Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse, grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, fehlt es an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten unbeschadet der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung weiter (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Es fehlt bereits an der Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Revisionsverfahren erstrebt wird. Der BFH hat in dem ―auch von der Klägerin― genannten Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85 (BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433) ausgeführt, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können. Über den Eintritt der Festsetzungs- oder Feststellungsverjährung könne verbindlich erst im Veranlagungsverfahren oder Gewinnfeststellungsverfahren befunden werden. In seinem Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 258/84 (BFH/NV 1987, 685) hat der BFH offen gelassen, ob eine Prüfungsanordnung ausnahmsweise dann als ermessensfehlerhaft angesehen werden könne, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liege.
Hat sich der BFH (danach) mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage bereits befasst, hätte es für die Darlegung einer grundsätzlichen, d.h. über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zumindest einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung bedurft. Eine solche Auseinandersetzung lässt die Beschwerdeschrift vermissen. Allein mit der Behauptung, die Frage der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung im Fall festsetzungsverjährter Steuerfälle sei als bisher ungeklärt anzusehen, da die Abgrenzung des Grundfalls in BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433, von dem Ausnahmefall in BFH/NV 1987, 685, der Präzisierung bedürfe, wird keine klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt. Tatsächlich geht es der Klägerin auch nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Subsumtion ihres konkreten Einzelfalls unter die vom BFH bereits aufgestellten Rechtsgrundsätze. Die Klägerin führt aus, dass die Außenprüfung aus Gründen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) zu vertreten habe, unterbrochen worden sei. Daraus folgert sie, dass die Prüfungsanordnung sich erledigt habe und mithin offensichtlich Festsetzungsverjährung für die darin genannten Prüfungszeiträume eingetreten sei. Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin daher nur im Stile einer Revisionsbegründung die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Fall. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO stützt, fehlt es an der substantiierten Darlegung, inwiefern die erstrebte BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und inwieweit über die entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen. Allein der Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. März 2001 7 K 4758/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 946) genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Die Behauptung, dass der dort entschiedene Fall mit dem Streitfall identisch sei, ist nicht näher konkretisiert. Ihre Richtigkeit ist auch nicht offensichtlich. Ebenso wenig genügt der Hinweis der Klägerin, dass gegen das Urteil des FG Köln die Revision beim erkennenden Senat anhängig sei. Denn damit wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Klägerin an einer Gleichbehandlung mit dem Steuerpflichtigen in dem bereits anhängigen Verfahren dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.).
3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstellen