Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuern
Leitsatz (amtlich)
Die Berechnung des übernahmegeldes für ablieferungspflichtigen Branntwein in der Branntweinübernahmebescheinigung ist eine Entscheidung des Bundesmonopolamts für Branntwein, die gemäß § 4 Nr. 2 b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof in Verbindung mit § 237 AO mit der Beschwerde an den Bundesfinanzhof anfechtbar ist.
Die Bekanntgaben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über die Festsetzung der übernahmepreise für ablieferungspflichtigen Branntwein sind keine Rechtsverordnungen.
Die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes über die Regelung des überbrandabzuges verstoßen nicht gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
GG Präambel, Art. 2, 3, 12, 14, 20, 80, 105, 106, 108, 123, 129; Gesetz über den Bundesfinanzhof §
Normenkette
BrMonG § 1; BrMonG § 31; BrMonG § 40; BrMonG § 58; BrMonG § 60; BrMonG § 63; BrMonG § 64; BrMonG § 72; BrMonG § 74
Nachgehend
Tatbestand
I. -
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat in der Zeit vom 2. Januar bis 22. September 1954 in ihrer ohne Brennrecht betriebenen Brennerei Branntwein aus Melasse hergestellt, der laut Branntweinübernahmebescheinigungen des Zollamts für Rechnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (im folgenden Bundesmonopolverwaltung) übernommen worden ist. Die Bfin. ist aus den weiter unten dargestellten Gründen der Auffassung, daß bei der Berechnung der übernahmepreise jeweils zu Unrecht ein Abzug für überbrand im Sinne der §§ 64 und 74 des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) gemacht worden sei. Dadurch seien ihr von der Bundesmonopolverwaltung X DM zu wenig an übernahmegeld ausgezahlt worden. Mit der Beschwerde vom 22. Dezember 1955 begehrt die Bfin. Verurteilung der Bundesmonopolverwaltung zur Zahlung des vorbezeichneten Betrages an Branntweinübernahmegeld nebst den anteiligen Zinsen zum Satze von 5 %. Sie ist entgegen der Auffassung der Bundesmonopolverwaltung der Ansicht, daß die Beschwerde fristgerecht eingelegt sei, weil nach § 246 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) Rechtsmittelfristen nur zu laufen begännen, wenn eine ausdrückliche und rechtzeitige Rechtsmittelbelehrung gegeben worden sei. Eine solche sei in den in der Beschwerde vom 22. Dezember 1955 bezeichneten übernahmebescheinigungen in keinem Fall enthalten. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Gutachten V z D 2/56 S vom 6. November 1956 das BrMonG ohne jede Einschränkung als Steuergesetz bezeichnet. Daraus sei zu folgern, daß im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 211 AO unmittelbar Anwendung finde. Nach § 208 der Brennereiordnung (BO) in Verbindung mit § 211 Abs. 2 Nr. 1 AO sei daher in den übernahmebescheinigungen eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich gewesen. Die Pflicht zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ergebe sich auch aus den §§ 2 und 4 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof (BFHG) vom 29. Juni 1950. Zumindest seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachsicht nach § 86 AO gegeben. Die Bfin. sei nämlich ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen, die gegebenenfalls zur Anwendung kommende Monatsfrist des § 245 AO einzuhalten. Die Bundesmonopolverwaltung habe ihr mit Schreiben vom 26. Mai 1954 die Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß in Fällen der hier vorliegenden Art ein "Einspruchsverfahren" nicht gegeben sei, sondern Ansprüche dieser Art vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen seien, worauf die Bfin. Teilklage beim Landgericht Darmstadt erhoben habe. Vorsorglich werde daher nach § 87 AO Nachsicht beantragt.
Weiter beantragt die Bfin. vorsorglich, gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 1952 I S. 625) die Sache an das zuständige Landgericht zu verweisen, da es sich möglicherweise bei der Ablieferung des Branntweins gegen Zahlung des übernahmegeldes um einen zivilrechtlichen Kaufvertrag zwischen ihr und der Bundesmonopolverwaltung handle.
Zur Sache führt die Bfin. aus, daß die Vorschrift des § 74 BrMonG, die die Vornahme von überbrandabzügen regele, aus mehrfachen verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr angewendet werden könne. Im einzelnen trägt sie vor, daß § 74 BrMonG mit Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) unvereinbar sei, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei dem BrMonG handle es sich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 6 S. 55) nicht um vorkonstitutionelles, sondern um nachkonstitutionelles Recht, weil der Gesetzgeber durch den Erlaß der Gesetze vom 8. August 1951 (Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BGBl 1951 I S. 491 -) und 20. August 1953 (Gesetz zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol - BGBl 1953 I S. 979) -) das BrMonG in seiner Gesamtheit "in seinen Willen aufgenommen" habe. Zudem bedürfe die Bundesmonopolverwaltung zum Erlaß von Bekanntmachungen nach §§ 64, 74 BrMonG in Form von Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 S. 103).
Der überbrandabzug im Sinne des § 74 BrMonG stehe in engstem logischen und sachlichen Zusammenhang mit dem in den §§ 30 ff. BrMonG verankerten System der Brennrechte. Diese Vorschriften des BrMonG verstießen, jedenfalls, soweit sie sich auf Brennrechte gewerblicher Melassebrennereien beziehen, gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 GG. Gewerbliche Brennereien könnten seit dem Inkrafttreten des BrMonG nicht mehr zum Brennrecht veranlagt werden, wogegen die Brennrechte gewerblicher Brennereien, die beim Inkrafttreten des BrMonG bestanden hätten, in Geltung geblieben seien (§ 31 BrMonG). Das Gesetz habe also diese zahlenmäßig kleine Gruppe von Brennereien gegen eine Konkurrenz durch neu auftretende Wettbewerber vollständig abgeschirmt. Diese für die gewerblichen Brennereien vom Gesetz aufrechterhaltenen Brennrechte seien spätestens mit dem Inkrafttreten des GG erloschen (Art. 123 Abs. 1 GG), da sie gegen den vorbezeichneten Gleichheitssatz verstießen. Die Weitergeltung dieser Brennrechte und der Ausschluß gewerblicher Brennereien ohne Brennrecht von der Möglichkeit einer Neuveranlagung stelle eine willkürliche und widersinnige Differenzierung dar, die der Gesetzgeber nach rein zufälligen, sachlich belanglosen Merkmalen vorgenommen habe und die mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht vereinbar sei; sie widerspreche demnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 4 S. 219 (243)).
Die unterschiedliche Behandlung der gewerblichen Brennereien sei angesichts der hohen Umsatz- und Ertragszahlen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes mittelständischer Betriebe gerechtfertigt. Das System der Brennrechte könne auch nicht damit begründet werden, daß es der Landwirtschaft diene und in deren Interesse notwendig sei, weil die landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien im Bundesgebiet nicht einmal 0,1 % der in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe ausmachten. Tatsächlich sei die Branntweinherstellung aus Kartoffeln in landwirtschaftlichen Brennereien volkswirtschaftlich so gut wie bedeutungslos. Nach dem heutigen Stand der landwirtschaftlichen Forschung und Technik seien andere Möglichkeiten zur Intensivierung leichter landwirtschaftlicher Böden von bedeutend größerer Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit gegeben, als es der Schlempekreislauf bewirke.
Das System der Brennrechte und die damit aufs engste zusammenhängende Ermächtigung des § 74 BrMonG, durch entsprechende Festsetzung des überbrandabzugs die Erzeugung von Branntwein im überbrand unrentabel zu machen, verstießen weiter gegen das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG und der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Wenn die Bundesmonopolverwaltung durch das BrMonG ermächtigt werde, überbrandabzüge festzusetzen, so sei das außerdem mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar. § 74 BrMonG ermögliche nicht nur Eingriffe in das "Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb" durch Vornahme der überbrandabzüge, die die Erzeugung im überbrand unwirtschaftlich machen sollen, sondern darüber hinaus enteignende und zumindest enteignungsgleiche Eingriffe bezüglich der tatsächlich erzeugten Branntweinmengen, wobei Art und Intensität dieser Eingriffe zu einer Enteignung im "klassischen" Sinne ohne angemessene Entschädigung führten.
Im übrigen beständen gegen § 74 BrMonG grundlegende allgemeinverfassungsrechtliche Bedenken insofern, als hier nur der Mindestsatz des überbrandabzugs, nicht auch der Höchstsatz festgesetzt sei. Die Vorschrift lasse auch in anderer Hinsicht die nötige Bestimmtheit vermissen und stelle einen Generaldispens von Grundrechten dar. Sie verstoße daher gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip in einer so eklatanten Weise, daß sie auch vor dem Inkrafttreten des GG nicht rechtswirksam gewesen sein könne.
Die angegriffene Regelung des überbrandabzugs und der Brennrechte verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels, der auch für die Gesetzgebung verbindlich sei. Die Bundesmonopolverwaltung verfüge über ausreichende anderweitige, gleichmäßig wirkende und daher rechtlich unbedenkliche Mittel, um die Erzeugungsmenge ihrem Bedarf anzupassen, insbesondere könne sie wegen der ihr durch § 5 BrMonG vorgeschriebenen kaufmännischen Gestaltung des übernahmepreises einer überproduktion begegnen. Keinesfalls dürfe die Möglichkeit der Vornahme von überbrandabzügen dazu mißbraucht werden, um einen kleinen Kreis privilegierter Brennereien Preisvorteile zu gewähren, die mit kaufmännischen Grundsätzen unvereinbar seien. Im Hinblick auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 2/56 S vom 6. November 1956 erscheine der Hinweis der Bundesmonopolverwaltung auf die angebliche Notwendigkeit des überbrandabzugs als Mittel zur Lenkung des Spritangebots als völlig widerlegt. Daraus ergebe sich, daß nicht ernstlich davon die Rede sein könne, daß das Brennrechtssystem und die damit korrespondierende Festsetzung von überbrandabzügen für die Existenz und Funktionsfähigkeit des Branntweinmonopols notwendig seien.
II. - Die Bundesmonopolverwaltung und der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, führen aus, daß die Ermächtigung des § 64 BrMonG zur Vornahme von überbrandabzügen nach Art. 129 Abs. 3 GG nur erloschen sein könne, wenn die Rechtsvorschriften der §§ 64, 74 BrMonG "zu ihrer änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsverordnungen anstelle von Gesetzen" ermächtigten. Daß die genannten Bestimmungen keine Ermächtigungen enthalten, wonach diese Vorschriften durch Rechtsverordnung geändert werden könnten, ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen. Sie enthielten aber auch keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften "anstelle von Gesetzen". Die Auffassung der Bfin., daß die Bundesmonopolverwaltung zum Erlaß der Bekanntmachungen nach § 64 BrMonG in Form von Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundestags und Bundesrats bedürfe, sei abwegig.
Wenn die Bfin. zur Stützung ihrer Ansicht, durch die Regelung der gewerblichen Brennrechte (§ 31 BrMonG) werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, auf den Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 21. Juli 1955 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 4 S. 219 (243)) verweise, verkehre sie die Grundgedanken dieses Leitsatzes geradezu in ihr Gegenteil. Das geltende BrMonG begünstige zwar landwirtschaftliche Brennereien, indem es im Interesse der Kultivierung von Böden und zur Förderung ihrer Ertragsfähigkeit die Möglichkeit der Festsetzung von Brennrechten eröffne und sie auch in der Preisgestaltung gegenüber den gewerblichen Brennereien besserstelle. Diesen Begünstigungen ständen jedoch gerade im Hinblick auf die agrarpolitische Zielsetzung des Branntweinmonopols eine Reihe von empfindlichen Einschränkungen der Betriebsweise landwirtschaftlicher Brennereien gegenüber. Damit würden aber landwirtschaftliche Brennereien gegenüber gewerblichen wettbewerbsanfällig und schutzbedürftig. Diesem Umstand trüge das BrMonG Rechnung, indem es die Neuveranlagung gewerblicher Brennereien entsprechend der Regelung in den vorangegangenen Gesetzen nicht zulasse und lediglich den status quo der Brennrechte solcher gewerblicher Brennereien unangetastet lasse, die bereits auf Grund des BrMonG 1918 ein Brennrecht besessen hätten.
Die Entscheidung darüber, welche wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Gesetzgeber zur Ordnung wirtschaftlicher Verhältnisse für richtig halte und anwende, sei eine politische, die von der Rechtsprechung nur dahin zu prüfen sei, ob sie mißbräuchlich oder willkürlich getroffen sei. Die agrarpolitische Zielsetzung des BrMonG halte sich im Rahmen des nicht nachprüfbaren Ermessensbereichs einer wirtschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers.
Die Auffassung der Bfin., daß die Regelung der gewerblichen Brennrechte und der überbrandabzüge im BrMonG einen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstelle, sei irrig. Auch wenn man dem Art. 2 Abs. 1 GG, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz von der Würde des Menschen im Art. 1 GG zu verstehen sei, eine Deutung gebe, die über den kulturellen Bereich in den wirtschaftlichen hineinreiche, so werde nicht recht klar, inwiefern die Bfin. durch die Regelung des überbrandabzugs in Verbindung mit dem System der Brennrechte in ihrer freien Unternehmerpersönlichkeit beeinträchtigt werden könnte. Der überbrandabzug als Mittel der Produktionslenkung könne zwar in einem Ausmaß gehandhabt werden, daß die Herstellung von Branntwein außerhalb des Brennrechts unrentabel werde. Es sei jedoch nicht einzusehen, inwiefern hierdurch das Bild der Bfin. als Unternehmerpersönlichkeit in seinem Wesensgehalt angetastet werde. Im übrigen müsse eingewendet werden, daß Art. 2 Abs. 1 GG, der auch für die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG herangezogen werde, nicht etwa einen Freibrief für eine unbegrenzte Betätigung der Persönlichkeit darstelle, sondern der Mensch in der Gemeinschaft bestimmten Schranken unterworfen sei.
Das Vorbringen der Bfin., der Zwang zur Abgabe von Branntwein zu einem geringeren Preis als ihn gewerbliche Brennereien mit Brennrecht erhalten, sei ein Eingriff in den "eingerichteten Gewerbebetrieb" und eine entschädigungslose "(Teil-) Konfiskation", sei unzutreffend. Das BrMonG sehe keinen Zwang zur Herstellung von Branntwein vor. Erzeuge die Bfin. Branntwein, so begebe sie sich freiwillig in das Gewaltverhältnis des Branntweinmonopols und unterwerfe sich damit den Bestimmungen des BrMonG. Auch der Einwand der Bfin., daß die Ermächtigung zur Vornahme von überbrandabzügen gegen die Prinzipien des Rechtsstaates und der Gesetzmäßigkeit verstoße, weil die Ermächtigung nicht ausreichend bestimmt und die Verhältnismäßigkeit des Mittels nicht eingehalten sei, könne nicht standhalten. Insbesondere könne nicht davon die Rede sein, daß die bezeichnete Ermächtigung einen "Generaldispens" von den Grundrechten darstelle. Die Festsetzung von überbrandabzügen sei materiell-rechtlich Exekutive. Sie könne, wolle man der Bundesmonopolverwaltung nicht ihre notwendige Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit in Fragen der Monopolwirtschaft nehmen, wirksam nur von ihr als Exekutive ausgeübt werden.
