Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde eines finanzgerichtlichen Beschlusses wegen der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den angefochtenen Beschluß vom 14. März 1997 ab. Es erteilte die Rechtsmittelbelehrung: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar." Der Antragsteller hatte beantragt, Herrn Dr. W. bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --), aufzugeben, in einem Schriftsatz die Umsatzsteuer-Sonderprüfung als rechtswirksam anzuerkennen. Das FG hatte den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund i. S. von §114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht habe.

In einem handschriftlichen als "Revisions- Antrag" bezeichneten Schreiben mit dem Datum des 28. März 1997 an das FG beanstandete der Antragsteller, daß sein Antrag nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei. Das FG half nicht ab.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Senat beurteilt das Schreiben des Antragstellers vom 28. März 1997 als Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluß des FG vom 14. März 1997.

2. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Nach §128 Abs. 3 FGO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung (§114 Abs. 1 FGO) die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung aus einem in §115 Abs. 2 FGO bezeichneten Grund zugelassen worden ist.

Das FG hat die Beschwerde nicht zuge lassen. Die Rechtsmittelbelehrung weist unmißverständlich darauf hin, daß der Beschluß unanfechtbar ist. Der Nichtabhilfebeschluß des FG bestätigt, daß eine Beschwerde nicht zugelassen worden war (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Mai 1996 VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778; vom 6. Juli 1993 VII B 116/93, BFH/NV 1994, 652).

3. Das Schreiben des Antragstellers vom 28. März 1997 ist nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im angefochtenen Beschluß (wegen der Ablehnung der einstweiligen Anordnung) zu behandeln, weil eine derartige Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §114 Rz. 101, §69 Rz. 173 mit Rechtsprechungsnachweisen). Wird sie gleichwohl eingelegt, ist sie nicht statthaft.

4. Hinzu kommt, daß eine (zugelassene) Beschwerde zulässig für den Antragsteller nur durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Vertreter hätte eingelegt werden können (Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Schließlich sind -- wie das FG zutreffend ausgeführt hat -- Gründe für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66728

BFH/NV 1998, 49

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge