Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug bei Baudarlehen für die Errichtung eines teilweise fremdvermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes; Zuordnung von Herstellungskosten
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ ab dem 1. Juli 1995 durch einen Bauunternehmer als Generalunternehmer ein Zweifamilienhaus errichten, das am 1. Juni 1996 fertig gestellt wurde. Die Hauptwohnung mit einem Wohnflächenanteil von 74 v.H. nutzte sie selbst, die zweite Wohnung mit einem Wohnflächenanteil von 26 v.H. vermietete sie. Die gesamten Herstellungskosten des Gebäudes betrugen ca. 1,6 Mio. DM. Die Klägerin zahlte an den Generalunternehmer nach Bauabschnitten und im Übrigen nach der jeweiligen Rechnungsstellung. Noch 1995 wurde das Gebäude auf Grund einer notariellen Teilungserklärung der Klägerin in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Klägerin nahm ein Darlehen auf und finanzierte das gesamte Bauprojekt aus den daraus zufließenden Mitteln. Zur Sicherung dieses Darlehens wurden die Eigentumswohnungen belastet. Ende November 1995 wurde die Grundschuld bei der selbstgenutzten Wohnung gegen Abtretung von Eigentümergrundschulden gelöscht. Nachdem die eigengenutzte Wohnung fertig gestellt war, schuldete die Klägerin um und sicherte die verbliebene Darlehenssumme in Höhe von 556 000 DM durch eine Grundschuld an der vermieteten Eigentumswohnung; die für die eigengenutzte Wohnung in Anspruch genommenen Kreditmittel löste sie nach ihren Angaben durch Eigenmittel ab.
In ihrer Einkommensteuererklärung begehrte die Klägerin, die Zinsen aus dem Darlehen von 556 000 DM vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Ihr Begehren blieb erfolglos. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) wie auch das daraufhin angerufene Finanzgericht (FG) zogen lediglich 26 v.H. der Schuldzinsen als Werbungskosten von den Einnahmen aus der vermieteten Wohnung ab.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für erforderlich halten.
Das beklagte FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärtwerdenkann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810, und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
a) Die von den Klägern sinngemäß in verschiedenen Formulierungen herausgestellten Fragen, ob die für einen Kredit gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen seien, wenn mit diesem Kredit der auf die vermietete Wohnung entfallende Teil einer Zwischenfinanzierung abgelöst wurde, sind im Streitfall nicht klärbar. Denn nach den Feststellungen des FG, die den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO binden, fehlt es bereits an der vermieteten Wohnung gesondert zugeordneten Herstellungskosten. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob das nach der Umschuldung verbliebene Darlehen der vermieteten Wohnung zugerechnet werden kann.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die für einen Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar, wenn das Gebäude ―wie hier― nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient und die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.). In vollem Umfang sind die Zinsen eines Darlehens nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige das Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680). Der Werbungskostenabzug setzt dabei voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden können und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5.).
c) Unbeschadet der von der Klägerin vorgenommenen Umschuldung des Zwischenfinanzierungskredits auf ein Darlehen, das sie nach ihrem Vortrag allein der vermieteten Eigentumswohnung zugeordnet hatte, ist die von ihr herausgehobene Rechtsfrage bereits deshalb nicht im Streitverfahren klärbar, weil sie mit den Mitteln des Zwischenfinanzierungsdarlehens das gesamte Bauprojekt bezahlt und deshalb eine vom BFH geforderte Zuordnung der Herstellungskosten auf die vermietete Wohnung nicht vorgenommen hatte. Sie hat die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten nicht gesondert ausgewiesen (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, nicht veröffentlicht) und kann deshalb das nach der Umschuldung verbliebene Darlehen nicht mehr der vermieteten Eigentumswohnung zuordnen. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen herbeigeführt werden (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 IX B 119/93, BFH/NV 1994, 778).
2. Aus den Gründen zu 1. bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. und 2. Alternative FGO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Fundstellen