Entscheidungsgründe
III. -
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach § 4 Nr. 2 b BFHG vom 29. Juni 1950 (BGBl 1950 S. 257) ist gegen Entscheidungen des Bundesmonopolamts für Branntwein, soweit nicht das Berufungsverfahren oder das Anfechtungsverfahren nach der AO gegeben ist - beide Möglichkeiten scheiden für den Streitfall aus -, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zulässig. Da sich die Bfin. gegen die Berechnung des übernahmegeldes in den in der Zeit vom 26. Januar 1954 bis 23. / 24. September 1954 ausgestellten Branntweinübernahmebescheinigungen wendet, bleibt daher für die Frage der Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs zu prüfen, ob es sich bei diesen Berechnungen um eine Entscheidung des Bundesmonopolamts handelt oder um eine Entscheidung der Zollverwaltung (des Zollamts), deren Beamte jeweils die Branntweinabnahme durchgeführt haben. Gemäß § 4 BrMonG unterliegt die Verwaltung des Monopols der Bundesmonopolverwaltung. Sie hat nach § 5 a. a. O. alle zur Durchführung des Monopols erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch die übernahme (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O.) des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus Eigenbrennereien als Folge der Ablieferungspflicht des Brenners gemäß § 58 a. a. O. Bei der Verwaltung des Monopols wirken in den Grenzen des § 17 BrMonG auch die Zollbehörden mit. Für diese Mitwirkung ist gemäß § 18 a. a. O. eine Vergütung aus der Monopoleinnahme zu zahlen. Zur Abfertigung von Branntwein in Eigenbrennereien im Sinne der §§ 59, 60 BrMonG sind nach Maßgabe des § 18 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol (GB) in Verbindung mit dem ämterverzeichnis der Bundeszollverwaltung auch die Zollstellen befugt. § 60 BrMonG bestimmt, daß die mit der Branntweinabnahme beauftragten Beamten den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein für deren Rechnung und nach deren Weisung übernehmen. Der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob aus den angezogenen Bestimmungen und den §§ 186 ff. BO geschlossen werden kann, daß die Zollstellen, soweit sie bei Branntweinabnahmen tätig sind, allgemein kraft Gesetzes als Vertreter der Bundesmonopolverwaltung anzusehen sind. Er bejaht diese Frage jedoch für die Berechnung des übernahmegeldes anläßlich der Branntweinabnahme. Der Branntwein wird, wie schon erwähnt, für Rechnung der Bundesmonopolverwaltung übernommen. Diese setzt für jedes Betriebsjahr die übernahmepreise allgemein fest und gibt sie bekannt (§ 64 BrMonG, § 214 BO). Im Einzelfall wird das übernahmegeld nach den von der Bundesmonopolverwaltung bekanntgegebenen Sätzen zunächst von den Abfertigungsbeamten - im Streitfall waren es jeweils Zollbeamte - gemäß § 208 BO berechnet, dann aber von der Bundesmonopolverwaltung - Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts - geprüft und zur Zahlung angewiesen (§ 211 BO). Bei der Berechnung des übernahmegeldes handelt es sich also um eine Entscheidung des Bundesmonopolamts, gleichgültig, ob dieses bei unzutreffender Berechnung durch die Abfertigungsbeamten die Neuberechnung selbst vornimmt oder sich hierfür der Zollstellen bedient.
Die übernahme des Branntweins durch die Bundesmonopolverwaltung gegen Zahlung des übernahmegeldes ist kein Kauf nach bürgerlichem Recht und auch nicht eine kaufmännische Angelegenheit im Sinne des § 4 Nr. 2 b BFHG. Die Beziehungen zwischen dem Brenner und der Bundesmonopolverwaltung gründen sich vielmehr auf die sich aus § 58 BrMonG ergebende Pflicht des Brenners zur Ablieferung des Branntweins an die Bundesmonopolverwaltung und die daraus resultierende Pflicht der Bundesmonopolverwaltung, den Branntwein abzunehmen und das übernahmegeld zu zahlen. Der Brenner muß also den von ihm hergestellten Branntwein abliefern, und zwar zu einem Preis, der nach den von der Bundesmonopolverwaltung kraft ihrer Monopolhoheit allgemein festgesetzten und bekanntgemachten Sätzen berechnet wird. Es steht demnach nicht im Belieben des Brenners, ob er den Branntwein abliefern will und welchen Preis er dafür fordern will. Erforderlichenfalls kann die Ablieferung des Branntweins sogar erzwungen werden (§ 109 BrMonG). Andererseits kann die Bundesmonopolverwaltung die übernahme des Branntweins nicht ablehnen und ist bei der Berechnung des übernahmegeldes an die von ihr allgemein bekanntgegebenen Sätze gebunden.
Nach allem kommt der erkennende Senat zur Auffassung, daß im Streitfall eine Beschwerde gemäß § 4 Nr. 2 b BFHG vorliegt und damit die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs für den Rechtsstreit gegeben ist. Da die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs gemäß § 5 BFHG eine ausschließliche ist, scheidet eine Klage bei anderen Gerichten aus. Diese Auffassung hat auch das Landgericht Darmstadt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15. Dezember 1955 vertreten. Damit erledigt sich auch der Hilfsantrag der Bfin. auf Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht.
IV. - Zu prüfen war weiter, ob die Beschwerde rechtzeitig eingelegt wurde. Bei der nach § 4 Nr. 2 b BFHG gegen Entscheidungen des Bundesmonopolamts gegebenen Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne der §§ 237, 303 AO, wie sich aus § 2 BFHG ergibt. Es gelten daher auch für sie die Verfahrensvorschriften der AO über das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 243 ff. AO). Eine Rechtsmittelbelehrung ist für beschwerdefähige Entscheidungen nach der AO gesetzlich nicht vorgeschrieben (siehe auch den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 1955 S. 26 abgedruckten Beschluß des Bundesfinanzhofs V z B 15/53 vom 10. September 1954 und Rümelin in ZfZ 1955 S. 3 ff.). Die Rechtsmittelfristen wären daher im Streitfall einen Monat nach Aushändigung der übernahmebescheinigungen abgelaufen (§ 245 AO), so daß das Beschwerdeschreiben vom 22. Dezember 1955, das am 23. Dezember 1955 beim Bundesfinanzhof eingegangen ist, und in welchem allgemein ein überbrandabzug im Sinne des § 74 BrMonG bei gewerblichen Brennereien ohne Brennrecht für gesetzwidrig erachtet wird, an sich verspätet wäre.
