Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Klärbarkeit der Rechtsfrage; Darlegung bei Aufklärungsrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage sich nur auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ergibt und deshalb nicht klärbar ist.

2. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, wenn der Beschwerdeführer rügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2-3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, weil im Revisionsverfahren die Rechtsfrage geklärt werden könne, ob die Bindung des Steuerpflich tigen an eine tatsächliche Verständigung entfalle, wenn nachträgliche Umstände bekannt werden, die die Grundlagen der tatsächlichen Verständigung in Frage stellen (hier: Vortäuschen von Umsätzen durch Kellner vermittels Anfertigung von fiktiven Rechnungen). Des weiteren wirft der Kläger die Rechtsfrage auf, ob die Bindung an eine tatsächliche Verständigung entfällt, wenn im Zeitpunkt der Verständigung ein diesbezügliches Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet ist oder in Aussicht steht und dieses Strafverfahren später gemäß § 153 der Strafprozeßordnung eingestellt wird.

b) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, unter I. 2. a, ständige Rechtsprechung). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 17. April 1991 II B 159/90, BFH/NV 1992, 266).

c) Der Senat kann unerörtert lassen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgestellt worden sind (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 61 f., m. w. N.). Die Beschwerde hat jedenfalls keinen Erfolg, weil es an der Klärbarkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt.

Für die Frage der Klärbarkeit kommt es auf die revisionsrechtlichen Vorschriften an. Es genügt deshalb nicht, daß die Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren theoretisch möglich erscheint. Vielmehr muß zu erwarten sein, daß eine Klärung tatsächlich stattfinden würde. Dies ist vorliegend im Rahmen der nach § 115 Abs. 2 und 3 FGO gebotenen Prüfung zu verneinen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nur auf der Grundlage eines vom Finanzgericht (FG) nicht festgestellten Sachverhalts. Das FG hat weder festgestellt, daß von einem Kellner fiktive Rechnungen angefertigt worden sind, noch konnte es die Einstellung des Strafverfahrens tatbestandsmäßig berücksichtigen. Wie sich aus § 118 Abs. 2 FGO ergibt, darf der BFH Tatsachen, die von einem Beteiligten erstmals im Revisionsverfahren vorgetragen werden, im Regelfall nicht seiner Entscheidung zugrunde legen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen wären deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.

2. Verfahrensmangel

Der Kläger rügt ferner Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG. Nach seiner Auffassung hätte das FG die einzelnen Kellner befragen und die Herkunft der Belege prüfen müssen.

Mit diesem Vorbringen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, sind so vollständig anzugeben, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen. Da der Kläger sinngemäß geltend macht, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, wären darzulegen gewesen:

-- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

-- die nicht verwendeten Beweismittel sowie die entsprechenden Beweisthemen,

-- aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen,

-- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

-- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

-- daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Der Kläger hat diese Anforderungen ordnungsgemäßer Darlegung nicht erfüllt.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421567

BFH/NV 1996, 839

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