Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Erfolgsaussichten; fristgerechtes Beibringen von Unterlagen
Leitsatz (NV)
Ein Antrag auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde, die durch eine vor dem BFH nicht vertretungsberechtigte Person eingelegt wurde, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nicht die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 9. März 1995 als unbegründet zurück. Gegen das am 1. April 1995 zugestellte Urteil legte der Antragsteller am 10. April 1995 persönlich "Rechtsmittel" ein, mit welchem er den Abzug weiterer Aufwendungen in Höhe von ... DM geltend machte.
Er beantragt, Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, es sei das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt worden, indem keine Akteneinsicht gewährt (§ 78 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), die Mitwirkung zur Sachaufklärung nicht ermöglicht (§ 76 FGO), zur mündlichen Verhandlung nicht geladen (§ 91 FGO), die Beteiligung an der mündlichen Verhandlung einschließlich Antragstellung und Begründung (§ 92 FGO) sowie eine Erörterung der Streitsache mit dem Vorsitzenden (§ 93 FGO) nicht ermöglicht und das Urteil entgegen § 96 FGO auf unwahre Tatsachen gestützt worden sei, auf welche er sich nicht habe äußern können.
Auf ein Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 30. Juni 1995, daß eine Erklärung auf amtlichem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für hinreichende Erfolgsaussichten eines Antrags auf PKH grundsätzlich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist -- im Streitfall dem 2. Mai 1995 -- vorgelegt werden müsse und daß für die Unschädlichkeit einer diesbezüglichen Fristversäumung Gründe vorzutragen seien, reichte der Antragsteller den amtlichen Vordruck am 6. Juli 1995 ein. Zur Frage einer möglichen Fristversäumnis erklärte er, er verstehe hiervon nichts.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nicht begründet.
Der Senat legt das "Rechtsmittel" als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aus. Für eine derartige Beschwerde kann PKH nicht gewährt werden, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. § 142 FGO bietet. Zwar wird ein mittelloser Beteiligter, der sich bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen, grundsätzlich bis zur Entscheidung über den Antrag auf PKH als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen. Jedoch muß der Prozeßbeteiligte alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. Das setzt nach einhelliger Auffassung der obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht nur den PKH-Antrag gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen beigefügt hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/88, BFH/NV 1986, 631 m. w. N.). Hierzu gehört auch, daß vor Ablauf der für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmten Frist unaufgefordert der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird. Da der Antragsteller den amtlichen Vordruck erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hat und Gründe, die diese Fristversäumnis entschuldigen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, bestehen für die den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten.
Fundstellen
Haufe-Index 420839 |
BFH/NV 1995, 1088 |