Die Bfin. hat jedoch mit Schreiben vom 18. Mai 1954 gegen die Neuberechnung des übernahmegeldes für den am 28. April und 4. Mai 1954 abgenommenen Branntwein sowie gegen die Berechnung des übernahmegeldes in der Branntweinübernahmebescheinigung vom 12. Mai 1954 - mithin rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 245 AO - im Hinblick auf die Bekanntmachung über die fünfte änderung der Bekanntmachung über die Regelung des Brennrechts und der übernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1953 / 1954 vom 21. April 1954 (Bundesanzeiger - BA - Nr. 81 S. 3, Bundeszollblatt - BZBl - 1954 S. 145) "Einspruch" erhoben, weil für den nach dem 20. April 1954 abgenommenen Branntwein ein überbrandabzug in Höhe von 84 DM / hl W statt wie bisher ein solcher von 48 DM angesetzt wurde. Dem Rechtsmittel ist durch die Bundesmonopolverwaltung insoweit abgeholfen worden, als sie für den ab 28. April 1954 vorgeführten Branntwein, der bis zum 20. April 1954 hergestellt worden ist, auf Grund der Bekanntmachung über die sechste änderung der Bekanntmachung über die Regelung des Brennrechts und der übernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1953 / 1954 vom 17. Mai 1954 (FA Nr. 96 S. 1, BZBl S. 185) einen überbrandabzug von 48 DM / hl W festsetzte. Demnach ist für den am 28. April 1954 abgenommenen Branntwein ganz, für den am 4. Mai 1954 abgenommenen Branntwein teilweise ein überbrandabzug von 48 DM berechnet worden, während für den gesamten am 12. Mai 1954 abgenommenen Branntwein ein überbrandabzug von 84 DM vorgenommen wurde. Aus dem Schreiben der Bfin. vom 18. Mai 1954 geht klar hervor, daß sie sich über die Anfechtbarkeit der übernahmegeldberechnungen im klaren war, daß sie aber die vor dem 28. April 1954 liegenden übernahmegeldberechnungen damals nicht anfechten wollte, weil in diesen jeweils ein überbrandabzug von 48 DM / hl W berechnet worden war. Da demnach insoweit auch keine Nachsichtsgründe für die verspätete Rechtsmitteleinlegung vom 22. Dezember 1955 geltend gemacht werden können, sind diese übernahmegeldberechnungen unanfechtbar geworden; desgleichen die übernahmegeldberechnung in der übernahmebescheinigung vom 28. April 1954, weil insoweit dem Rechtsmittelantrag der Bfin. entsprochen wurde.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1954 hat die Bundesmonopolverwaltung die Bfin. darauf hingewiesen, daß ein "Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung und Erhebung des übernahmepreises für Branntwein gemäß § 63 BrMonG nicht gegeben sei, sondern daß Ansprüche gegen die Bundesmonopolverwaltung auf das im Einzelfall zu zahlende übernahmegeld bei den Gerichten geltend zu machen seien". Die Bfin. hat daraufhin hinsichtlich eines Teiles des hier streitigen übernahmegeldes Klage beim Landgericht Darmstadt erhoben, in dessen Urteil vom 15. Dezember 1955 festgestellt wurde, daß für Streitigkeiten wegen übernahmegeldes der Bundesfinanzhof zuständig ist. Die Bundesmonopolverwaltung hat der Bfin. somit eine unrichtige und irreführende Rechtsmittelbelehrung erteilt und sie dadurch veranlaßt, zur Geltendmachung ihrer Rechte den an keine besondere Rechtsmittelfrist gebundenen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten einzuschlagen. Unter diesen im Streitfall gegebenen besonderen Umständen trägt der erkennende Senat keine Bedenken, den Grundgedanken des § 246 Abs. 3 AO, wonach eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn in einem Bescheid eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt wurde, sinngemäß auch auf die nach dem 28. April 1954 ausgestellten übernahmegeldberechnungen anzuwenden, obwohl für diese eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben war (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 166/56 U vom 20. Dezember 1957, Bundessteuerblatt - BStBl - 1958 III S. 118, BZBl 1958 S. 246, Slg. Bd. 66 S. 308, außerdem Kühn, Reichsabgabenordnung, 5. Aufl. Anm. 3 zu § 246). Das bedeutet für den Streitfall, daß für die nach dem 28. April 1954 ausgestellten übernahmegeldberechnung - die letzte ist datiert vom 23. / 24. September 1954 - keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, und daß sie daher mit der Beschwerde vom 22. Dezember 1955 rechtzeitig angefochten worden sind. Daran ändert auch nichts, daß die Bundesmonopolverwaltung im Laufe des von der Bfin. auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung angestrengten Zivilprozesses in dem der Bfin. zugestellten Schriftsatz vom 6. September 1955 entgegen ihrer früheren Ansicht nunmehr die Auffassung vertreten hat, für Rechtsmittel betreffend die Berechnung von übernahmegeld sei gemäß § 4 BFHG in Verbindung mit § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Bundesfinanzhof zuständig. Der Bfin. konnte bei der zweifelhaften Rechtslage nicht zugemutet werden, ihre Klage zurückzunehmen und statt dessen sofort Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie konnte vielmehr nach den gegebenen Umständen mit der Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof bis zur rechtskräftigen Erledigung des zivilgerichtlichen Rechtsstreits warten. Da nach Auffassung des Senats die am 22. Dezember 1955 eingelegte Beschwerde, soweit sie die nach dem 28. April 1954 ausgestellten übernahmegeldberechnungen betrifft, mithin rechtzeitig eingelegt wurde, ist der vorsorglich gestellte Antrag der Bfin. auf Nachsichtgewährung insoweit gegenstandslos.
V. - Ehe im folgenden auf die materiell-rechtlichen Gründe der Beschwerde, die auf verfassungsrechtlichem Gebiet liegen, im einzelnen eingegangen wird, ist es erforderlich, die Stellung der Finanzmonopole als solche im Rahmen der durch das Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, insbesondere im Hinblick auf die in der Verfassung verankerten staatsbürgerlichen Grundrechte einer Prüfung zu unterziehen.
Nach den Art. 105, 106 und 108 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Finanzmonopole, stehen ihm die Einnahmen aus ihnen zu und ist die Verwaltung der Finanzmonopole Bundesfinanzbehörden übertragen. Zu diesen, vom Grundgesetzgeber als existent vorausgesetzten und durch die genannten Bestimmungen in seinen gesetzgeberischen Willen einbezogenen Monopolen gehört unbestreitbar auch das Branntweinmonopol.
Die Existenz eines staatlichen Monopols hat - ebenso wie die eines Regals (z. B. Post) -, mag es gestaltet sein wie es will (als Vollmonopol für Herstellung und Handel oder nur als Handelsmonopol), stets zur vom Gesetzgeber gewollten Folge, daß ein bestimmter Sektor aus dem gesamten Wirtschaftsleben herausgelöst, der privaten Handlungssphäre entzogen und einem nach dem Gemeinschaftswohl ausgerichteten wirtschaftlichen Sonderrecht unterstellt wird. Soweit das Monopol reicht (vgl. z. B. § 1 BrMonG), ist kein Raum für eine private Betätigung auf dem dem Monopol vorbehaltenen Gebiet. Innerhalb dieses Bereichs gibt es für den Staatsbürger also auch grundsätzlich keine freie Berufswahl oder Berufsausübung und keine freie Entfaltung der unternehmerischen Persönlichkeit. Nur soweit das den Umfang und Inhalt eines Monopols näher umreißende Monopolgesetz selbst eine private Tätigkeit auf dem dem Monopol vorbehaltenen Gebiet zuläßt, ist eine solche möglich, aber wiederum nur in dem vom Gesetz bestimmten Umfange und unter den vom Gesetz angeordneten Bedingungen.
Aber auch über den einem Monopol unmittelbar vorbehaltenen Bereich hinaus hat ein solches mit ihm zwangsläufig verbundene Wirkungen auf die dem Monopol vorgeschalteten oder nachgeschalteten Wirtschaftszweige. So hat die Bfin. zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß die Herstellung von Branntwein nach § 1 BrMonG in den Eigenbrennereien nicht vom Branntweinmonopol umfaßt wird. Trotzdem ergeben sich für diesen Wirtschaftszweig aus dem Vorhandensein des Branntweinmonopols einschneidende Folgen. Die Hersteller von ablieferungspflichtigem Branntwein können diesen nicht frei verkaufen, sondern müssen ihn an die Bundesmonopolverwaltung abliefern. Sie können für den von ihnen hergestellten Branntwein auch nicht beliebige Preise fordern, sondern müssen ihn der Bundesmonopolverwaltung zu den von dieser nach monopolwirtschaftlichen Gesichtspunkten festgesetzten übernahmepreisen überlassen. Jeder, der also den Beruf eines Eigenbrenners erwählt, muß sich über diese sich zwangsläufig für ihn ergebenden Folgen im klaren sein.
Eine weitere unausweichliche Folge des Branntweinmonopols ist, daß die Bundesmonopolverwaltung, die den gesamten von den Eigenbrennereien hergestellten ablieferungspflichtigen Branntwein übernehmen muß - das ergibt sich aus dem Wesensgehalt des insoweit bestehenden Handelsmonopols -, in der Lage sein muß, den Zustrom von Branntwein zu hemmen, gegebenenfalls sogar zu unterbinden, da das Funktionieren eines Handelsmonopols zur selbstverständlichen Voraussetzung hat, daß auch entsprechende Absatzmöglichkeiten für die von ihm zu übernehmenden Waren bestehen müssen. Da die Herstellung von Branntwein in Eigenbrennereien dem Branntweinmonopol nicht vorbehalten ist und im Hinblick auf seine Zielsetzung auch nicht vorbehalten werden konnte, weil es in erster Linie der wirtschaftlichen Unterstützung landwirtschaftlicher, also privater Betriebe dienen sollte, hat die Bundesmonopolverwaltung keine Möglichkeit, unmittelbar Einfluß auf die Herstellung des Branntweins in diesen Brennereien auszuüben. Sie muß daher in der Lage sein, diese Herstellung auf dem Umwege über die Gestaltung ihrer übernahmepreise zu lenken. Sie muß also unter Umständen diese Preise so niedrig festsetzen können, daß die Herstellung von Branntwein für die Eigenbrenner unlohnend wird, so daß sie aus diesem Grund gezwungen sind, die Produktion zu drosseln oder einzustellen. Will der Gesetzgeber also ein Monopol - hier also das Branntweinmonopol -, so bedeutet dies, daß er zwangsläufig auch die dargestellten Konsequenzen wollen muß. Denn etwas anderes würde dem Wesen des Monopols an sich widersprechen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Gründe im einzelnen den Verfassungsgeber veranlaßt haben, die bei der Schaffung des GG bestehenden Finanzmonopole durch positive Rechtsetzung in die Rechtsordnung der Bundesrepublik zu übernehmen. Es mögen fiskalische, wirtschaftspolitische und beim Branntweinmonopol vor allem auch nicht zuletzt allgemeinpolitische Gründe (Ostgebiete) gewesen sein. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, daß der Verfassungsgeber, wie die Bfin. behauptet, die Finanzmonopole in den obenbezeichneten Artikeln des GG nur in einem hypothetischen Sinn aufgeführt habe. Dies kann schon deshalb nicht zutreffen, weil insbesondere das Branntweinmonopol, das bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 als Reichsmonopol bestanden hatte und anschließend von den Ländern treuhänderisch weiterverwaltet wurde, durch einen positiven Gesetzgebungsakt des Verfassungsgebers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik eingeordnet werden mußte. Wesentlich für die hier zu entscheidenden Fragen ist der Umstand, daß der Grundgesetzgeber durch die übernahme der Finanzmonopole in die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik auch die oben dargelegten zwangsläufigen Folgen für die monopolistisch verwalteten Wirtschaftszweige gewollt haben muß und daß demgemäß der Verfassungsgeber selbst für die betroffenen Berufszweige diejenigen Beschränkungen gebilligt hat, ohne die die Verwaltung der von ihm verfassungsrechtlich bestätigten Monopole nicht denkbar wäre. Soweit diese Beschränkungen also die im GG verankerten, auch das Wirtschaftsleben mit umfassenden Grundrechte berühren, muß davon ausgegangen werden, der Verfassungsgeber die für die Verwaltung der Finanzmonopole und Regale (Post) notwendigen Ausnahmen gebilligt hat.
VI. - Im einzelnen macht die Bfin. geltend, daß die Brennrechte gewerblicher Brennereien als dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG widersprechend gemäß Art. 123 Abs. 1 GG erloschen seien. Wäre dies richtig, so würde es bedeuten, daß auch diese Brennereien ebenso wie die Bfin. Branntwein außerhalb des Brennrechts herstellten und dieser so gewonnene Branntwein dem überbrandabzug unterläge. Gleichzeitig aber begehrt die Bfin. Nachzahlung in Höhe der einbehaltenen überbrandabzüge, weil § 74 BrMonG verfassungswidrig sei. Zum anderen wiederum führt die Bfin. aus, daß das Brennrechtssystem und die damit korrespondierende Festsetzung von überbrandabzügen für die Existenz und Funktionsfähigkeit des Branntweinmonopols nicht notwendig seien.
1) Die Regelung der Brennrechte und des überbrandabzugs im BrMonG (§§ 30 ff., 64 und 74) darf nicht isoliert für sich betrachtet werden, sondern ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Branntweinmonopols und der gesamten ihm obliegenden Aufgaben zu würdigen. Die Bundesmonopolverwaltung hat in Durchführung des Branntweinmonopols Vorrats- und Bedarfsdeckungswirtschaft zu betreiben, d. h. sie hat dafür zu sorgen, daß hinreichend Branntwein erzeugt wird, um dem Bedarf für die verschiedenen Verwendungszwecke genügen zu können. Da die Bundesmonopolverwaltung verpflichtet ist, den in Eigenbrennereien - mit gewissen Ausnahmen - hergestellten Branntwein zu den von ihr festgesetzten und gemäß § 64 BrMonG, § 214 BO bekanntgegebenen übernahmepreisen zu übernehmen (§ 1 in Verbindung mit § 58 BrMonG), muß sie auch, wie bereits ausgeführt, ein Mittel in der Hand haben, die Produktion von Branntwein zu lenken, d. h. einer überproduktion von Branntwein entgegenzuwirken. Diese Produktionslenkung wird ihr vom Gesetz dadurch ermöglicht, daß sie einen gewissen Prozentsatz des Brennrechts gemäß § 40 BrMonG als Jahresbrennrecht festsetzen und für außerhalb dieses Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein einen überbrandabzug vornehmen kann, den sie unter Umständen so hoch festsetzen muß, daß die Herstellung von Branntwein nicht mehr lohnend ist. Erfordert die Bestands- und Bedarfslage einen stärkeren Zustrom von Branntwein, so wird die Bundesmonopolverwaltung hohe Jahresbrennrechte und geringe überbrandabzüge, die zur Produktion anreizen, festsetzen. Erfordert die Bestands- und Bedarfslage aber eine Drosselung der Branntweinablieferung, so wird sie hohe überbrandabzüge festsetzen und gegebenenfalls die Jahresbrennrechte kürzen müssen. Diese Produktionslenkung ist auch eine notwendige Folge der in § 5 BrMonG enthaltenen Vorschrift, daß die Bundesmonopolverwaltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren hat. Würde die Einrichtung der Brennrechte und des überbrandabzugs nicht bestehen und würde demgemäß für allen hergestellten ablieferungspflichtigen Branntwein ein einheitlicher übernahmepreis zu zahlen sein, könnte jeder Brenner nach Belieben Branntwein herstellen, den die Bundesmonopolverwaltung kraft ihrer übernahmepflicht übernehmen müßte. Hier bestünde die Gefahr, daß weit über den Bedarf hinaus Branntwein erzeugt würde, was zu unübersehbaren finanziellen und monopolwirtschaftlichen Folgen führen müßte. Auch wenn die Bundesmonopolverwaltung den übernahmepreis sehr niedrig festsetzen würde, müßte das nicht vertretbare Ergebnis zeitigen, da dann im Hinblick aus die Degression der Herstellungskosten bei zunehmender Produktion des Betriebs nur einige wenige große Brennereien in der Lage wären, bei diesen niedrigen übernahmepreisen zu produzieren. Die kleinen und mittleren Betriebe aber würden völlig zum Erliegen kommen. Mit einer allgemeinen Beseitigung der Brennrechte, wie sie offenbar der Bfin. vorschwebt, würden insbesondere auch die landwirtschaftlichen Brennereien aufs stärkste getroffen. Das BrMonG ist, wie auch aus § 65 BrMonG ersichtlich ist, ebenso wie die früheren Branntweinsteuergesetze landwirtschaftlich orientiert (siehe dazu Lottner in ZfZ 1950 S. 49 ff., 68 ff., 89 ff. und 104 ff.; ebenso Müller, Kommentar zum Branntweinmonopolgesetz, Einleitung und S. 48). Es mag dahingestellt bleiben, ob die landwirtschaftliche Zielsetzung heute noch in gleichem Umfang gerechtfertigt ist. Etwaige Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen könnten jedoch nur den Gesetzgeber veranlassen, das bestehende