Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen ist über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 i. V. m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO zu entscheiden, wenn das FA dem Antrag des Steuerpflichtigen in einem Änderungsbescheid nur teilweise entsprochen und der Steuerpflichtige die Klage nicht ausdrücklich teilweise zurückgenommen hat.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Gründe
Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache stattgefunden hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413). Das Urteil des FG ist wirkungslos geworden. Es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Der Senat hält es für angemessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits der Klägerin zu 1/7, dem FA zu 6/7 aufzuerlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat das Gericht bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 i. V. m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden, wenn das FA - wie im Streitfall - dem Antrag des Steuerpflichtigen in einem Änderungsbescheid nur teilweise entsprochen und der Steuerpflichtige die Klage nicht ausdrücklich teilweise zurückgenommen hat (vgl. z. B. Beschluß vom 19. Mai 1972 III B 36/71, BFHE 105, 462, BStBl II 1972, 627).
Dabei muß das Gericht berücksichtigen, daß die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Behörde aufzuerlegen sind, soweit sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wurde. Dies ist im Streitfall in einem Umfang von 6/7 des Klagebegehrens geschehen.
Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, wenn der Steuerpflichtige in Höhe des restlichen Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt (§ 138 Abs. 1 FGO). Dafür ist der Grundgedanke des Kostenrechts von Bedeutung, daß die Kosten dem Beteiligten insoweit zur Last fallen, als er im Ergebnis unterlegen ist (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich mit der Erledigung der Hauptsache einverstanden erklärt, obwohl das FA seinem Begehren nur teilweise entsprochen hatte (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 60). Im Streitfall hat die Klägerin ihr Begehren in einem Umfang von 1/7 nicht mehr verfolgt.
Fundstellen