV 2024, 536 |