Gesetz zu ändern. Dazu muß aber darauf hingewiesen werden, daß das BrMonG wie die früheren Branntweinsteuergesetze insbesondere die Brennereien der landwirtschaftlichen Güter im Osten Deutschlands mit ihrer Besserstellung im Auge hatten (vgl. Lottner a. a. O.). Es bleibt zu beachten, daß das GG, wie sich aus seiner Präambel ergibt, dazu bestimmt ist, in den dort genannten Ländern dem staatlichen Leben für eine übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, und daß das gesamte Deutsche Volk aufgefordert bleibt, die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden (vgl. auch Art. 23 GG). Diese Aussage in der Präambel zum GG ist mit der deutlichen Blickrichtung auf die Wiedervereinigung gemacht worden. Welche Bedeutung aber das Branntweinmonopol im Hinblick auf die teilweise vernachlässigten und verödeten landwirtschaftlichen Gebiete Ost- und Mitteldeutschlands nach der Wiedervereinigung haben wird, läßt sich zur Zeit überhaupt noch nicht absehen (vgl. dazu auch Kaiser in ZfZ 1950 S. 87). Das dürfte wohl auch den Gesetzgeber veranlaßt haben, von einer endgültigen Neuordnung des Branntweinmonopols zunächst abzusehen. Es bleibt daher festzustellen, daß eine Beseitigung der Brennrechte und damit der überbrandabzüge einen Zusammenbruch des Monopols und der Branntweinwirtschaft bedeuten würde und daß letzten Endes die Folgen dieses Zusammenbruchs die Allgemeinheit tragen müßte. Neben seinen volkswirtschaftlichen Aufgaben hat aber das Branntweinmonopol als Finanzmonopol den Zweck, der Bundeskasse Einnahmen zu verschaffen (§ 84 BrMonG). Wie im vorstehenden Abschnitt bereits ausgeführt ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Verfassungsgeber das Branntweinmonopol in seinen Zielsetzungen und Einrichtungen (vgl. dazu Lottner a. a. O.) gebilligt hat. Für den Streitfall ist jedenfalls von der bestehenden Gesetzeslage auszugehen. Im übrigen muß in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 4 S. 7) verwiesen werden, wonach wirtschaftslenkende Gesetze auch im Interesse einzelner Gruppen erlassen werden können, wenn dies durch das öffentliche Wohl geboten ist und schutzwürdige Interessen anderer nicht willkürlich vernachlässigt werden.
2) Die Bekanntmachung der Bundesmonopolverwaltung über die Regelung des Brennrechts und der übernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1953 / 1954 vom 12. November 1953 (BA Nr. 224 S. 3, BZBl 1953 S. 804) mit späteren änderungsbekanntmachungen enthält u. a. auch die Sätze für den vorzunehmenden überbrandabzug. Die Bfin. glaubt, daß diese Bekanntmachungen als Rechtsverordnungen nicht die Voraussetzungen des Art. 80 GG erfüllen, wonach nur die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Länderregierungen ermächtigt werden können. Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese Annahme ist schon deswegen abwegig, weil die Bekanntmachungen der Bundesmonopolverwaltung, die sie wegen der Regelung der Brennrechte (§§ 30 ff. BrMonG) und der Zuschläge und Abzüge (§§ 64 ff. BrMonG) ergehen läßt, keine Rechtsverordnungen darstellen.
Hierfür spricht zunächst schon der Wortlaut des § 40 und des § 64 BrMonG. Nach ihm liegt keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vor, obwohl in der Zeit der Entstehung dieser Bestimmungen Ermächtigungen zum Erlasse von Rechtsverordnungen nicht unbekannt waren. Es muß also angenommen werden, daß der Gesetzgeber damals bei der Formulierung dieser Bestimmungen nicht davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Festsetzung der Jahresbrennrechte und der übernahmepreise und ihrer Bekanntgabe um rechtsetzende Akte handelt, die der Form einer Rechtsverordnung bedürfen. Diese aus dem Wortlaut zu schließende Auffassung des Gesetzgebers wird bestätigt durch eine Prüfung des materiellen Inhalts der hier in erster Linie interessierenden übernahmepreisfestsetzung. Nach § 58 BrMonG hat der Brenner den Branntwein zum Branntweinübernahmepreis abzuliefern - einerlei wie hoch dieser von der Bundesmonopolverwaltung auf der Basis des Grundpreises (§ 65 a. a. O.) unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge und Abzüge (§ 63 a. a. O.) nach den gesetzlichen Bestimmungen und unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der ihr vom Gesetz übertragenen Lenkungsaufgaben festgesetzt werden muß - und die Bundesmonopolverwaltung hat diesen Branntwein zu dem von ihr ermittelten und bekanntgemachten Preis zu übernehmen. Die Bekanntmachungen haben also keinen rechtsetzenden oder rechtsändernden Charakter. Denn es sind keine Vorschriften, die als solche der Allgemeinheit rechtsverbindlich Rechte gewähren oder Pflichten auferlegen. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Daraus geht hervor, daß die Festsetzung der übernahmepreise und ihre Bekanntgabe ein allgemeiner Verwaltungsakt der Bundesmonopolverwaltung ist, den diese im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltung des Monopols nach monopolwirtschaftlichen Gesichtspunkten trifft und den auch nur sie als Exekutive treffen kann. Es wäre nicht sinngemäß, daß etwa entsprechend der in Art. 80 GG verankerten Zuständigkeit der Bundesminister der Finanzen primär für die Festsetzung der übernahmepreise als Verordnungsgeber verantwortlich sein sollte, da es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um rein monopolwirtschaftliche Entscheidungen handelt, die der mit der Verwaltung des Monopols durch das Gesetz betrauten Bundesmonopolverwaltung vorbehalten bleiben müssen. Der Senat wird in dieser Auffassung bestärkt durch die gleichartige Fassung des § 89 BrMonG über die Festsetzung der Verkaufspreise für Branntwein, bei der es sich eindeutig nur um im kaufmännischen Bereich der Bundesmonopolverwaltung liegende allgemeine Verwaltungsakte handeln kann. Eine Parallele findet sich auch im § 8 Abs. 1 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (BGBl I S. 721) in der Fassung vom 24. November 1951 (BGBl I S. 900), wonach die Einfuhr- und Vorratsstelle übernahmepreise für aus dem Ausland eingeführtes Brotgetreide festsetzt. Auch diese Preisfestsetzungen haben nicht den Charakter von Rechtsverordnungen (vgl. Modest, Kommentar zum Getreidegesetz, Randziff. 5 zu § 8, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1956 in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 3 S. 205). Der Umstand allein, daß die Bundesmonopolverwaltung ihre Preisfestsetzungen nach § 64 BrMonG in Verbindung mit § 214 BO im BA und im BZBl bekanntzugeben hat, macht die Bekanntmachungen nicht zu Rechtsverordnungen, selbst wenn die Bekanntmachungen, wie das für die späteren Betriebsjahre 1956 / 1957, 1957 / 1958 und 1958 / 1959 geschehen ist, als "Verordnung" bezeichnet worden sind, denn sie sind nach ihrem materiellen Inhalt keine solchen. Es kann daher für den Streitfall in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die §§ 64, 74 BrMonG im Hinblick auf die von der Bfin. angezogenen Gesetze über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 und zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 20. August 1953 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1957, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 6 S. 55) als vor- oder nachkonstitutionelles Recht zu behandeln sind. Denn für die bezeichneten Bekanntmachungen der Bundesmonopolverwaltung sind, da sie, wie ausgeführt, keine Rechtsverordnungen sind, weder Art. 80 noch Art. 123 Abs. 1 noch Art. 129 Abs. 3 GG anwendbar. Damit erledigen sich auch die weiteren Einwände der Bfin., die in Frage kommenden Bekanntmachungen seien nicht unter Beachtung von gesetzlichen Formvorschriften erlassen worden. Zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 64, 74 BrMonG mit der Verfassung ist im folgenden unter Nr. 6 Stellung genommen.
