Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlange Verfahrensdauer
Leitsatz (NV)
Eine überlange Verfahrensdauer im Finanzstreitverfahren begründet für sich allein noch keinen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel.
Normenkette
Gründe
Mit der Beschwerde werden Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht dargetan. Insbesondere sind Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine überlange Verfahrensdauer im Finanzstreitverfahren stellt für sich keinen Verfahrensmangel dar, vor allem nicht einen solchen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, 472, BStBl II 1992, 148; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 30).
Die Entscheidung, die im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung ergeht, war nicht im Hinblick auf das in der Beschwerde enthaltene Ablehnungsgesuch gegen das (Finanz-)Gericht offenzuhalten. Das Ablehnungsgesuch, das bei der Vorinstanz anzubringen gewesen wäre, ist nach Beendigung der Instanz nicht mehr statthaft.
Fundstellen
Haufe-Index 423300 |
BFH/NV 1994, 814 |
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