3) Der Einwand der Bfin., daß die Regelung der gewerblichen Brennrechte gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 GG verstoße, weil § 31 BrMonG die Brennrechte gewerblicher Brennereien, soweit solche bestanden, aufrechterhalten habe, eine Neuveranlagung von gewerblichen Brennereien zum Brennrecht jedoch nicht mehr möglich sei, ist nicht gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Brennrechte im BrMonG 1922 bereits bestehende Brennrechte gewerblicher Brennereien - wie die Bfin. selbst anführt, sind es zahlenmäßig sehr wenige - aufrechterhalten hat, so ist diese Aufrechterhaltung auch heute mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG durchaus vereinbar. Die Bfin. übersieht, daß diese Brennrechte gewerblicher Brennereien beim Inkrafttreten des BrMonG 1922 schon bestanden haben, während sie ihre Brennerei erst nach diesem Zeitpunkt errichtet hat. Die Verhältnisse liegen also nicht gleich. Es kann demgemäß nicht davon die Rede sein, daß der Gesetzgeber nicht sachgemäß, sondern willkürlich und unter Außerachtlassung des Gerechtigkeitsgedankens gehandelt hätte, wobei dahingestellt bleiben mag, ob es dem Gesetzgeber damals verfassungsrechtlich überhaupt möglich gewesen wäre, die bereits bestehenden Brennrechte gewerblicher Brennereien zu beseitigen. Weiter wird auf das oben zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 verwiesen, wonach wirtschaftslenkende Gesetze nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil sie die Wettbewerbslage verändern. Allgemein sind die Brennrechte für ablieferungspflichtigen Branntwein monopolrechtliche Vergünstigungen (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs II z D 2/51 S vom 12. Oktober 1951 - BStBl 1951 III S. 217, BZBl 1951 S. 622, Slg. Bd. 55 S. 536 -), die ebensowenig wie die zahlreichen steuerrechtlichen Vergünstigungen in anderen Steuergesetzen im Widerspruch mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz stehen. Auch der Umstand, daß innerhalb der gewerblichen Brennereien gemäß § 31 BrMonG die monopolrechtliche Vergünstigung verschieden geregelt ist, stellt aus den bereits dargestellten Gründen keine verfassungsrechtlich unzulässige Einschränkung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Es wird insoweit auch auf die unterschiedliche steuerliche Regelung der Hausbrauervergünstigung in § 3 Abs. 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur änderung des Biersteuergesetzes vom 14. August 1950 (BGBl 1950 S. 363) verwiesen.
4) Fehl geht auch der Einwand der Bfin., die Vornahme von überbrandabzügen stelle einen Verstoß gegen das Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Abschn. V verwiesen. Die Festsetzung von überbrandabzügen hat im übrigen unmittelbar mit der Berufswahl oder Berufsausübung nichts zu tun, denn jedermann hat, abgesehen von der Ausnahme in § 22 BrMonG, das Recht, eine Brennerei in Betrieb zu nehmen und Branntwein in unbegrenzten Mengen herzustellen, da die Herstellung von Branntwein keiner Genehmigung bedarf. Der Brenner hat bei der Berufsausübung (der Branntweinherstellung) jedoch die Bestimmungen des BrMonG und der BO zu beachten (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Mittelbar könnte sich die Bfin. dadurch in der Berufsausübung beeinträchtigt fühlen, daß sie bei entsprechend hoher Festsetzung der überbrandabzüge die Herstellung von Branntwein nicht mehr als lohnend ansieht. Eine solche Beschränkung der Berufsausübung kann aber jedenfalls dann nicht verfassungswidrig sein, wenn sie aus übergeordneten zwingenden Gründen geboten ist, hier aus Gründen der Lenkung der Branntweinwirtschaft und damit der Erhaltung des Branntweinmonopols im Interesse des Gemeinwohls (siehe oben Ziff. 1). Soweit aber gesetzliche Beschränkungen der Berufsausübung nicht verfassungswidrig sind, kann auch eine dadurch mittelbar bedingte Einschränkung der Berufswahl nicht verfassungswidrig sein (vgl. dazu auch Maunz, Deutsche Staatsrecht, 7. Aufl., S. 126, Abschn. III Ziff. 1). Das gleiche gilt hinsichtlich des Einwands der Bfin., sie sei in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehindert. Auch hierzu wird auf Abschn. V verwiesen. Hinzu kommt, daß die Bfin. bei Errichtung ihrer Brennerei nicht darüber im unklaren sein konnte, daß sie außerhalb eines Brennrechts Branntwein herstellt, daß sie also das Risiko einer derartigen Branntweinherstellung selbst zu vertreten hat. Die Rechtsauffassung des Senats steht auch nicht mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 377) im Widerspruch.
5) Auch der Einwand der überbrandabzug bedeute eine Teilenteignung und verstoße damit gegen Art. 14 GG, weil keine Entschädigung vorgesehen sei, kann nicht durchgreifen. Zunächst ist festzustellen, daß die Beziehungen zwischen dem Brenner und der Bundesmonopolverwaltung wegen der Branntweinablieferung und der Zahlung des übernahmegeldes, wie schon oben ausgeführt, dem öffentlichen Recht angehören, der Anspruch auf das übernahmegeld also ein subjektiv-öffentliches Recht darstellt. Subjektiv- öffentliche Rechte können aber nicht Gegenstand einer Enteignung sein. Gesetzliche Beschränkungen, denen solche Rechte unterliegen, lösen keinen Ersatzanspruch aus (vgl. dazu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 264 (278), Bd. 2 S. 380 (402) und Bd. 4 S. 219 (240)). Aber auch wenn man solche aus dem öffentlichen Recht sich ergebende Ansprüche der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterwerfen wollte, wäre der Einwand der Bfin. unbegründet. Zutreffend ist die Bfin. schon im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 1955 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10. Juni 1952 GSZ 2/52 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 6 S. 270) darauf hingewiesen worden, daß die Enteignung immer ein den übrigen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit voraussetzt. Von einem derartigen besonderen Opfer der Bfin. für die Allgemeinheit kann aber nicht gesprochen werden, weil vom überbrandabzug jeder aus monopolwirtschaftlichen Gründen in gleicher Weise betroffen wird, der Branntwein außerhalb des Brennrechts herstellt. Die Enteignung wird somit gekennzeichnet durch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Daß dieser Grundsatz nicht dadurch verletzt ist, daß das BrMonG die Brennrechte gewerblicher Brennereien aus früheren Zeiten aufrechterhalten hat, ist bereits ausgeführt. Hier muß nochmals betont werden, daß die Bfin. bewußt selbst das Risiko der überbrandabzüge auf sich genommen hat.
6) Auch der Auffassung der Bfin., daß die "Ermächtigung" zur Festsetzung von überbrandabzügen gegen die Prinzipien des Rechtsstaates und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als überpositive Normen verstoße, weil die "Ermächtigung" nicht ausreichend bestimmt gefaßt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels nicht eingehalten sei, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist bereits oben ausgeführt, daß die Bundesmonopolverwaltung ein Mittel in der Hand haben muß, um die Branntweinproduktion zu steuern, und daß dieses Mittel neben der Festsetzung von Jahresbrennrechten auch die Möglichkeit umfassen muß, Abzüge vom Branntweingrundpreis für außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwein festzusetzen. Es handelt sich dabei um eine der Monopolwirtschaft eigentümliche Maßnahme, ohne die die Durchführung der Aufgaben des vom Grundgesetzgeber verfassungsrechtlich bestätigten Branntweinmonopols nicht möglich wäre (vgl. Abschn. V). Die Festsetzung der Branntweinübernahmepreise ist daher kein Akt der Gesetzgebung, sondern ein Akt der Durchführung der dem Monopol obliegenden wirtschaftlichen Lenkungsaufgaben. Das Gesetz hat diese Aufgaben der Bundesmonopolverwaltung übertragen und ihr damit als ausführendem Organ die notwendige Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit in Fragen der Monopolwirtschaft gegeben. Von einer Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 GG kann daher nicht die Rede sein.
Im übrigen begrenzt § 74 BrMonG den Umfang des überbrandabzugs nach unten in Form einer Sollvorschrift. Die von der Bfin. für erforderlich gehaltene Begrenzung nach oben würde dem eigentlichen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck widersprechen, da die Bundesmonopolverwaltung im Falle einer solchen Begrenzung unter Umständen Gefahr liefe, die Branntweinerzeugung nicht mehr lenken zu können. Das Höchstmaß der Begrenzung ergibt sich aus den Notwendigkeiten der von der Bundesmonopolverwaltung durchzuführenden wirtschaftlichen Aufgaben. Sie würde nur dann bei der Festsetzung von überbrandabzügen gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie ihrer Pflicht, bei der Verwaltung des Branntweinmonopols nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren, willkürlich zuwiderhandeln würde. Willkür würde etwa vorliegen, wenn die Bundesmonopolverwaltung trotz ungenügender Vorräte ohne begründeten Anlaß zu hohe überbrandabzüge festgesetzt haben würde. Hierfür bietet aber der Akteninhalt keine Anhaltspunkte.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch § 74 BrMonG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels verletzt sein soll. Es ist bereits oben ausgeführt, daß das BrMonG entsprechend seinen Vorläufern agrarpolitische Tendenzen verfolgt. Aus diesen Gründen werden landwirtschaftliche Brennereien im Gegensatz zu gewerblichen Brennereien dahin begünstigt, daß sie weiterhin zum Brennrecht veranlagt werden können. Diese Regelung ist getragen von sinnvollen wirtschaftspolitischen überlegungen, also weder mißbräuchlich noch willkürlich. Mag es auch andere Möglichkeiten der Lenkung der Branntweinerzeugung geben, so kann der überbrandabzug dennoch keineswegs als unverhältnismäßiges Mittel dieser Lenkung bezeichnet werden.
Die Bfin. glaubt zwar, in der Beschwerde dartun zu können, daß die Bundesmonopolverwaltung zur Lenkung des Branntweinzustroms des Mittels der überbrandabzüge nicht bedürfe, sondern für die gewerbliche Brennereien in § 72 BrMonG eine hinreichende Möglichkeit für die Lenkung der gewerblichen Branntweinwirtschaft in Händen habe. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft sein kann, ob eine Handhabung des § 72 BrMonG in dem von der Bfin. angestrebten Ausmaß mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung vereinbar wäre - aus dem von der Bfin. angeführten Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 2/56 S vom 6. November 1956 (BStBl 1956 III S. 356, BZBl 1957 S. 106, Slg. Bd. 63 S. 409) läßt sich jedenfalls hierfür in dem von ihr behaupteten Sinn nichts herleiten, da es unter ganz anderen Voraussetzungen ergangen ist -, so ist hierzu unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Mittels folgendes zu sagen:
Würden, wie die Bfin. es anstrebt, die Brennrechte der gewerblichen Brennereien, soweit solche noch bestehen, und auch die überbrandabzüge für die gewerblichen Brennereien beseitigt, so wäre für die Bundesmonopolverwaltung wie auch für die gewerblichen Brennereien, soweit sie Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln herstellen, die rechtliche und tatsächliche Situation nur insoweit geändert, als die Bundesmonopolverwaltung, um den Zustrom von Branntwein aus dem Sektor dieser gewerblichen Brennereien aus monopolwirtschaftlichen Gründen zu drosseln oder zu verhindern, nunmehr die in § 72 a. a. O. vorgesehenen Abzüge vom Grundpreis so hoch festsetzen müßte, daß die Herstellung von Branntwein auch für diejenigen gewerblichen Brennereien unlohnend würde, die auf Grund ihrer Größe mit entsprechend niedrigen Herstellungskosten belastet sind. Dies hätte allerdings zur Folge, daß dann die kleineren Brennereien dieser Art bereits lange vorher mit Rücksicht auf ihre höheren Gestehungskosten zum Erliegen kommen würden. Im Ergebnis würde aber auch die Bfin. zuletzt vor der gleichen Tatsache stehen, daß sie unter Umständen mit Rücksicht auf die Höhe dieser Abzüge gezwungen wäre, ihre Produktion zu drosseln oder einzustellen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die jetzt im BrMonG enthaltene Regelung (§ 74) gegenüber dem von der Bfin. als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels in Einklang stehend bezeichneten Verfahren (nämlich die Steuerung über § 72 BrMonG) sich unter diesem Gesichtspunkt nicht wesentlich unterscheiden würde.
Der Ansicht der Bfin., daß die oben geschilderte Gefahr einer Spritschwemme im Falle der Beseitigung der Brennrechte keine ausreichenden Gründe dafür abgeben könnte, die aus monopolwirtschaftlichen Gründen zu ihrer Verhinderung geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen mit Rücksicht auf die darin zum Ausdruck kommenden Beschränkungen der Grundrechte zu rechtfertigen, weil die Bundesmonopolverwaltung den Branntwein ja einlagern könne, kann nicht beigepflichtet werden. Es wäre gegenüber dem einzelnen Staatsbürger nicht zu verantworten, wenn etwa durch eine übermäßige und in ihrer ständigen Vergrößerung nicht mehr aufzuhaltende Vorratshaltung, zu der die Bundesmonopolverwaltung dann im ausschließlichen Interesse einer einzelnen Gewerbegruppe gezwungen wäre, riesige Vermögenswerte gehortet würden, deren Nutzbarmachung, da der Absatz stets eine gewisse Grenze hat, unter Umständen überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ein solcher Zustand wäre auch in keiner Weise mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung vereinbar, deren sich gerade der Staat, wenn er in die Wirtschaft eingeschaltet ist, in erster Linie im Interesse der Gesamtheit der Staatsbürger zu befleißigen hat. Die durch diese Vermögensbindung in Kürze zwangsläufig eintretende Illiquidität der Bundesmonopolverwaltung würde ferner dazu führen, daß das Monopol seinen eigentlichen Zwecken, nämlich der Stützung der Landwirtschaft zu dienen, nicht mehr in der Lage wäre.
Im übrigen verweist der erkennende Senat wegen der Frage, ob eine gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig ist, auf die grundsätzlichen Ausführungen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 125/57 S vom 28. Februar 1958 (BStBl 1958 S. 191 ff., 194 Spalte 2; Slg. Bd. 66 S. 497 ff., 505, 506).
Es bleibt daher festzustellen, daß § 74 BrMonG sowohl vor Inkrafttreten des GG rechtsgültig war als auch nach diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit nicht verloren hat. Wenn die Bfin. glaubt, das System der Brennrechte mit seiner agrarpolitischen Tendenz sei angesichts der heutigen Verhältnisse überholt, so könnte das, wie schon oben erwähnt, nur für den Gesetzgeber bedeutsam sein, de lege lata ist es unbeachtlich.
Die Beschwerde war demnach, soweit sie die übernahmegeldberechnungen vom 26. Januar 1954 bis 28. April 1954 betrifft, als unzulässig zu verwerfen, und soweit sie die übernahmegeldberechnungen vom 4. Mai 1954 an betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 409275 |
BStBl III 1959, 126 |
BFHE 68, 318 |